"Was PayPal jetzt genau darstellt (ob das Buchgeld oder sonstwas ist) weiß ich natürlich nicht."
Genau damit habe ich mich auch noch nicht wirklich beschäftigt; auch allgemein, was Zahlungsdienstleister angeht. Darum will ich im Ganzen auch nichts abschließend sagen.
Nur allgemein (sry..):
Für das Behaltendürfen ist prinzipiell Voraussetzung, dass es einen Rechtsgrund für den Erhalt der Leistung gibt.
Nun ist die Frage, welche Beziehung genau in Betracht zu ziehen ist: das kann einmal die zum Kontoinhaber sein - dann käme als Rechtsgrund der Kaufvertrag in Frage, der aber womöglich nicht besteht. Man kann aber auch präzise sein und feststellen, dass die Zahlung (genauer: das Guthaben) gar nicht wirklich vom Kontoinhaber kam, sondern von PayPal selbst - Rechtsgrund hierfür wäre schlicht die Zahlungsanweisung, die gleichfalls zweifelhaft ist.
Nur nebenbei: es gibt so etwas wie eine Rechtsscheinhaftung aus Anscheinsvollmacht (der vermeintliche Vertragsgegner (also der Namensträger) hätte bei entsprechender Sorgfalt bemerken müssen, dass in/unter seinem Namen gehandelt wird). Und nicht einmal bei eBay nimmt man dies ohne Weiteres bezüglich Accountinhabern an. Dann schon eher im Rahmen des Zahlungsverkehrs.
Ohne das ganze durchschaut zu haben (ob nun also dem Grunde nach ein Rückzahlungsanspruch besteht oder nicht) kann ich leider nur die eine zweifelhafte Story erzählen: Der Anspruch auf Rückzahlung aus 812 besteht ausnahmsweise nicht, wenn man das Geld bereits für "Luxus" ausgegeben hat; dh hat man seine Ware gerade deshalb verkauft, um vom Erlös in den Urlaub zu fahren und in gutem Glauben auf das Bestehen des Vertrags und damit die Rechtmäßigkeit der Zahlung ist das Geld dafür schon völlig draufgegangen, muss man auch nicht mehr zahlen.
Luxus ist deshalb wichtig: Wenn ich Geld für mein täglich Brot ausgebe, kann ich mich nicht darauf berufen, "das" Geld sei bereits aufgebraucht, weil ich diese Ausgaben ja "sowieso" gehabt hätte. Es muss sich also um Ausgaben handeln, die man sonst auch nicht getätigt hätte.