1. Bei einer ohne Autorisierung des Kontoinhabers durchgeführten Überweisung kann die Bank dem Anspruch des Kontoinhabers auf Rückgängigmachung der Belastungsbuchung aus § 675u S. 2 BGB nicht entgegenhalten, dass er durch die Überweisung bereichert sei. 2. Nach dem Inkrafttreten des § 675u BGB ist ein ohne Autorisierung des Kontoinhabers durchgeführter Zahlungsvorgang generell - unabhängig von der bisherigen Kasuistik der Rechtsprechung zu den Anweisungsfällen - nicht mehr als bereicherungsrechtliche Leistung des Kontoinhabers an den Zahlungsempfänger anzusehen. Die Bank kann daher selbst von dem Zahlungsempfänger im Wege der Eingriffskondiktion die Rückzahlung verlangen.
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Begründungen
Durch den neuen § 675u BGB wird für alle Fälle der nicht autorisierten Überweisung eine klare - und für das Massengeschäft der Banküberweisungen praktikable - Regelung geschaffen, indem bestimmt wird, dass die entsprechende Belastungsbuchung unverzüglich zu stornieren ist. Es besteht kein Anlass, die Rechtsfolgen dieser spezialgesetzlichen Regelung durch die Anwendung des allgemeinen Bereicherungsrechts wieder einzuschränken, indem dem Kontoinhaber die Stornierung versagt wird, wenn - auf der Grundlage der umfangreichen Kasuistik der bisherigen Rechtsprechung - die von ihm nicht autorisierte Zahlung im Einzelfall gleichwohl als seine Leistung anzusehen ist. Bei Zahlungsdienstleistungen wird daher durch die spezialgesetzliche Regelung des § 675u BGB ein nach bisheriger Rechtslage unter Umständen bestehender bereicherungsrechtlicher Anspruch des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahler gesperrt (Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl. 2011, § 675u Rn. 3, § 812 Rn. 107a; jurisPK-BGB/Schwintowski, 5. Aufl. 2010, § 675u Rn. 5; Bartels, WM 2010, 1828, 1833, Winkelhaus, BKR 2010, 441 ff., wobei die Begründungen teilweise im Detail differieren, aA Grundmann WM 2009, 1109, 1117; Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, § 675u BGB Rn. 20).
Dem wird für Fälle des wirksamen Widerrufs des Überweisungsauftrages ohne Kenntnis des Zahlungsempfängers entgegengehalten, die Zahlung sei gleichwohl eine Leistung des Zahlers, wodurch dieser nach Stornierung der Belastungsbuchung im Ergebnis bereichert sei. Weil dies nicht Zielsetzung der Neuregelung sei, sei dem Zahlungsdienstleister weiterhin ein Bereicherungsausgleich gegen den Zahler aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu gewähren.
Diese Argumentation, die auf die bisherige Rechtsprechung zu den Anweisungsfällen abstellt, berücksichtigt jedoch nicht, dass ein sachgerechtes Ergebnis auch ohne eine solche faktische Einschränkung des § 675u BGB erzielt werden kann, indem ein von dem Zahler nicht autorisierter Zahlungsvorgang i.S.d. § 675u BGB generell nicht als Leistung des Zahlers an den Zahlungsempfänger angesehen wird. Denn dann steht dem Zahlungsdienstleister ein Anspruch aus Nichtleistungskondiktion gegen den Zahlungsempfänger zu. Diese Lösung vermeidet, dass dem Zahler die durch § 675u BGB gewährte Rechtsposition im Wege des Bereicherungsrechts wieder genommen und dadurch der durch § 675u BGB bezweckte Schutz des Zahlers entwertet wird. Dieser Lösung steht nicht entgegen, dass hiervon auch Fälle nicht autorisierter Zahlungen erfasst werden, in denen der Zahlungsempfänger nicht erkennen kann, dass die Überweisung von dem Zahler nicht autorisiert war und daher keine Leistung des Zahlers darstellt. Denn auch nach der bisherigen Rechtsprechung zu den Anweisungsfällen ist keine dem Anweisenden zurechenbare Leistung und daher eine Nichtleistungskondiktion des Angewiesenen gegen den Zahlungsempfänger angenommen worden, wenn - unabhängig von der Kenntnis des Empfängers - eine wirksame Anweisung fehlt und dem Anweisenden auch nicht zuzurechnen ist (BGH, Urteil v. 01.06.2010, XI ZR 389/09, Rz. 32 f.). Um Wertungswidersprüche zur Neuregelung des § 675u BGB zu vermeiden, ist dies lediglich dahin zu modifizieren, dass in allen Fällen eines von dem Kontoinhaber nicht autorisierten Zahlungsvorgangs - unabhängig von der Art des durch die Bank verursachten Fehlers - keine dem Kontoinhaber zuzurechnende Anweisung und somit keine Leistung vorliegt.
Darüber hinaus ist die Firma W. als Zuwendungsempfängerin hier auch nicht schutzwürdig, da für sie sofort erkennbar war, dass es sich um einen Bankfehler handelte. Dies lag schon deshalb auf der Hand, weil zweimal der Vergleichsbetrag am selben Tag und mit derselben Verwendungszweckangabe „Vergleich“ überwiesen worden war.
Nichtleistungskondikation wikipedia
Welche Unterform liegt Deiner Meinung nach hier vor?
Warum stellst Du die schutzwürdigen Interessen des Zahlungsempfängers an letzter Stelle ?
Ist die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht durch PayPal bisher auch nur ansatzweise erfüllt worden?