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Warum wenn die Bewertung unbegründet ist?
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§ 447 BGB
Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
AG Bad Iburg, Urteil vom 11.01.2002 (Verkündung durch Zustellung); Geschäfts-Nr.: 4b C 1028/01 rechtskräftigIm Rahmen dieses Versendungskaufs war der Beklagte zum Abschluss eines entsprechenden Beförderungsvertrages sowie zur Übergabe der Sache an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person verpflichtet.
In diesem Fall hätte der Beklagte seiner Hauptleistungspflicht zur Übergabe der verkauften Sache entsprochen, das Risiko eines etwaigen Unterganges wäre gemäß § 447 Abs. 1 BGB auf den Käufer übergegangen.
Beweisbelastet für die ordnungsgemäße Übergabe der verkauften Sache an den Beförderer ist der Verkäufer.
Dieser Nachweis ist dem Beklagten nicht gelungen: Es steht nicht fest, dass er die Kamera am 17.07.2001 tatsächlich auf den Postweg gebracht hat.
Bei einer Versendung als Paket hätte der Beklagte einen entsprechenden Einlieferungsbeleg der Post erhalten und somit Beweis für die Übergabe an den Beförderer erbringen können. Der von ihm zu den Akten gereichte Postbeleg der Postfiliale Georgsmarienhütte beweist dagegen lediglich, dass er am 7.07.2001 erstanden hat Briefmarken im Werte von 14,40 DM.
Der Kauf von Briefmarken aber beweist nicht, dass die Kamera tatsächlich zur Post gegeben wurde.
Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 21.12.2001 als Beweis seine eigene Parteivernehmung anbietet, handelt es sich dabei um ein unzulässiges Beweismittel.
Der Beklagte kann somit nicht beweisen, dass er die Kamera tatsächlich zur Post gegeben hat. Damit steht nicht fest, dass er seiner Hauptleistungsverpflichtung zur Übergabe an ein Transportunternehmen genügt hat.
Er war vom Kläger mehrfach telefonisch und schriftlich per E-mail zur Lieferung der Kamera aufgefordert worden.
Er befand sich somit mit der Erfüllung der Hauptleistungsverpflichtung zur Übersendung der Kamera in Verzug, so dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 326 BGB vorliegen.
Der Beklagte hat somit den Nachteil davon zu tragen, dass er nicht beweisen kann, dass er die Kamera tatsächlich zur Absendung gegeben hat.
Demgemäss war nach dem Rücktritt des Klägers der Klage auf Rückforderung des Überwiesenen Betrages stattzugeben.