eBay - Päckchen verloren gegangen - Haftung?

@ mäusekuchen

Es ist zwar schon eine halbe Ewigkeit her, daß ich die AGB gelesen habe, aber damals galt dies auch ohne Nachweis (gab's auch noch nicht). Dazu gab's auch mal einen Bericht in irgendeiner Sendung oder war's auf eine Internetseite... ?
 
Ich habe mal ein verloren geglaubtes DHL Päckchen nach Niederlande, ca 4-5 Wochen später zurück bekommen. Das Paket sah aus als wenn es eine Weltreise auf dem Rücken eines Kamels hinter sich hatte. Auf dem Paket stand irgendwas von: Empfängeradresse unbekannt oder so. Ist schon ein paar Jährchen her.
 
Naja es sollte nur in Wedding gehen...
Vielleicht hat da jemand lange Finger gemacht^^
 
Was auch merkwürdig war, das Paket war an der Ecke leicht aufgerissen so dass man den Inhalt sehen konnte. Ich hatte Lego über ebay verkauft ^^
 
... ach herrje, Nachforschungsantrag bei DHL bzw. Erstattung ... DAS kann dauern :-)

Wobei immer noch besser als Hermes, im direkten Vergleich viel zu langsam und preislich kein Grund nicht weiter auf DHL zu setzen.

Bei uns ist Hermes dermaßen schlecht zu erreichen ... aber egal, Hauptsache Nachweis, ist doch blöd, wegen einem niedrigpreisigen Artikel unnötig rumdiskutieren zu müssen :-)
 
Hab die Packstation gleich um die Ecke von daher bietet es sich an.
Und der AP ging für rund 30€ weg. Also eigentlich kein Grund übelsten Terror zu machen, aber man ist ja von "solchen" Leuten nichts anderes gewohnt.
 
@ maeusekuchen

Also Hermes gibt's doch wirklich an (beinahe) jeder Ecke, zumindest bei uns... DPD mausert sich auch, 9 Pakete verschicken, das 10. kostenlos. Aber OT...

@ DarkStorm2003

Ich habe schon "Terror" für weit weniger erlebt. Bei mir hat einmal einer ein ungeprüftes Bastlerhandy (< €5 inkl. VSK) ohne Funktionsgarantie und Zubehör gekauft, das Teil funktionierte, hatte aber Simlock bei Vf (war längst abgelaufen), und der Kerl war echt zu ... den Simlock gemäß Anleitung (Trivial!) von der Vf Homepage zu entfernen...
Und da gab's schon Anfragen zu Auktionen, wo einem gleich noch Betrug vorgeworfen wird (zB. wg. obligatorischen Hinweis auf Gewährleistung und Rücknahme gemäß EU-Recht).
 
Zuletzt bearbeitet:
§ 447 BGB
Gefahrübergang beim Versendungskauf

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

Das hat nicht das Geringste mit einem unversicherten Versand zu tun, es hat schlicht und einfach damit zu tun, dass der Verkäufer die Einlieferung des Päckchens zu beweisen hat. Der Käufer braucht gar nix zu beweisen.

Entweder hat man einen Einlieferungsschein oder man braucht einen Zeugen. Wenn man es ganz genau nimmt, geht nach § 447 BGB Abs. 1 BGB die (Preis)gefahr nur auf den Käufer über, wenn:

1. Die Sendung richtig adressiert ist
2. Wenn die Sendung angemessen verpackt wurde
3. Wenn der Transporteur sorgfältig ausgewählt wurde (Auswahlverschulden).


Nur am Rande: Für PayPal zählt nur der Einlieferungsbeleg, ein Zeuge wird nicht akzeptiert. Aber es wurde auch nicht mit PayPal bezahlt.

Es zeigt sich, dass unversicherter Versand (besser Versand ohne Einlieferungsbeleg) ein Relikt aus der Steinzeit ist, zumindest wenn man die Einlieferung beweisen muss, allenfalls geeignet, um der Oma eine Schachtel Pralinen zu senden und man weiß, dass die Oma keine mag. Also spielt es auch keine Rolle, ob die Sendung verloren geht oder der Postbote die Pralinen selbst mampft.

Die Versandkosten-Sparwut der Käufer geht voll zu Lasten des Verkäufers. Vor Gericht gibt es kein Pardon:

Im Rahmen dieses Versendungskaufs war der Beklagte zum Abschluss eines entsprechenden Beförderungsvertrages sowie zur Übergabe der Sache an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person verpflichtet.

In diesem Fall hätte der Beklagte seiner Hauptleistungspflicht zur Übergabe der verkauften Sache entsprochen, das Risiko eines etwaigen Unterganges wäre gemäß § 447 Abs. 1 BGB auf den Käufer übergegangen.

Beweisbelastet für die ordnungsgemäße Übergabe der verkauften Sache an den Beförderer ist der Verkäufer.
Dieser Nachweis ist dem Beklagten nicht gelungen: Es steht nicht fest, dass er die Kamera am 17.07.2001 tatsächlich auf den Postweg gebracht hat.

Bei einer Versendung als Paket hätte der Beklagte einen entsprechenden Einlieferungsbeleg der Post erhalten und somit Beweis für die Übergabe an den Beförderer erbringen können. Der von ihm zu den Akten gereichte Postbeleg der Postfiliale Georgsmarienhütte beweist dagegen lediglich, dass er am 7.07.2001 erstanden hat Briefmarken im Werte von 14,40 DM.

Der Kauf von Briefmarken aber beweist nicht, dass die Kamera tatsächlich zur Post gegeben wurde.

Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 21.12.2001 als Beweis seine eigene Parteivernehmung anbietet, handelt es sich dabei um ein unzulässiges Beweismittel.
Der Beklagte kann somit nicht beweisen, dass er die Kamera tatsächlich zur Post gegeben hat. Damit steht nicht fest, dass er seiner Hauptleistungsverpflichtung zur Übergabe an ein Transportunternehmen genügt hat.

Er war vom Kläger mehrfach telefonisch und schriftlich per E-mail zur Lieferung der Kamera aufgefordert worden.
Er befand sich somit mit der Erfüllung der Hauptleistungsverpflichtung zur Übersendung der Kamera in Verzug, so dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 326 BGB vorliegen.

Der Beklagte hat somit den Nachteil davon zu tragen, dass er nicht beweisen kann, dass er die Kamera tatsächlich zur Absendung gegeben hat.
Demgemäss war nach dem Rücktritt des Klägers der Klage auf Rückforderung des Überwiesenen Betrages stattzugeben.
AG Bad Iburg, Urteil vom 11.01.2002 (Verkündung durch Zustellung); Geschäfts-Nr.: 4b C 1028/01 rechtskräftig

Weiß nicht genau, wie es bei einer Packstation aussieht, kann mir nicht vorstellen, dass das Päckchen registriert wurde, ansonsten wird man nicht nachweisen können, an wen es gesendet wurde, man wird höchstens nachweisen können, dass man irgendetwas eingeliefert hat oder sogar möglicherweise nur, das man die Klappe betätigt hat.

Ein Zeuge wäre hier Gold wert.
 
Die Sendungsnummer steht bei eBay automatisch dann mit drin sobald man den DHL-Aufkleber ausgedruckt hat. Außerdem steht die Sendungsnummer noch in der Sendehistorie im Packstations Portal drin mit Einlieferungsdatum und Zeit.

Also wenn das nicht reicht weiß ich ja auch nicht...
 
Kenne mich mit Packstationen leider gar nicht aus, aber nur weil du einen Ausdruck gemacht hast, beweist das ja leider noch gar nix, denn den könnte man wegwerfen.

In wie weit die Nummer in der Sendehistorie der Packstation ausreicht, keine Ahnung.
 
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