Eben seltsame Abmahnung erhalten

Hi

Da ich auch zu denen gehöre die eine Solche Abmahnung erhalten haben bin ich direkt zur Verbraucherzentrale gegangen und hab mich um einen Termin um Rechtsbeistand bemüht. Das haben die auch als das beste empfohlen.

Der Rechtsbeistand durch die Verbraucherzentrale kostet kaum was. Also Tipp für alle.

Das nun jeder im Internet das Wort VirtualDub und den Link zur Homepage nicht mehr setzen darf ist totaler blödsin. Er hat sich den Namen für eine Internetdienstleistung gesichert. Wenn wir aber VD linken, dann Linken wir die Software!
Das sind übrigens zwei paar Schuhe. Namensrechte sind Sparten zugeteilt.
 
Also ich war jetzt auch Verbraucherzentrale ..30min hinfahrt..20min warten.. 10min Gespräch.. Ergebnis: leider konnte man mit dem Fall nichts anfangen und Rechtsabteilung ist bis September auch nicht im Haus. Man riet mir das der Polizei zu geben, da man das als "Erpressung" ansehen kann... Schlussstrich der Weg hat mir garnichts gebracht.

Also ich sehe erlich gesagt nicht ein für den Scheiss Postgebühren auszugeben. Wenn er klagen will soll er doch, das bereitet mir keine Minute Kopfzerbrechen.

Ansonsten würde ich mich bei einer gemeinsamen Aktion sofort beteiligen.

P.S. Nein ich werde keine Links entfernen!
 
Mein beitrag war KEINE Aufforderung, Links zu entfernen, solange sie auf harmlose Dinge verlinken. Es sollte der Information dienen.

VirtualDub ist kein Programm das gegen deutsches Recht verstößt (is mir bisher jedenfalls nicht bekannt). Solange auch nicht direkt auf den Download verlinkt wird, ist normalerweisealles okay.
 
Meines war eigentlich auf die Abmahnung bezogen den Link umgehend zu entfernen ;)
 
Ginlock schrieb:
Hallo ihr,
hier habe ich noch was Interessantes bei Golem gefunden, vielleicht hilft es den einen oder anderen.

http://www.golem.de/0608/47222.html

Wenn man das weiterdenkt, müßte man eigentlich die Einspruchsfrist nutzen(besteht die denn tatsächlich noch ?), um den Markenschutz für Virtualdub rückgängig zu machen. Aber wer könnte das tun ? Lee ist Amerikaner, könnte er das trotzdem ? Oder kann ich das auch, als Beispiel ?

Gruß
Turinger
 
Ja das stimmt .. wenn das so aus der Welt geschafft würde, dann ist das alles nur noch Schall und Rauch. Er soll den mal einfach schreiben, die müssen da ja wohl englisch können als studierte. Aber wenn ich mir die Patente so anschaue, könnt man auch denken Baumann und Klausen sitzen da *scherzle* ;)
 
Turinger schrieb:
Wenn man das weiterdenkt, müßte man eigentlich die Einspruchsfrist nutzen(besteht die denn tatsächlich noch ?), um den Markenschutz für Virtualdub rückgängig zu machen. Aber wer könnte das tun ? Lee ist Amerikaner, könnte er das trotzdem ? Oder kann ich das auch, als Beispiel ?
Wie so ein Verfahren abläuft, verrät die entsprechende Stelle in der FAQ des DPMA. Ich habe das so verstanden: Ein Widerspruchsverfahren kann nur jemand einleiten, der ältere Rechte an der Marke hat (in diesem Fall wäre das wohl Avery Lee). Jemand anderes kann ein Löschungsverfahren einleiten, weil er glaubt, dass entweder die Marke schutzunfähig ist, der Inhaber bei der Anmeldung "bösgläubig" gewesen ist oder weil die Marke wegen Verfalls (die Marke wurde seit mindestens fünf Jahren nicht mehr benutzt, diese Möglichkeit kommt hier wohl nicht in Betracht) gelöscht werden sollte.

Für beide Antrage ist eine mehr oder weniger stattliche Gebühr zu entrichten. Ohne Anwalt sollte man die Sache wohl auch nicht durchziehen, da es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, wenn der Inhaber der Löschung widerspricht.

P.S.: Ja, die Frist läuft noch. Laut dem Formular W7202 (Widerspruchsverfahren) muss der Widerspruch (bzw. die Gebühr) innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke (in unserem Fall wurde die Eintragung am 30.06.2006 veröffentlicht) eingereicht werden. Die Gebühr für einen Widerspruch beträgt 120,- €. Ein Löschungsverfahren kostet 300,- €.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich konnte leider nicht früher.

Mein Anwalt gab mir den Rat, die Unterlassungserklärung zwar zu unterschreiben, allerdings einen großen Stich durchzuziehen. Das ganze dann per Normalbrief zurück an den Absender. (Normalbrief in die CZ = 70 Cent)

Er sagte außerdem der Zusatz "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" sollte noch mit drauf.

Gruß
Lucike

PS: Ach so, das Ganze hat auch etwas Gutes. Ich habe ein nettes Forum mit netten Leuten kennengelernt. ;)

 
Zuletzt bearbeitet:
10111 schrieb:
P.P.S.: Per E-Mail hat der besagte Herr mir gerade mitgeteilt, dass sich um chip.de ein Anwalt kümmert. Angeblich hat er "die bekanntesten Seiten" abgemahnt.

Das würd ich gerne von chip.de bestättigt wissen. hat jemand die mal auf diesen Beitrag hier hingewiesen?
 
Lucike schrieb:
......Das ganze dann per Normalbrief zurück an den Absender. (Normalbrief in die CZ = 70 Cent)
....

*ironie* Ich kann leider den Absender auf dem Covert so schlecht erkennen, eine super Sauklaue muss ich sagen
 
@Lucike
Hat er auch erklärt warum man zurücksenden muss, wenn es doch eh nicht anerkennst?Ich würd ich auch nix unterschreiben.. das mit den unterschreiben macht mich erlich gesagt sehr stutzig.
 
Also ich finde den Vorschlag von @Lucike eigentlich sehr praktikabel.
Man unterschreibt und hält somit den Rechtsweg ein, aber distanziert sich deutlich.

Ansonsten gälte ja eine Unterschrift im ungünstigsten Falle als Zustimmung und Einverständnis. Das kann fatal enden.
Unterschriebe und reagierte man somit nicht, könnte der "nette" Herr rechtliches Oberwasser gewinnen. Auch fatal.
 
Ok, und ich sage jetzt das ich es durchgestrichen unterschrieben von mir aus zurücksendete als Normalbrief.. wenn er es nicht bekommen hat lügt er entweder oder es ging verloren... wer will mir gegenteiliges beweisen?

Ich könnte seinen Brief auch genausogut niemals erhalten haben...
 
3. Jemand ist der Meinung, der Markeninhaber sei bei der Anmeldung bösgläubig gewesen.

In diesem Fall kann er ebenfalls einen gebührenpflichtigen Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt stellen und geltend machen, dass die Marke wegen Bösgläubigkeit des Anmelders zu löschen sei (§ 54 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Nr. 4 Markengesetz).

Verfahren: Wird die Löschung nach §§ 50, 54 Markengesetz beantragt und die Löschungsgebühr bezahlt, so unterrichtet das Amt den Inhaber hierüber. Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht. Widerspricht er der Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt.

# Wehren sollten Sie sich insbesondere gegen rechtsmissbräuchliche Abmahnungen.
Es kommen immer wieder Fälle vor, in denen ein Markeninhaber seine Marke offenbar in unlauterer Weise dazu einsetzt, um gutgläubige Dritte, die im Verkehr eine identische oder ähnliche Bezeichnung verwenden, unter Druck zu setzen und Schadensersatzforderungen oder Lizenzgebühren zu kassieren. Die Erfahrung zeigt, dass Abmahnungen häufig "kettenbriefartig" verschickt werden. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung die Ausübung der Rechte aus einer Marke wegen Missbrauchs des formalen Zeichenrechts unzulässig (vgl. u.a. BGH, GRUR 1970, 138, 139 - "Alemite"; GRUR 2001, 242 - "Classe E")


Besteht ein solcher Verdacht, können Sie die zuständige Industrie- und Handelskammer, Berufs- und Unternehmensverbände sowie Verbraucherschutzverbände um Hilfe ersuchen und ggf. die örtlichen Behörden (beispielsweise Stadt, Landratsamt, evtl. auch die Polizei) informieren.

* wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 Markengesetz)

Dieser Löschungsgrund kommt u.a. in Betracht, wenn eine Marke erkennbar nur in der Absicht angemeldet wurde, um gutgläubige Dritte, die eine identische oder ähnliche Kennzeichnung im Verkehr benutzen, unter Druck zu setzen und zu erpressen. Diese Vorgehensweise wird auch als "Markengrabbing" bezeichnet. Weiterhin kommt der Löschungsgrund in Betracht, wenn eine Marke in rechtswidriger Behinderungsabsicht angemeldet wurde, um Dritte von der Benutzung dieser Marke auszuschließen.


Der Antrag auf Löschung der Marke kann von jeder Person beim DPMA gestellt werden. Er ist gebührenpflichtig 300,- EUR, vgl. § 54 Markengesetz). Aus Billigkeitsgründen (z.B. bei offensichtlichen Fehleintragungen) kann die Antragsgebühr zurückerstattet oder können die Kosten des Verfahrens dem Markeninhaber auferlegt werden (häufig im Fall einer bösgläubigen Anmeldung, vgl. § 63 Markengesetz).

Die Tatsachen wie sie mir bekannt sind (Berichtigungen sind ausdrücklich erwünscht): Offenbar hat der Herr sich für die Klasse 42 = Aktualisierung von Computersoftware und 38 - Anzeigevermittlung (elektronische Kommunikation) die Marke schützen lassen. Offenbar meint er, daß das Linken auf die Computersoftware Virtualdub in einem so direkten Zusammenhang mit seiner Marke steht, das jedenfalls in Deutschland nicht mehr auf die Software Virtaldub gelinkt werden darf. Allerdings nur von kleineren Pages(ist nicht abwertend gemeint). An die Großen traut er sich nicht?

1.) Der Scan seiner Urkunde enthält weder die Klassen noch sonst eine genauere Beschreibung - und da ist reichlich freier Platz. Ist es möglich das er wesentliche Teile der Urkunde abgedeckt hat ? Das wäre ein Indiz für Verschleierung und somit Bösartig.

2. Die ganze Verfahrensweise, über Tchechien, niedrige Gebühr, ohne Anwalt usw. ist schon dubios.

Also die Unternehmensverbände und die Handelskammern sollten mindestens unterrichtet werden von den Betroffenen. email mit Anhängen genügen da.

Polizei müßte glaube ich später kommen oder nur im Zusammenhang mit einer Löschung der Marke.

Noch was ?

Gruß

Turinger


@Katsumi Es gibt nicht nur wegen den Anwälten bei Golem starke Hinweise darauf, daß du garnichts machen brauchst. Aber du hast ja noch ca. 2 Tage Zeit. Die würd ich mir noch nehemen, das erledigt sich ziemlich bald, denke ich.
 
Zuletzt bearbeitet:
Mein Anwalt hatte da die einstweilige Verfügung im Kopf. Ich habe mal Infos dazu rausgesucht.

http://www.anwaltsinfo.de/Wettbewer...erfugung/body_die_einstweilige_verfugung.html

Wenn ich jetzt reagiere, dann gehe ich einer möglichen einstweilige Verfügung aus dem Weg und sollte es tatsächlich mal zu einer Gerichtsverhandlung kommen, dann geht es lediglich um 160 €. Nicht mehr und nicht weniger.

Warum Normalbrief fragte ich meinen Anwalt. Er sagte um Kosten zu sparen. Sollte der Brief nicht ankommen oder die Gegenseite sollte behaupten nie einen Brief bekommen zu haben, dann gab es keine Abmahnung bzw. habe ich nie eine bekommen. Oder hast Du ein Einschreiben unterzeichnet? ;)

Gruß
Lucike

Edit: Ach so, der Link sollte erst mal raus bis Gras über die Sache gewachsen ist bzw. die Fronten geklärt sind. Der Markt hat eine kräftige selbstreinigende Wirkung. Man könnte jetzt über "die Großen" verlinken.

Beispiel: Avery Lee's Videobearbeitung (Vielleicht nicht gerade ComputerBase ;) )
 
Zuletzt bearbeitet:
Lucike schrieb:
Sollte der Brief nicht ankommen oder die Gegenseite sollte behaupten nie einen Brief bekommen zu haben, dann gab es keine Abmahnung bzw. habe ich nie eine bekommen. Oder hast Du ein Einschreiben unterzeichnet? ;)

Aber auf was hast du ihm dann geantwortet? Auf einen freundlichen Hinweis den Link rauszunehmen oder halt ne Grusskarte zum Geburtstag, hmm warum eigentlich nicht, coole Sache. :lol:
 
@Luciike
Nein ich meinte wenn es zu dieser Situation kommen würde, also nur rein hypothetisch. :)
 
Zurück
Oben