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Notiz Einkauf mit Gemüsewaage: 19-Jähriger zahlt nur 9 Euro für PlayStation 4

leckerKuchen schrieb:
Kapier ich nicht. Wieso hat er das Ding überhaupt gewogen?
cartridge_case schrieb:
Um an einen Strichcode zu kommen?
schlauer wäre gewesen, er hätte weniger auf die waage gelegt, dann wäre er noch "billiger" weggekommen :lol:
 
DenMCX schrieb:
Also, wenn er die erste PS4 wirklich für nur 100€ verkauft hat ist er selbst schuld / dumm... hätte er doch locker 200 für bekommen... bei der Weitsicht kein Wunder, dass er direkt AM SELBEN TAG nochmal hin ist :rolleyes:

Es ist Hellerware die keine Garantie hat und schnellstmöglich verkauft werden soll, das drückt den Preis.
 
Erstmal zuerst, herzlich gelacht, über die Idee und die Dummheit. Dafür danke.
Und dann über viele lustige Kommentare! Auch dafür danke.

leckerKuchen schrieb:
Kapier ich nicht. Wieso hat er das Ding überhaupt gewogen?
Wenn man bei Selbstbedienungskassen den Wagen nicht leer macht, fällt das (hoffentlich) auf. Und wenn man was aufs "Band" bei diesen Kassen legt, muss man auch was scannen. Und die 4 kg Gemüse sind halt billiger.
Mordhorst3k schrieb:
Sollte also jemand auf den Trick reinfallen, sollte man diese Person aufgrund Inkompetenz fristlos kündigen.
Da wird die Selbstbedienungskasse sofort gefeuert. Wieder ein Automat mehr, der bei der Arbeitsagentur in der Schlange steht.
estros schrieb:
Wenn man die Aufzeichnungen nicht solange aufgewahrt oder keine Sicherheitsscans auf der Verpackung anbringt, ist das natürlich fahrlässig.
Nein, wenn man sie solange aufbewahrt, ist es rechtswidrig (in D).
WhyNotZoidberg? schrieb:
schlauer wäre gewesen, er hätte weniger auf die waage gelegt, dann wäre er noch "billiger" weggekommen :lol:
Die Kassen vergleichen das Gewicht mit der gescannten Ware. Also wenn du Ware X drauflegst, aber das Teil umgelabelt hast, und die Dinge nicht gleich wiegen, kommt auch ein Fehler. Daher klappt es nur mit dem Gemüsetrick, denn dann stimmt das Gewicht.
Schnitz schrieb:
9€ zahle ich eher bar.
Geht das bei Selbstbedienungskassen?
 
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SIR_Thomas_TMC schrieb:
Die Kassen vergleichen das Gewicht mit der gescannten Ware. Also wenn du Ware X drauflegst, aber das Teil umgelabelt hast, und die Dinge nicht gleich wiegen, kommt auch ein Fehler. Daher klappt es nur mit dem Gemüsetrick, denn dann stimmt das Gewicht.
nicht bei allen. ja es gibt diese "tollen" selbstbedienungskassen, die alles wiegen, wer das allerdings schon mal probiert hat, mit kleinen, leichten dingen, wird feststellen, dass es besch*ssen funktioniert (kauft mal backpulver oder ähnliches ;)).

kenne ein paar selbstbedienungskassen, die genauso aufgebaut sind wie normale kassen. ergo förderband, scanner und "bezahlterminal", keine waage.
 
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estros schrieb:
@Moep89
Also so ne Auswertung ist doch easy gemacht. Gibt dort ja nicht 100 PS4, sondern max 4 im Regal.

Wenn man die Aufzeichnungen nicht solange aufgewahrt oder keine Sicherheitsscans auf der Verpackung anbringt, ist das natürlich fahrlässig. Es ist auf jeden Fall möglich registrierte Bezahlungen nachzuverfolgen. Schwer wird es dagegen beim Diebstahl. Da kannst nichts machen.

Das hat nichts mit fahrlässig zu tun. Das ist zum Teil gesetzlich geregelt. Je nach Umfeld sind ca. 7-10 Tage erlaubt.
Und selbst wenn man den Vorfall auf einen Zeitraum von 5 Tagen eingrenzen könnte (weil man da z.B. zuletzt das Regal aufgefüllt hat oder ähnliches), dann wären das immernoch 75 Stunden Videomaterial. (Bei Öffnungszeiten von 7-22 Uhr). Und dann muss man noch das Glück haben, dass eine Kamera genau den Bereich des Regals abdeckt sonst muss man ja alle Kameras checken, also ein Vielfaches der 75 Stunden. Aber wenn man nur eine Kamera checken muss und das mit ca. 20-facher Geschwidigkeit tun kann (was je nach Bild schon schwierig ist), dann benötigt man immernoch gut 3 Stunden. Wenn man da die Kosten berechnet und davon ausgehen muss, dass man nicht erfolgreich ist bzw. nicht weiß was und wie lange man suchen muss, dann kommt man u.U. zu dem Schluss, dass es sich einfach nicht rechnet.
 
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mambokurt schrieb:
Deutschland: Betrug:
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Preisschild getauscht = Vorspiegelung falscher Tatsachen, das ganze mit Gewinnabsicht -> Betrug.
Nee das ist falsch. Für einen Betrug braucht man eine "Täuschung über Tatsachen" (TüT) und "Täuschen" kann man nach ganz herrschender Meinung nur Menschen. Scannerkasse ungleich Mensch, also bist Du da schon raus aus der Prüfung. Man könnte aber einen Computerbetrug (263a) annehmen, der extra geschaffen wurde, um diese Lücke zu schließen. Ich denke, der würde auch durchgehen. Alternativ kann man auch über einen Diebstahl nachdenken, wobei man hier die Grundsatzdiskussion Betrug oder Diebstahl aufmachen müsste. Entweder TüT oder Gewahrsamsbruch. Da keine TüT vorliegt, leben die Rechtsgedanken eines Diebstahls auf. Da das aber ähnlich wacklig ist, da er ja nicht einfach nur klaut, sondern einen geringen Preis bezahlt, spricht am meisten für Computerbetrug.
 
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Bestes Beispiel für "hat den Mund nicht vollbekommen" :D
 
Smartin schrieb:
Nee das ist falsch. Für einen Betrug braucht man eine "Täuschung über Tatsachen" (TüT) und "Täuschen" kann man nach ganz herrschender Meinung nur Menschen.
Du täuschst den Ladenbesitzer dadurch, dass du einen falschen Preis an die Ware pappst und vor dessen Bezahlterminal setzt.
Abgesehen davon, egal wohin die juristische Begriffsdefiniton noch führt, es ist 100% strafbar, da bin ich mir sehr sicher.
 
Ich weiß nicht was witziger ist, die Aktion von dem Bübchen oder das Unwissen in den Kommentaren (hier gab es doch mal einen Popcorn essenden Smiley)
 
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lanse schrieb:
Wir haben hier Werksstudenten & Praktikanten, die bringen sich in ein paar Wochen das selbst bei, wofür wir "erfahrene" Mitarbeiter mehrmals zu Schulungen schicken müssen.
Die Jungen Studenten bzw. Praktikanten haben den Sinn an Schulungen noch nicht verstanden. Man kommt von der Arbeit auf Arbeitgeberkosten weg und der Arbeitgeber glaubt noch das man produktiver wird... :D;)
Deshalb, immer so viele Schulungen wie es geht machen. :evillol:
 
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cartridge_case schrieb:
Urkundenfälschung oder sowas in der Art. :D
Was eigentlich, wenn ich Ware aus dem Geschäft werfe? Dann ist es doch auch kein Diebstahl, oder?

(!ich hab keine Ahnung von Recht!)

Erstmal das offensichtliche: gehst du nach dem Werfen raus und nimmst das Teil mit ist es Diebstahl, wirfst du es wem in die Hände und der nimmt es mit ist es Diebstahl. WENN du die Absicht hattest die Sache dir oder dem Fänger zuzueignen. Wirfst du die aus Jux übern Zaun und dann nimmt sie jemand mit begeht derjenige im Endeffekt eine Unterschlagung oder einen Diebstahl (da kann man jetzt sicher drüber streiten) und du eigentlich nix so richtig(aber das erzähl mal vor Gericht ;) ).

Tricky wirds glaub wirklich wenn dus rauswirfst und nichts damit passiert, dann dürfte eigentlich in dem Sinne keine Wegnahme stattgefunden haben (sprich du hast es dir ja eben nicht angeeignet, damit ist die Wegnahme eigentlich nicht abgeschlossen), wenn das jetzt noch in unmittelbarer Nähe zum Laden liegt hast du es theoretisch nicht 'weggenommen', sprich dürfte nichts anderes sein als wenn dir im Laden eine Dose runterfällt und geht eben nicht kapputt. Geht was kapputt ist natürlich der Wert der Sache gemindert -> Sachbeschädigung.

Was man dir jetzt vielleicht noch irgendwie in Rechnung stellen könnte wär der Ausfall weil da jemand rauslaufen und die Playse zurückholen muss, keine Ahnung unter was das dann liefe...
 
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SIR_Thomas_TMC schrieb:
Du täuschst den Ladenbesitzer dadurch, dass du einen falschen Preis an die Ware pappst und vor dessen Bezahlterminal setzt.
Abgesehen davon, egal wohin die juristische Begriffsdefiniton noch führt, es ist 100% strafbar, da bin ich mir sehr sicher.
so funktioniert Jura aber nicht. :D Für einen Betrug braucht es eine konkrete Vermögensverfügung (die zu einem Schaden führte), die auf einen Irrtum fußt, der wiederum durch eine Täuschung über Tatsachen hervorgerufen werden muss. Das allein ist der sog. "Objektive Tatbestand". Und wenn da eines davon wegfällt, liegt das Delikt nicht vor (zu recht). Und dass man den Ladenbesitzer täuscht stimmt nicht, wenn er nicht an der Kasse steht und bewusst, das "manipulierte" Produkt übergibt. Wenn Du einen Kassierer hättest, läge auch ein Betrug vor. So aber nicht. Aber wie gesagt, extra dafür wurde der Computerbetrug eingeführt.
 
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estros schrieb:
Ich auf jedenfall. Die werden ja wohl kaum 1x im Jahr das teure Zeug (Elektronik und Alkohol) zählen. Ist doch total schnell gemacht so ne Auswertung. In max. 30 min hast den unbekannten PS4 Dieb, danach musst du auf die Bank warten.


Möchte ich wissen wie du den Dieb so schnell finden willst?
Du musst hunderte Stunden an Überwachungsmaterial sichten.
Und die Gemüseabteilung muss auch noch überwacht sein.
Ansonsten siehst du einfach jemanden an der SB-Kasse, der sich ne Ps4 kauft.
Selbst wenn dann noch die Bezahlvorgänge vergleicht und zur passenden Uhrzeit eine Rechnung um einen zu geringen Betrag vorfindet, frage ich mich ernsthaft ob sowas vor Gericht überhaupt Anerkennung findet.
Und der Aufwand für 200€.
 
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Smartin schrieb:
Nee das ist falsch. Für einen Betrug braucht man eine "Täuschung über Tatsachen" (TüT) und "Täuschen" kann man nach ganz herrschender Meinung nur Menschen. Scannerkasse ungleich Mensch, also bist Du da schon raus aus der Prüfung. Man könnte aber einen Computerbetrug (263a) annehmen, der extra geschaffen wurde, um diese Lücke zu schließen. Ich denke, der würde auch durchgehen. Alternativ kann man auch über einen Diebstahl nachdenken, wobei man hier die Grundsatzdiskussion Betrug oder Diebstahl aufmachen müsste. Entweder TüT oder Gewahrsamsbruch. Da keine TüT vorliegt, leben die Rechtsgedanken eines Diebstahls auf. Da das aber ähnlich wacklig ist, da er ja nicht einfach nur klaut, sondern einen geringen Preis bezahlt, spricht am meisten für Computerbetrug.

Computerbetrug -> geht auch. Man könnte dann drüber reden ob das nicht genauso Computerbetrug wäre wenn der Kassierer das Ding übern Scanner zieht. Umgekehrt könnte man auch sagen da bei Betrug ja schon der Versuch strafbar ist -> er hätte das Ding genausogut zum Kassierer tragen können und da versuchen zu beschummeln. Aber Computerbetrug passt da besser, haste recht.
Ergänzung ()

WommU schrieb:
Die Tat geschah in Mömpelgard. Und das ist seit längerer Zeit in Frankreich, nicht in Deutschland. Es gilt also französisches Recht.

Da mein französisch etwas eingerostet ist verzeih mir bitte dass ich nicht den französischen Artikel gepostet habe. Ich denke für uns ist eh eher das deutsche Recht relevant (und dass nicht nur mein französisch unter aller Sau ist) ;)
 
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mambokurt schrieb:
Das ist falsch, schon allein weil bei Betrug der Versuch schon strafbar ist, heisst eine eventuelle Kassiererin hätte gar nicht drauf reinfallen müssen, Betrug wäre es in dem Moment in dem er das Teil aufs Band legt (man könnte auch sagen in dem Moment in dem er das Produkt umlabeld aber wir wolln mal nicht päpstlicher sein als der Papst...)
Dafür müsste man auf der Kamera aber auch sehen das du den Sticker draufgeklebt hast.
Würde mich nicht wundern wenn jemand jetzt paar Gemüse Sticker auf die PS4 klebt und sie im laden lässt.
 
Roche schrieb:
Was für ein Trottel. Nicht nur, dass es total dämlich war, diese Aktion im gleichen Laden nochmal abziehen zu wollen.
Für eine nagelneue PS4 im Weiterverkauf nur läppische 100€ zu verlangen, ist ebenfalls dämlich.

Gründsätzlich hast du Recht.

Aber die wenigsten würden 200 Euro geben für eine Konsole ohne Rechnung/Quittung, und somit, unter Umständen ohne Garantie.

Aber für 100 Euro sieht die Sache anders aus.
 
@mambokurt
das geht aber nicht. Wenn das Hauptdelikt tatbestandlich schon nicht vorliegt, dann liegt auch kein Versuch des Hauptdeliktes vor. Und dass er einen Kassierer täuschen wollte und dazu unmittelbar ansetzte, ist eher unwahrscheinlich, denn selbst der allerdümmste Kassierer hätte wohl gemerkt, dass die PS4 nicht 9.29 Eur kostet. Er wollte doch gerade das "Selbstscannersystem" für sich ausnutzen und missbrauchen. ;) Deswegen halte ich das eher für abwegig.
 
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