B
Binalog
Gast
Ein Netzbetreiber kommt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und seinem jeweiligen Konzessionsvertrag seinen Verpflichtungen nach. Alle dafür notwendigen Ausgaben (Errichtung, Betrieb, Instandhaltung,...) muss er buchhalterisch als eigene Gesellschaft festhalten und von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen. Das testierte Ergebnis schaut sich dann die Regulierungsbehörde an und erkennt nur Kosten an, die als betriebsnotwendige Ausgaben gelten. Auf dieser Basis erfolgt dann ein behördlicher Bescheid über die Erlösobergrenze. Das ist ein fixer Betrag pro Jahr, den der Netzbetreiber auf Basis von kWh auf die Netznutzer umlegt. Der Netzbetreiber lebt von einem gewissen Zuschlag auf die Kosten, welcher zuletzt wieder gesenkt wurde.
Ein Netzbetreiber erhält niemals mehr Erlös, als im Bescheid steht. Schwanken die Verbräuche, so werden Mehr- oder Mindererlöse über ein Regulierungskonto mit ins nächste Jahr genommen.
Da jedes Stromnetz Verluste aufweist, bezieht ein Netzbetreiber immer mehr Energie als er an Letztverbraucher liefert. Die Differenz (die Verlustenergie) muss er einkaufen. Die nun ungezählt eingespeiste Mini-PV-Energie reduziert diese Verlustenergie. Der Netzbetreiber bekommt aber nur die tatsächlich eingekaufte Verlustenergie über die Kostenprüfung erstattet. An der Erlösobergrenze ändert sich nichts, der Netzbetreiber hat weniger Aufwendungen für die Verlustenergie, deshalb sinken entsprechend die Netzentgelte für die Netznutzer.
Am besten stellt man sich einen Netzbetreiber als Betreiber einer mautpflichtigen Straße vor, deren Betriebskosten staatlich kontrolliert werden. Dem Betreiber kann es egal sein wie viele Fahrzeuge darüber fahren oder welche Spritmarke diese im Tank haben. Er bekommt immer nur den festgelegten Jahresbetrag von X €.
Netzbetrieb und Energielieferung sind seit der Anreizregulierung komplett getrennt. Deshalb gibt es je nach Örtlichkeit Stadtwerke X und Netze X. Das sind gesellschaftsrechtlich getrennte Unternehmen und die Behörde versteht diesbezüglich keinen Spaß
Zu beachten ist dabei noch, dass die Netzentgelte von ca. 8 Cent sich auf ÜNB und VNB verteilen.
Das Zehntel an Investionsquote kann ich nicht nachvollziehen, ich kenne aus meiner Praxis eine Größenordnung von ca. einem Sechstel. Zudem muss man hierbei berücksichtigen, dass die überwiegenden Kosten laufender Aufwand für Personal und Fremdleistungen (OPEX) sind und nicht Abschreibungen (CAPEX).
Ein Netzbetreiber erhält niemals mehr Erlös, als im Bescheid steht. Schwanken die Verbräuche, so werden Mehr- oder Mindererlöse über ein Regulierungskonto mit ins nächste Jahr genommen.
Da jedes Stromnetz Verluste aufweist, bezieht ein Netzbetreiber immer mehr Energie als er an Letztverbraucher liefert. Die Differenz (die Verlustenergie) muss er einkaufen. Die nun ungezählt eingespeiste Mini-PV-Energie reduziert diese Verlustenergie. Der Netzbetreiber bekommt aber nur die tatsächlich eingekaufte Verlustenergie über die Kostenprüfung erstattet. An der Erlösobergrenze ändert sich nichts, der Netzbetreiber hat weniger Aufwendungen für die Verlustenergie, deshalb sinken entsprechend die Netzentgelte für die Netznutzer.
Am besten stellt man sich einen Netzbetreiber als Betreiber einer mautpflichtigen Straße vor, deren Betriebskosten staatlich kontrolliert werden. Dem Betreiber kann es egal sein wie viele Fahrzeuge darüber fahren oder welche Spritmarke diese im Tank haben. Er bekommt immer nur den festgelegten Jahresbetrag von X €.
Netzbetrieb und Energielieferung sind seit der Anreizregulierung komplett getrennt. Deshalb gibt es je nach Örtlichkeit Stadtwerke X und Netze X. Das sind gesellschaftsrechtlich getrennte Unternehmen und die Behörde versteht diesbezüglich keinen Spaß
Ergänzung ()
Das ist mein aktueller Stand...ThomasK_7 schrieb:(...)Leider eine sehr alte Momentaufnahme. Neuere Zahlen würden mich sehr interessieren.
Zu beachten ist dabei noch, dass die Netzentgelte von ca. 8 Cent sich auf ÜNB und VNB verteilen.
Das Zehntel an Investionsquote kann ich nicht nachvollziehen, ich kenne aus meiner Praxis eine Größenordnung von ca. einem Sechstel. Zudem muss man hierbei berücksichtigen, dass die überwiegenden Kosten laufender Aufwand für Personal und Fremdleistungen (OPEX) sind und nicht Abschreibungen (CAPEX).
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