Tomislav2007
Admiral
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Hallo
Die Punkte die du aufzählst müssen nur der Verkäufer und der Käufer aushandeln, bei Gemeinschaftseigentum (z.B. Tiefgarage/Fassade) sieht das anders aus.
Bei Gemeinschaftseigentum hat die Eigentümergemeinschaft ein Wörtchen mitzureden, der Käufer hat da gar nichts zu sagen oder zu melden.
Wenn ein Eigentümer etwas am Gemeinschaftseigentum verändern möchte was er alleine möchte und die Eigentümergemeinschaft nicht kann die Eigentümergemeinschaft den Rückbau bzw. die Rückversetzung in den Ursprungszustand fordern wenn der Eigentümer die Eigentümergemeinschaft verlässt.
Das ist eine ganz normale Standard Vertragsklausel, egal ob es eine Ladesäule in der Tiefgarage oder eine Satellitenschüssel an der Fassade ist, es ist dabei auch vollkommen egal ob die Veränderung am Gemeinschaftseigentum wertmindernd oder wertsteigernd ist bzw. sein soll.
Der Käufer kann die Ladesäule in der Tiefgarage gerne übernehmen, inkl. der Pflicht zum Rückbau bzw. der Rückversetzung in den Ursprungszustand.
Grüße Tomi
Nein, die Punkte die du aufzählst sind für die Eigentümergemeinschaft nicht kritischer, die Punkte die du aufzählst befinden sich alle innnerhalb des alleinigen Eigentums eines einzelnen Eigentümers, die Tiefgarage ist Gemeinschaftseigentum und nicht alleiniges Eigentum eines einzelnen Eigentümers.Autokiller677 schrieb:Da gibt es wirklich kritischere (und deutlich teurer zu ändernde) Punkte. Bodenbelag, Badewanne, Gasherd, Raufaser Tapette, Decke tapeziert usw.
Wird das auch alles auf den potentiellen nächsten Käufer ausgerichtet? Wohl kaum.
Die Punkte die du aufzählst müssen nur der Verkäufer und der Käufer aushandeln, bei Gemeinschaftseigentum (z.B. Tiefgarage/Fassade) sieht das anders aus.
Solange die Mehrheit gegen keine Gesetze verstösst ist die Belästigung/Provokation das alleinige Problem der Minderheit die sich das evtl. nur einbildet.Autokiller677 schrieb:Nur weil eine Mehrheit Sache X tut, heißt das nicht, das Sache X nicht auch Belästigung/Provokation/whatever sein kann.
Der Rückbau bzw. die Rückversetzung in den Ursprungszustand beim Verlassen der Eigentümergemeinschaft, ist eine ganz normale Standard Vertragsklausel bei Eigentümergemeinschaften wenn ein Eigentümer etwas am Gemeinschaftseigentum verändern möchte was er möchte aber die Eigentümergemeinschaft nicht.Reglohln schrieb:Die Forderung nach einem Rückbau ist einzig eine Gängelung.
Es geht in diesem Fall um Gemeinschaftseigentum (Tiefgarage) und nicht um das alleinige Eigentum eines einzelnen Eigentümers (Wohnung).Buttkiss schrieb:Wenn ich ein Haus oder eine Wohnung verkaufe dann bau ich sie doch nicht nach den Wünschen des Käufers noch um. Die Ladesäule kann der Käufer gerne nach dem Kauf selbst zurückbauen wenn er möchte.
Bei Gemeinschaftseigentum hat die Eigentümergemeinschaft ein Wörtchen mitzureden, der Käufer hat da gar nichts zu sagen oder zu melden.
Wenn ein Eigentümer etwas am Gemeinschaftseigentum verändern möchte was er alleine möchte und die Eigentümergemeinschaft nicht kann die Eigentümergemeinschaft den Rückbau bzw. die Rückversetzung in den Ursprungszustand fordern wenn der Eigentümer die Eigentümergemeinschaft verlässt.
Das ist eine ganz normale Standard Vertragsklausel, egal ob es eine Ladesäule in der Tiefgarage oder eine Satellitenschüssel an der Fassade ist, es ist dabei auch vollkommen egal ob die Veränderung am Gemeinschaftseigentum wertmindernd oder wertsteigernd ist bzw. sein soll.
Der Käufer kann die Ladesäule in der Tiefgarage gerne übernehmen, inkl. der Pflicht zum Rückbau bzw. der Rückversetzung in den Ursprungszustand.
Grüße Tomi
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