mannefix
Commander
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Sch....eladentobiliebtwuffer schrieb:Wird ein Sonderkündigungsrecht geben und ich bin echt froh, wenn ich von dem Laden weg bin.
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Sch....eladentobiliebtwuffer schrieb:Wird ein Sonderkündigungsrecht geben und ich bin echt froh, wenn ich von dem Laden weg bin.
Helge01 schrieb:@troyan Das hast du missverstanden. Bei diesem Urteil ging es um etwas anderes. Anbieter hatten sich in ihren AGBs eine stillschweigende Vertragsanpassungsklausel eingeräumt. Das bedeutet das sie ohne Zustimmung des Kunden Verträge ändern konnten und der Kunde wurde dazu nur informiert. Diese stillschweigende Vertragsanpassung ist nicht rechtens, der Kunde muss jetzt bei jeder Änderung wissentlich zustimmen.
Eine AGB die nicht gegen geltendes Recht verstößt und der du bei Vertragsabschluss zugestimmt hast, ist natürlich weiterhin rechtens.
Künftige Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. (…). Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten (zum Beispiel Überweisungsbedingungen) angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hin-weisen.
Vodafone behält sich vor, die Vertragsbedingungen nach billigem Ermes-
sen einseitig zu ändern. Ändert Vodafone die Vertragsbedingungen ein-
seitig, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
und ohne Kosten kündigen, es sei denn, die Änderungen sind
a) ausschließlich zum Vorteil des Kunden,
b) rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf
den Kunden oder
c) unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht
vorgeschrieben.
3.2 Die Kündigung kann innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt
erklärt werden, in dem die Unterrichtung von Vodafone über die Ver-
tragsänderung, die den Anforderungen nach Ziff. 3.1 Satz 1 entspricht,
dem Kunden zugeht. Der Vertrag kann durch die Kündigung frühestens
zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Vertragsänderung
wirksam werden soll. Ziff. 3.1 ist nicht anzuwenden auf Verträge, die nur
nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste zum
Gegenstand haben.
https://www.cmshs-bloggt.de/banking-finance/bgh-agb-aenderungsklauseln-unwirksam/Der Verbraucher muss nicht für, sondern gegen die von der Beklagten gewünschte Vertragsänderung aktiv werden. Aus welchen Gründen (Lethargie, Desinteresse, intellektuelle Überforderung, Unbeholfenheit, Krankheit oder tatsächliches Einverständnis) er untätig bleibt, hat auf die Rechtswirkungen der Klausel keinen Einfluss. Die Klausel läuft deshalb gerade gegenüber ungewandten Verbrauchern tatsächlich auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis der Beklagten hinaus.
das ist korrekt und ich bin einer davon !Tenferenzu schrieb:Für mich riecht das eher nach einem Streit vor Gericht.
Nein. Den AGBs hast du nicht schweigend zugestimmt sondern aktiv schriftlich beim Vertragsabschluss. Im Nachgang wurde dieser Teil vom Anbieter auch nicht geändert. Das was du meinst sind Anbieter, die nach Vertragsabschluss die AGBs verändert und den Kunden dazu einfach nur informiert haben. Das ist nicht mehr zulässig, da der Kunde jetzt bei jeder Veränderung der AGBs wissentlich zustimmen muss.troyan schrieb:Die Änderung wird auch bei Vodafone bei Schweigen als angenommen erklärt.
Doch, dieses Recht haben sie sich in ihren AGBs eingeräumt, denen du bei Vertragsabschluss wissentlich zugestimmt hast.So einfach ist es also für Vodafone wohl nicht mehr einfach mal Preiserhöhungen bei Bestandsverträgen durchzuführen...
Zum Kauf einer eigenen Fritzbox....und der Rückgabe der VF eigenen. Macht schon wieder 2,50€ aus bei mir. ^^ Und im Falle des Sprits -> noch öfter nach Österland...Grenznähe sei dank.NOTAUS schrieb:"Nur" 5€... Deutschland schafft sich ab... Strompreise, Spritpreise, Lebensmittelpreise, Mieten,... wo soll das noch hinführen...
chris12 schrieb:schon irgendwie seltsam, man liest nur gemeckere über VF-warum sind die mauler dann immer noch bei VF?
verstehe ich nicht.
es gibt doch jede menge an "fehlerlosen, perfekten" anbieter.
einfach wechseln, und gut ists.
Da wartet schon der nächste Laden ^^ was das betrifft sind in Deutschland alle gleich. Orange PL gibts hier leider nicht da waren die Preise fair und konnte alles im Laden abgeben inkl. persönlicher ansprechpartner. dazu 10 GB für umgerechnet 4,20 ,- damals schon^^tobiliebtwuffer schrieb:Wird ein Sonderkündigungsrecht geben und ich bin echt froh, wenn ich von dem Laden weg bin.
Kabel hier? Nopechris12 schrieb:einfach wechseln, und gut ists.
Ist halt Glückssache. 50er gebucht, bei mir kommen 63 an.airwave schrieb:..
Also 100er buchen, davon kommen aber auch nur ~80 im optimalfall an (ob ich jetzt vodafone oder telekom nehme ist egal, ist ja das selbe kupferkabel vom KvZ zu mir ins haus).
...
SVΞN schrieb:Jeder, der noch im ersten [rabattierten] Vertragsjahr ist und es jetzt clever abstellt, spart sogar.
Dank Sonderkündigungsrecht sollten sogar alle Bestandskunden profitieren, wenn sie sich denn clever anstellen.
Meine Kündigung ist zumindest raus.
AGBs sind keine Verträge, sondern Vertragsbestandteile. Ein Vertrag benötigt Produkt, Menge und Preis. Eine Klausel, die jedoch einem Vertragspartner unumfängliche Befügnisse erstellt die entsprechenden Vertragsbestandteile einseitig zu ändern, war eben Thema beim BGH. Und der hat es entsprechend bewertet:Helge01 schrieb:Nein. Den AGBs hast du nicht schweigend zugestimmt sondern aktiv schriftlich beim Vertragsabschluss. Im Nachgang wurde dieser Teil vom Anbieter auch nicht geändert.
Klausel zur Anpassung von Entgelten gleichermaßen unwirksam
Die von den rechtlichen Voraussetzungen her identische Klausel zur Anpassung von Bank-Entgelten wurde vom BGH ebenfalls für unwirksam befunden. Die Macht der Banken, Entgelte quasi einseitig zu ändern, störe das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung:
Mittels Zustimmungsfiktion kann die vom Kunden geschuldete Hauptleistung geändert werden, ohne dass dafür Einschränkungen vorgesehen sind. Die Beklagte erhält damit eine Handhabe, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position ihres Vertragspartners zu entwerten.
Eine so umfassende Änderung der zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehung könne nicht durch das Schweigen des Kunden und der daraus abgeleiteten Zustimmungsfiktion zur Vertragsänderung gerechtfertigt werden:
Für solche weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden Änderungen ist, wie oben ausgeführt, ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig. Eine Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung reicht hierfür unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verwendungsgegners nicht aus (…).