News EuGH: Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden

RP01 schrieb:
So denkst du aber auch nur, weil es dir gerade gelegen kommt. Denk lieber mal rational; Das Urteil ist schlecht durchdacht und unfair. Von wegen der EuGH ist zu etwas zu gebrauchen..

Wieso sollte ich so denken nur weil es mir gelegen kommt? Es ist einfach nur fair und hätte schon lange gemacht werden sollen.

Ein Treffendes Beispiel:

Deine Bruder hat eine Haus mit 3 Wohnungen und mag es verkaufen, er unterschreibt mit den Käufer einen Vertrag das die 2. Wohnung lebenslang unter dein Nutzungsrecht fällt, in diesem Fall kannst du die Wohnung auch Vermieten wie du magst, da du Quasi die "Nutzungs Lizenz" dafür hast und das kann dir der neue Besitzer des Hauses nicht verbieten.

Edit: ein noch besseres Beispiel worum es eigentlich geht:

Du kaufst dir in einen mehr Familienhaus eine Eigentumswohnung, sprich du hast Zugriff und Rechte für diese Wohnung, aber nicht für das Haus, aus welchen Grund sollte dir nun nicht gestattet sein das du diese Wohnung weiterverkaufst oder vermietest? Schliesslich hast du sie schon einmal bezahlt, wenn du dann also die Wohnung nicht mehr nutzen willst, darf dann der Hausbesitzer deine Wohnung erneut verkaufen oder dich sogar davon abhalten diese weiter zu Verkaufen??

Ich denke nicht!
 
Zuletzt bearbeitet:
Baio schrieb:
Du hast aber das Nutzungsrecht für 6-Monate erworben, der Auszug oben ist auf die Oracle Lizenz bezogen, welche nun mal Lifetime basierend sind, im orginalen Dokument habe ich gelesen das es um das Nutzungsrecht geht welches weiter verkauft werden darf.

Es geht in dem Urteil ausschließlich um "Kopien ohne zeitliche Begrenzung". Siehe den Wortlaut des Urteils hier.

1. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat.

2. Die Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 sind dahin auszulegen, dass sich der zweite und jeder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie berufen können und somit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen sind, die vom Vervielfältigungsrecht nach dieser Vorschrift Gebrauch machen dürfen, wenn der Weiterverkauf dieser Lizenz mit dem Weiterverkauf einer von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist und die Lizenz dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wurde, das es diesem ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen.

m.a.W.: Der Hersteller legt sein Recht auf Verbreitung erst dann ab, wenn er das Recht das Produkt ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, veräußert hat. Bei einem Abo-Modell tut er das nicht und behält demnach das Recht auf Verbreitung.
 
Geonosis schrieb:
m.a.W.: Der Hersteller legt sein Recht auf Verbreitung erst dann ab, wenn er das Recht das Produkt ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, veräußert hat. Bei einem Abo-Modell tut er das nicht und behält demnach das Recht auf Verbreitung.


In dem Fall wäre das ja recht simpel - der Hersteller macht eine 10jahres Lizenz draus (was für Privatanwender eh schon mehr als genug ist und selbst für die meisten Firmen reichen dürfte).
Nach 10 Jahren wenn das Produkt umsatzmäßig eh keine Rolle mehr spielt kann man dann großzügig wie man ist für alle Nutzer die Lizenz in eine unbegrenzte umwandeln da das Produkt eh veraltet ist. Bei Firmensoftware muss man das natürlich nicht machen und kann gut nochmal für eine Lizenzverlängerung kassieren.
 
Ben-09 schrieb:
In dem Fall wäre das ja recht simpel - der Hersteller macht eine 10jahres Lizenz draus (was für Privatanwender eh schon mehr als genug ist und selbst für die meisten Firmen reichen dürfte).
Nach 10 Jahren wenn das Produkt umsatzmäßig eh keine Rolle mehr spielt kann man dann großzügig wie man ist für alle Nutzer die Lizenz in eine unbegrenzte umwandeln da das Produkt eh veraltet ist. Bei Firmensoftware muss man das natürlich nicht machen und kann gut nochmal für eine Lizenzverlängerung kassieren.

Genauso könnte es passieren. Das Urteil macht schließlich keine Aussage darüber, wie das Gesetz bei zeitlich begrenzter Nutzung auszulegen ist...
 
ich finde es eine sehr gute entscheidung, wie aber schon einge festgestellt haben, gibt es durchaus weitere schlupflöcher.

ich fände es eine riesen schweinerei, könnte man sein eigenes nutzungsrecht nicht weitergeben. die interpretationen und diskussion wo nun der unterschied zwischen einem gebrauchtwagen und einer gebrauchten softwarelizenz ist, ist mir schlicht egal...
 
@Geonosis

Das Urteil was du Zitiert hast bezieht sich nur auf die Oracle Lizenz, da es ja in dieser Verhandlung um genau solch eine Lifetime Lizens ging.

Allerdings steht auch im Richtertext:

Zu einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens ist festzustellen, dass in den Randnrn. 44 und 48 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, dass das Herunterladen der sich auf der Internetseite des Rechtsinhabers befindenden Programmkopie auf den Server des Kunden und der Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung dieser Kopie ein untrennbares Ganzes darstellen, das in seiner Gesamtheit als Verkauf einzuordnen ist. Im Hinblick auf diesen untrennbaren Zusammenhang zwischen der Kopie auf der Internetseite des Urheberrechtsinhabers in der jeweils verbesserten und aktualisierten Version zum einen und der entsprechenden Nutzungslizenz zum anderen umfasst der Weiterverkauf der Nutzungslizenz den Weiterverkauf „dieser Kopie“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 und ist somit ungeachtet der in Randnr. 23 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Klausel des Lizenzvertrags von der in dieser Vorschrift vorgesehenen Erschöpfung des Verbreitungsrechts erfasst.

Wodurch man auch auf Zeit-Basierte Lizenzen zurück führen kann, allerdings sollte man beachten das dies kein Gesetzt ist, sonder es sich nur um ein Präzedenzfall handelt, da dieser aber vom EUGh kommt, sollten sich viele Amts/Länder und Bundesrichter beim Urteil genauso verhalten.
 
Baio schrieb:
Wodurch man auch auf Zeit-Basierte Lizenzen zurück führen kann, allerdings sollte man beachten das dies kein Gesetzt ist, sonder es sich nur um ein Präzedenzfall handelt, da dieser aber vom EUGh kommt, sollten sich viele Amts/Länder und Bundesrichter beim Urteil genauso verhalten.

Leider kann man das nicht. Ebenfalls in dem von dir zitierten Abschnitt

Zu einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens ist festzustellen, dass in den Randnrn. 44 und 48 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, dass das Herunterladen der sich auf der Internetseite des Rechtsinhabers befindenden Programmkopie auf den Server des Kunden und der Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung dieser Kopie ein untrennbares Ganzes darstellen, das in seiner Gesamtheit als Verkauf einzuordnen ist. Im Hinblick auf diesen untrennbaren Zusammenhang zwischen der Kopie auf der Internetseite des Urheberrechtsinhabers in der jeweils verbesserten und aktualisierten Version zum einen und der entsprechenden Nutzungslizenz zum anderen umfasst der Weiterverkauf der Nutzungslizenz den Weiterverkauf „dieser Kopie“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 und ist somit ungeachtet der in Randnr. 23 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Klausel des Lizenzvertrags von der in dieser Vorschrift vorgesehenen Erschöpfung des Verbreitungsrechts erfasst.

wird eindeutig darauf hingewiesen, dass diese Folgerung nur für Sachlagen Gültigkeit besitzen, die dem Ausgangsverfahren entsprechen - und dies ist eben der Erwerb einer zeitlich unbefristeten Lizenz.
 
Durch das Urteil ändert sich erst mal gar nichts. Wer Änderungen will, muss sie sich selbst einklagen und hat damit jetzt höhere Erfolgschancen. Wenn ein Hersteller die Lizenzübertragung auf den neuen Käufer verweigert dann kann man ihn abmahnen oder verklagen. Erst wenn die Klage in letzter Instanz erfolgreich war, was ein paar Jahre dauern kann, gibt es echten Fortschritt für uns alle.

Mal schauen wie der BGH jetzt in Oracle vs. Usedsoft entscheidet und wie genau es im Urteil begründet wird.
 
wurde auch langsam mal Zeit das hier Recht Gesprochen wird
man ist ja Rechtmäßiger Eigentümer des Nutzungs Recht das man verkaufen kann
und das s.g. Nutzungs Recht dann auf andere überträgt schließlich hatte man ja Geld dafür bezahlt
 
Der Heise-Artikel dazu legt ziemlich deutlich dar, dass sich an der jetzigen Situation im Hinblick auf Steam, Origin etc. nichts ändern wird.

Trotzdem könnte die Entscheidung ein Pyrrhussieg bleiben. Denn der EuGH hat zwar entschieden, dass die Weiterveräußerung online gekaufter und gebrauchter Software nicht die Urheberrechte des Softwareherstellers verletzt. Aber damit hat das Gericht den Herstellern keinesfalls ein Gebot ins Stammbuch geschrieben, nunmehr den Kunden die Weiterveräußerung auch zu ermöglichen. Im Fall von Apples Appstore etwa scheitert der Weiterverkauf der Software schon an der fehlenden Möglichkeit, installierte Apps überhaupt an ein anderes Gerät weitergeben zu können. Das heutige Urteil verpflichtet die Softwarehersteller auch nicht, das möglich zu machen.

Gleiches gilt für Steam, Origin und ähnliche Vertriebsmethoden, die in Form einer Produktaktivierung Software logisch fest auf die jeweiligen Hardware individualisieren.
Tatsächlich hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Februar 2010 mit der Entscheidung zu "Half Life 2" (Urteil vom 11.02.2010, Az. I ZR 178/08) Softwareherstellern einen Weg aufgezeichnet, der geeignet ist, die Kundenrechte im Falle von Gebrauchtsoftware auszuhebeln. Denn schon damals hatte der BGH entschieden, dass selbst dann, wenn Software gebraucht weiterverkauft werden dürfte, der Softwarehersteller durch eine Produktaktivierung den Weiterverkauf jedenfalls auf faktischer Ebene wirksam und zulässig ausschließen kann. Denn nach Auffassung des BGH sei es durchaus mit dem insoweit erschöpften Urheberrecht des Softwareherstellers vereinbar, wenn dieser immer noch auf technischer Ebene die Nutzbarkeit nach einem Weiterverkauf einschränke oder unmöglich mache.

Daran ändert auch die heutige Entscheidung nichts: Der EuGH hat entschieden, wann Gebrauchtsoftware urheberrechtlich möglich ist; der BGH hatte bereits entschieden, dass eine Einschränkung von Gebrauchtsoftware auf anderen Wegen jedenfalls möglich ist. Für Softwarehersteller, die einen Gebrauchthandel ihrer Software ausschließen wollen, ist damit die Marschroute bereits seit 2010 klar: Eine Produktaktivierung kann und darf einen Weiterverkauf ausschließen. Nur müssen die Hersteller oder Händler vorab darauf hinweisen, damit die Software nicht als fehlerhaft gilt. Für Softwarekäufer und Gebrauchthändler ist deshalb die heutige Entscheidung positiv, aber eben doch wahrscheinlich recht wertlos.
 
@Geonosis

Liegt aber daran das Heise ein großer Verlag inkl. Anwälten ist ;) Nur was die Anwälte sagen muss nicht so stimmen. Recht ist immer eine Interpretations Sache und am ende zählt wer den Richter von seiner Seite überzeugen kann :)
 
bLu3to0th schrieb:
Das Lizenzrecht(Lizensierungsrecht) verbleibt aber beim Hersteller und geht nicht auf dich über! Du lizensierst die Nutzung der Software oder mit anderen Worten: Du erkaufst dir die Nutzungserlaubnis für die Software. Eigentum und Verkaufsrecht für die Nutzung der Software verbleiben beim Hersteller, du verkaufst nur dein persönliches Nutzungsrecht für die Software an einen anderen weiter und übergibst es ihm dabei.

Das ist etwas GANZ anderes als bei einem Autokauf!
Bei einem Autokauf erwirbst du einen Gegenstand, der dabei sowohl in Besitz als auch in dein Eigentum über geht. Damit erwirbst du auch das Recht, andere für die Nutzung deines Autos an dich zahlen zu lassen - jetzt verstanden?

Ich habe dich schon voll verstanden und kenne auch den Unterschied (bin Volljurist). Theorie und Praxis sind da doch aber weit auseinander oder sagen wir es anders: diese Superfeinheiten und Differenzierungen versteht ein Nichtjurist nicht. Wenn jemand, sagen wir mal 50 € für ein Spiel ausgibt, dann geht er davon aus, dass er das Spiel bekommt bzw kauft und Eigentum daran erwirbt. Er bekommt in meinem Beispiel eine DVD, auf der das Spiel gespeichert ist. Also denkt er auch, dass er dieses Eigentum, die DVD weiterveräußern darf. Dass er damit nur das Nutzungsrecht erwirbt, ist mir klar, aber für Nichtjuristen irgendwie nur kaum nachvollziehbar.
Es ist ja rechtlich auch nur ein Konstrukt, weil man verhindern will, dass der Produzent (Spieleprogrammierer, mithin "geistiger Eigentümer") das Eigentum am Spiel verliert, indem er es auf den ersten Käufer übertragen würde. Wenn man es auf die üblichen rechtlichen Würdigungen anwenden würde, käme man auch zur Lösung: Übertragung des Eigentums am Medium auf den Käufer nach Abschluss des Kaufvertrages. Dieser als Besitzer (tatsächliche Sachherrschaft) und Eigenümer des Mediums kann frei darüber verfügen. (Hier hätte man nur ein Kopierverbot aussprechen müssen und gut wäre es.) Probleme hätte man nur bei reinen Downloads, aber das hätte man auch gebogen bekommen. Nee man ist der Softwareindustrie netgegengekommen und die versucht jetzt mit aller Macht Lücken und Vorteile für sich zu erschließen.

Um mal mit einem absurden Gegenbespiel meine Anmerkung zu untermauern. Nehmen wir mal das Beispiel Auto. Mir ist klar, dass es ein körperlicher Gegenstand ist, an dem man Eigentum erwerben und dieses auch übertragen kann. Schreibst du ja selbst auch und du wirst mir Recht geben. Ein Auto funktioniert heutzutage aber nicht mehr ohne Software. Die ganze Bordelektronik, Motorsteuerungssoftware, ABS, Airbag, ... alles läuft mit Software. Keiner würde aber auf die Idee kommen zu sagen, du darfst das Auto nicht verkaufen, weil du nur ein Nutzungsrecht an der Software erworben hast. Oder anders gesagt, du darfst es zwar verkaufen und das Eigentum übertragen (so wie man auch eine CD verkaufen und das Eigentum übertragen darf), der neue Eigentümer darfst aber das Auto nicht fahren (respektive das erworbene Spiel nicht spielen). Verstehst du worauf ich hinaus will? Die Autohersteller könnten einfach den Verkauf der Fahrzeuge unterbinden und den Gebrauchtwagenmarkt abschaffen, indem sie die Weiterveräußerung der Lizenzsoftware, die in den Fahrzeugen verwendet wird, untersagen. Und das kanns doch nicht sein. Ich glaube, wenn sie das ernsthaft versuchen würden, ich mag mir nicht ausmalen, was das für Folgen hätte. Zumindest würde man ihnen wohl die geistige Handlungsfähigkeit absprechen. Komischerweise sollen das die Software/Spielehersteller aber können?
Natürlich erwirbt man da gewissermaßen "Eigentum" dran, auch wenn man rein rechtlich nur eine Lizenz erwirbt. Der Gesetzgeber hätte hier nur entsprechend ordentliche Regelungen machen müssen, dann wäre es zu diesem ganzen Käse gar nicht gekommen. 2 oder 3 Sätze hätten gereicht, aber nee er hat sich auf diese Rumeierei eingelassen und denkt auch nicht daran, da mal Ordnung reinzubringen und die Verbraucherrechte zu stärken.
 
Angeblich werden die billigen Preise bei Steam (Deals) ja damit begründet dass man die dafür dann auch nicht weiterverkaufen kann, dem (das man nur selbst die Software nutzt) stimmt man ja mit dem Vertrag auch zu. Gut möglich dass nun einfach die Preise (weiter [1$=1€]) hochgeschraubt werden. Man darf ja nix gegen mehr Konsumentenrechte sagen aber wirklich fair ist so eine nachträgliche Lizenzänderung nicht meiner Meinung nach.
 
Was der BGH irgendwann einmal entschieden hat ist uninteressant wenn vom EuGH her ein ganz anderer Wind weht. Was wir jetzt brauchen ist eine Musterklage zum Weiterverkauf bei Steam/Itunes, deren Ausgang ist natürlich offen und keineswegs vorhersehbar. Wer nicht wagt, der gewinnt auch nicht.

Das nennt sich dann Rechtsfortbildung. Dazu gibt es dann so viele Rechtsauffassungen wie es Juristen gibt.
Und durch ein Weiterverkaufsrecht werden die ohnehin schon überteuerten Spiele bei Steam auch nicht teurer, sondern das Gegenteil tritt ein, weil das Angebot massiv steigt, die Nachfrage aber nicht.

Und dem Verbraucher werden endlich selbstverständliche und längst überfällige Rechte eingeräumt. Das schlimme ist nur, dass viele Juristen von Wirtschaft und Markt keinerlei Ahnung haben und häufig meinen, Abzockerei, veraltete Geschäftsmodelle und Gängelung von Verbrauchern auch noch unterstützen zu müssen.
 
Zuletzt bearbeitet:
etking schrieb:
Was der BGH irgendwann entschieden hat ist uninteressant wenn vom EuGH her ein ganz anderer Wind weht. Was wir jetzt brauchen ist eine Musterklage zum Weiterverkauf bei Steam/Itunes, deren Ausgang ist natürlich offen und keineswegs vorhersehbar. Wer nicht wagt, der gewinnt auch nicht.

Das nennt sich dann Rechtsfortbildung.

Das BGH Urteil über beispielsweise Half-Life 2 stammt bereits aus einer Zeit (2010), in der die Überarbeitete Richtlinie über den Rechtsschutz in Computerprogrammen (2009) bereits in Kraft war. An dem deutschen Recht hat sich seither nichts geändert und damals sah der BGH auch keinen Grund, das EuGH zu einer Rechtsauslegung anzurufen. Ich sehe keinen Grund, warum ein Verfahren jetzt einen anderen Ausgang haben sollte als damals. Es gibt für die "siegreichen" Parteien auch so etwas wie Rechtsschutz - solange es keine Änderung bestehender Gesetze gibt, wird ein Gericht bei einem identisch gelagerten Verfahren sich an bestehenden rechtskräftigen Urteilen orientieren. Und das besteht nun einmal.
 
Mauspad schrieb:
Angeblich werden die billigen Preise bei Steam (Deals) ja damit begründet dass man die dafür dann auch nicht weiterverkaufen kann, dem (das man nur selbst die Software nutzt) stimmt man ja mit dem Vertrag auch zu. Gut möglich dass nun einfach die Preise (weiter [1$=1€]) hochgeschraubt werden. Man darf ja nix gegen mehr Konsumentenrechte sagen aber wirklich fair ist so eine nachträgliche Lizenzänderung nicht meiner Meinung nach.

das ist doch Geschwätz von Steam und Konsorten. Es ist eher deshalb so "billig", weil dadurch die gesamten Kosten der Verpackung (Pressung, Papier, Cover, Hülle, Marketingkosten, etc), Transport und die Händlermarge gespart bzw reduziert wird. Deswegen steigen die Preise auch nicht. Wenn die Preise steigen, dann sicher nicht, weil man es nicht weiterverkaufen kann. Das haben sie damals nur mal erzählt, um sich zu rechtfertigen.
Ergänzung ()

Geonosis schrieb:
Das BGH Urteil über beispielsweise Half-Life 2 stammt bereits aus einer Zeit (2010), in der die Überarbeitete Richtlinie über den Rechtsschutz in Computerprogrammen (2009) bereits in Kraft war. An dem deutschen Recht hat sich seither nichts geändert und damals sah der BGH auch keinen Grund, das EuGH zu einer Rechtsauslegung anzurufen. Ich sehe keinen Grund, warum ein Verfahren jetzt einen anderen Ausgang haben sollte als damals. Es gibt für die "siegreichen" Parteien auch so etwas wie Rechtsschutz - solange es keine Änderung bestehender Gesetze gibt, wird ein Gericht bei einem identisch gelagerten Verfahren sich an bestehenden rechtskräftigen Urteilen orientieren. Und das besteht nun einmal.

Der EUGH steht über dem BGH, weshalb die deutsche Rechtsprechung auch an das Urteil gebunden ist.
 
Der EUGH steht über dem BGH, weshalb die deutsche Rechtsprechung auch an das Urteil gebunden ist.

Dem ist anzumerken, dass im konkreten Fall das Vorabentscheidungsverfahren außerdem vom BGH selber angestoßen wurde.
 
Also mir konnte bis heute keiner nachvollziehbar erklären, wieso ich eine Musik-CD legal weiterverkaufen kann, während ich auf meinen im iTunes-Store gekauften Musikstücken ein Leben lang festsitze (totes Kapital, sobald ich die Musik nicht mehr hören will, während neue Interessenten sie wieder zum Vollpreis erwerben müssen). Noch absurder wird es im AppStore, wo eine tausend Euro teure Photoshop-Lizenz accountgebunden ist, während im Ladengeschäft zum gleichen Preis ein Lizenzkey beiliegt, der selbstverständlich weiterveräußert werden darf.

Man muss sich nur mal klar machen, was für eine Einbahnstraße digitale Downloads sind: Man bezahlt echtes Geld und hat keine Möglichkeit, das je wieder rauszubekommen, weil der Weiterverkauf technisch gar nicht vorgesehen ist. Da bleibe ich doch lieber bei meiner CD-, DVD-, Bluray- und Büchersammlung, wo ich beim Verkauf wenigstens noch 10-75% rausbekomme oder teilweise über die Jahre noch eine Wertsteigerung habe.

Solange es keinen Gebrauchmarkt für digitale Güter geben, sehe ich digitale Downloads als etwa so werterhaltend wie Jamba-Klingeltonabos an und werde die Finger davon lassen. Schade nur um die Millarden Euro, die weltweit auf nimmer wiedersehen in iTunes-Karten gesteckt werden für ein paar Monate oder Jahre effektive Nutzung des gekauften Contents. Dann doch lieber (Streaming-)Abos, wo ich einen Bruchteil für die Miete oder tatsächliche zeitliche Nutzung zahle. Leider gibts das noch nicht für Software.
 
Zurück
Oben