Mustis schrieb:
Wie willst du das beurteilen? XD
Anwälte antworten in der Regel strukturiert, sachlich und ohne 1337 Smiley. Ebenfalls nicht selektiv und emotional getrieben.
ICh mein aus deinem Vodafone und BGH wurde Land und Amtsgericht und BAse und Tele 2.
Bitte entschuldige dass ich Gericht und Beklagten nach 10 Jahren verwechselt habe. Shame on me.
Dafür, dass du so oft es gepostet hast und wirklich NICHTS aus dem Zitat zutrifft, du also sleber nicht emhr weißt, was du gepostet hast, muss ich wissen was du irgendwo gepostet hast? XD
Echt NICHTS trifft zu? Unterhalten wir uns über Gericht und Firmennamen oder den eigentlichen Inhalt des Urteils?
Ich denke doch eher Inhalt. Und der Inhalt hat nun wirklich nichts damit zu tun, ob es das LG Potsdam, Düsseldorf oder der BGH waren? Oder Vodafone oder Telefonica? Wenn Du nur Urteile des BGH anerkennst - meinetwegen. Bitte laste mir aber nicht an, dass ich das auch mit Urteilen der Gerichte unterhalb dessen so handhabe.
Ansonsten, scheint es mir, suchst Du dir nun die Teile raus die zwar mit der Argumentation nichts zu tun haben aber halt falsch waren. Zu denen, bei welchen dir klar gezeigt wurde "Flat ist Flat", dass das eben so ist, sprichst Du nicht weiter an und schreibst stattdessen "NICHTS" wäre richtig, weil Gericht und Firma falsch waren. Kein Wort zur Sache, aber "NICHTS" ist richtig. Ahja. Es scheint als führst Du die zwei falschen Punkte raus, projizierst diese auf die komplette Sachlage, die ohnehin viel zu komplex ist, als dass sie in zwei Punkten überhaupt auch nur Ansatzweise beschrieben werden könnte.
Noch dazu haben diese zwei Punkte wirklich inhaltlich keinerlei Auswirkung, oder glaubst Du das Gericht hätte anders geurteilt, wäre Vodafone statt Telefonica beklagt gewesen?
Deine Flat ist so flat wie mobil eben mobil ist. Warum sollte meine Aussage nicht stimmen? Die Anbieter definieren es wie zitiert und mir wäre nicht bekannt, dass es eine Rechtsprechung dazu gibt, die dies anders definiert.
Kannst Du lesen? Ich halts zwar für unmöglich meinen Post, die Urteile zu lesen und innerhalb von 15 Minuten noch eine Antwort zu verfassen, aber gut.
http://www.gerichtsentscheidungen.b...501692016&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint
Die Hauptleistungspflicht ist hier die unbegrenzte Zurverfügungstellung der Datennutzung über einen mobilen Internetzugang, [...] nach der eine unbegrenzte Datennutzung entgegen der vorstehenden Beschreibung gerade nicht gegeben ist und die damit eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB darstellt, denn sie schränkt wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, entgegen Treu und Glauben so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Heißt auf gutdeutsch, es ist maximal egal ob Mobil oder Festnetz, wenn Du als Anbieter mit Flatrate und Unlimitiert wirbst. Denn das Hauptleistungsmerkmal ist die zur Verfügungstellung eines Internetzuganges.
Daraus folgt, die Definition der Anbieter ist soweit rechtlich nicht zu beanstanden. Dem kannst du gern etwas hinzufügen und es widerlegen, indem du ein entsprechendes Urteil anhängst. Oder sonstig begründen kannst, warum die Definition der Anbieter rechtlich nicht korrekt ist.
Doch, wenn Sie Heavy-Usern kündigen,
weil sie viel verbrauchen, dann ist das per Gerichtsentscheidung nichtig.
Was den Router stromgetrieben oder nicht angeht, halte ich mich raus. Mir gehts ausschließlich um Kündigung aufgrund des genutzten Volumen. Aber als Gedanken zum Router:
Auch hier wird das Hauptleistungsversprechen meiner Meinung nach in den AGB eingeschränkt, was unabhängig von der Sache an sich, illegal ist. Siehe aus dem Potsdam-Urteil dazu:
Die Beklagte beschreibt in ihren Tarifbedingungen, die Vertragsbestandteil werden, ihre Hauptleistung „Internetnutzung“ unter der Überschrift „Mobiles Internet“ mit „Pro MB für mobiles Surfen in Deutschland 0,00 €; Datenvolumen pro Monat unbegrenzt“. Erst im Anschluss hieran folgt die weitere Bestimmung „davon mtl. Highspeedvolumen (max. 21,6 Mbit/s) 500 MB (danach GPRS-Speed mit max. 56 Kbit/s)”, nach der eine unbegrenzte Datennutzung entgegen der vorstehenden Beschreibung gerade nicht gegeben ist und die damit eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB darstellt, denn sie schränkt wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, entgegen Treu und Glauben so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Tausche hier in der Begründung des Gerichtes "Datenvolumen" durch "Router mit Strom" und Du hast die gleiche potenzielle Einschränkung des Hauptleistungsversprechen in den AGB. Das darf eben nicht sein, dann muss das dick auf die Werbung. In den AGB darfst Du die Hauptleistung nur beschreiben, niemals einschränken.