1. Der Händler weist nach, dass er die Äußerungen nicht kannte und nicht kennen musste. "Äußerungen" ist hierbei so zu verstehen, als dass er die ursprünglichen (falschen) Äußerungen des Herstellers nicht kannte oder nicht kennen musste. Der Händler soll eben nicht nachweisen, dass er die Unrichtigkeit der Äußerungen nicht kannte oder kennen musste [Prütting/Wegen/Weinreich, BGB-Kommentar, 6. Auflage, § 434 Rz. 60]. Beispiel: Der Händler hat nachzuweisen, dass er die Aussage "GTX 970 besitzt 64 ROPs und 2 MiByte L2-Cache" nicht kannte und auch nicht kennen musste. Eben nicht soll der Händler nachweisen, dass auch er, wie jeder andere Käufer, Fachjournalist oder eben auch Nvidia die falschen Äußerungen nicht kannte und auch nicht kennen musste. "Nicht kennen müssen" beschreibt eine Form des Verschuldens. Insbesondere Händler, die sich auf den Verkauf von PC-Hardware spezialisiert haben, werden es schwierig haben, kein Verschulden nachzuweisen. Spezialisierten Händlern ist meiner Meinung nach zuzumuten, dass sie sich besser mit ihrer Ware auskennen als ein Händler, der nur wenig Umgang mit dieser Ware hat. Das Gleiche gilt für Händler, die in Preisvergleichslisten eingetragen sind. Der PCGH-Preisvergleich zum Beispiel weist im Fall einer MSI GTX 970 Gaming 4G die Anzahl der ROPs aus.
2. Der Händler weist nach, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die falschen Äußerungen gleicherweise berichtigt waren. Dies ist insbesondere für Käufe ab dem 26. Januar 2015 relevant, da Nvidia selbst dafür gesorgt, dass der Irrtum ans Tageslicht kommt. Für Käufe vor dem 26. Januar 2015 ist dieser Ausweg aber höchst unwahrscheinlich.
3. Der Händler weist nach, dass die falsche öffentliche Äußerung den Käufer nicht in seiner Kaufentscheidung beeinflusst hat. Im Massengeschäft des Internets dürfte es nur schwer gelingen, die Kaufentscheidung eines Käufers und seine Beweggründe detailliert zu ergründen. Wenn sich der Käufer nicht gerade selbst verrät und totale Ahnungslosigkeit in Sachen ROPs und L2-Cache offenbart, dürfte ein solcher Nachweis schwer gelingen.