News GeForce GTX 970: Nvidia bestätigt Limitierungen am Speicher

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@CyberdyneSystem

Kannst Du mir bitte mal die genaue Stelle im BGB nennen, wo Eindeutig hinterlegt ist, das nur falsch mitgeteilte Spezifikationen einen Sachmangel darstellen. So einfach ist es eben nicht, sonst hätten wir auch in Deutschland schon längst eine Sammelklage gegen Nvidia am laufen. Eine Klage zum Beispiel nur wegen des 4.GB/Vram`s anzustreben hätte keine Chance auf Erfolg, da der Vram Physisch vorhanden ist und auch so funktioniert wie jeder andere 4.GB/Vram, das Nvidia den Vram in zwie Partitionen aufgeteilt hat aus welchen Gründen auch immer würde keinen Sachmangel darstellen. Was ein Sachmangel sein kann wären die wenige Rop´s mit der einhergehenden geringeren Speicherbandbreite und dem gekappten letzten L2 Cache an die Crossbar, was ebenfalls zur Folge hat, das die letzten 512 MB nicht mit der vollen Speicherbandbreite arbeiten können. Und das ist eben das Problem, das dies Nachzuweisen recht schwierig ist, da es nicht immer und auch nicht bei jedem zu den gannten Nachladerucklern oder auch Freezes kommt. Deshalb ist es doch interessant jetzt zu sehen ob die Sammelklage in den USA zugelassen wird und wenn ja, wie das Gericht dann letztendlich entscheiden wird, sollte Nvidia verklagt werden hätte das definitiv auch Auswirkungen auf Europa.
 
Nein hätten wir nicht weil es in Deutschland keine Sammelklage gibt.

Und bei einer erfolgreichen Klage in dem USA muss nvidia den Fehler eingestehen, ergo kann man sich auch in Deutschland darauf berufen, weil die Karten weltweit mit den selben Specs vertrieben werden.
 
Klar, wurde aber schon Mehrfach gepostet und ausgiebig darüber Diskutiert :)
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1.
wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2.
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

Edit:
Daedal schrieb:
Ist auch besser, dass du das Thema lesend begleitest.
Wird ihm wohl jetzt nichts mehr anderes übrig bleiben ;)
 
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@CyberdyneSystem

Und auf welchen Punkt willst Du Dich damit jetzt dem Problem von Nvidia annehmen, da sehe ich hier nichts was dies klar definiert. Denn den Punkt Beschaffenheit fällt hier in diesem Fall völlig weg, dann bleibt da ja nicht mehr viel.
 
Scampio schrieb:
Ich finde eure Beiträge total lustig. Vielen Dank dafür :)

Ihr kommt mit falschen Fakten an, könnt nichts beweisen oder gar einen schritt gehen und wollt mir einreden das ich falsch liege. Da sehe ich aber schon etwas die rote Brille. Verzeiht mir.

Thema für mich jetzt endlich beendet. PUNKT :)


Mal eine frage. Du kaufst 50 Jahre alten wiskey. Der schmeckt dir auch. Nun einige andere bemängeln den teschmack. Nach umfangreichen Tests kommt raus der wiskey ist nur 40 Jahre alt. Gab Missverständnisse bei der lagerung. Aber die 10 Jahre machen ja sowieso keinen unterschied und nur aus Kulanz nimmt man den wiskey einen Monat lang zurück.
 
CyberdyneSystem schrieb:
Du musst nicht mehr hinein interpretieren als geschrieben stand. Es ging lediglich um die Aussage das wohl keiner einen Anwalt einschalten würde und dies ist schlicht nicht richtig. Es gab bereits einige User die geschrieben haben das nun ein Anwalt eingeschaltet wurde, weil Händler XYZ die GTX970 nicht zurücknehmen wollten.
Gut, aber wer von denen ist denn tatsächlich vor Gericht gegangen? Das ist doch das entscheidende. Zum Anwalt kann erst mal jeder gehen, das sagt noch nichts.

Daedal schrieb:
Kein Händler wird damit durchkommen einen Umtausch abzulehnen - wer es versucht wird fürchterlich auf die Nase bekommen. Zeig mir einen Händler der aufgehört hat umzutauschen.
Pilstrinker schrieb:
Und genau diese Anwälte werden den Unternehmen geraten haben, die Sache durch vorgeblich kulantes Verhalten klein zu halten.
Dann klagt das Ganze mal durch. Bis ihr eure 970 wieder los seit sind schon wieder zwei neue Generationen draußen.
Mal ganz davon abgesehen dass ihr eh draufzahlt ggü. einem Verkauf auf Ebay.
 
@Zotac2012
Weicht eine Eigenschaft von der vertraglich vorausgesetzten Eigenschaft ab, liegt ein Sachmangel vor.
Da Nvidia die GTX mit Falschangaben veröffentlicht hat und sie dies selbst öffentlich bestätigten, ist es nun mal nicht von der Hand zu weisen das die GTX falsch beworben wurde und somit ein Sachmangel vorliegt (ein Sachmangel muss kein Defekte sein ;))

Edit:
@Der Landvogt
Wie bereits geschrieben wird es wohl kaum dazu kommen das man vor Gericht zieht. Eher wird der Händler einknicken bevor dies in der Öffentlichkeit gerät
 
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Zotac2012 schrieb:
@CyberdyneSystem

Und auf welchen Punkt willst Du Dich damit jetzt dem Problem von Nvidia annehmen, da sehe ich hier nichts was dies klar definiert. Denn den Punkt Beschaffenheit fällt hier in diesem Fall völlig weg, dann bleibt da ja nicht mehr viel.

Lies diesen Thread. Und wiederhol doch nicht schon mindesten 100 mal beantwortete Fragen. Das ist doch nicht der Jura-Kurs für Anfänger. 64 ROPs und 2 MB L2 Cache sind nicht vorhanden wie behauptet. Nvidia hat das zugegeben, dass die Beschaffenheit nicht der Werbung entspricht.
 
Ein Händler wird deswegen nicht einknicken. Der weiß genau, dass den Aufwand mitsamt Verlustgeschäft niemand macht der noch bei Verstand ist.
 
Welcher Händler knickt denn nicht ein? Nenne mal einen der nicht umtauscht.
Ergänzung ()

Zotac2012 schrieb:
Richtig, in Deutschland gibt es diese Art der Sammelklage wie in den USA nicht, allerdings ist es sehr wohl in Deutschland möglich, Klagen mit dem gleichen Sachverhalt gegen einen Beklagten zu bündeln. ;)
Quelle dazu. Welches Gesetz regelt das?
 
Daedal schrieb:
Welcher Händler knickt denn nicht ein? Nenne mal einen der nicht umtauscht.
Ergänzung ()

Quelle dazu. Welches Gesetz regelt das?

Schaust Du hier: http://www.resch-rechtsanwaelte.de/...rktrecht-gruppe/warum-keine-sammelklagen.html

Übrigens ist Deine Aussage bezgl. der Beschaffenheit seitens Nvidia falsch. Nvidia hat eingeräumt das falsche Spezifikationen an den Marketingbereich von der Technikabteilung übermittelt wurden, das ist etwas ganz anderes als das was Du behauptest, die werden schon wissen warum sie das so nach außen verkauft haben, denn die Zahlen an Ihre juristischen Vertreter bestimmt nicht wenig Geld und man will sich ja selbst kein Strick drehen. ;)
 
@Daedal
Ich meine, dass er wegen einem Anwalt nicht einknickt.
 
Kennst du einen im Fall der GTX970?
Ergänzung ()

Zotac2012 schrieb:

Da steht nichts zu dieser Behauptung von dir:
allerdings ist es sehr wohl in Deutschland möglich, Klagen mit dem gleichen Sachverhalt gegen einen Beklagten zu bündeln.
Nvidia hat eingeräumt das falsche Spezifikationen an den Marketingbereich von der Technikabteilung übermittelt wurden, das ist etwas ganz anderes als das was Du behauptest,
Und jetzt erkläre mir mal was ausser den Spezifikationen auf dem Karton etwas über die Beschaffenheit der GPU sagen?
Nvidia hat eingeräumt, dass diese falsch waren. Ein unstrittiger Sachmangel nach BGB. Da entscheidet kein Richter mehr irgendetwas.
 
Ich hatte mir anwaltlichen Rat eingeholt. Mein Anwalt sagte:
1. Sachmangel liegt vor. NV die falsch beworbenen Punkte bereits eingeräumt.

2. Innerhalb der ersten 6 Monate muss nicht ich als Kunde nachweisen, dass die korrigierten Punkte einen spürbaren Nachteil für mich bedeuten, sondern mein Vertragspartner (das ist ganz klar der Händler und sonst niemand) muss beweisen, dass dies zu keinen Nachteilen führt. Erst danach tritt die Beweislastumkehr in Kraft.

3. Die Händler werden sich ebenfalls anwaltlichen Rat eingegolt haben. Und diese werden den Händlern geraten haben die Karten "auf Kulanz" zurückzunehmen. Ein Prozess wäre sehr ungewiss. Die Kosten für eine Beweisführung dass keine Einschränkung vorliegt sehr hoch und ungewiss. Und über die "Kulanzregelung" hält man den Ball flach. In 6 Monaten sieht es dann wieder anders aus. Dann muss der Kunde die Einschränkung nachweisen.

4. Das ganze dann so meinem Händler schriftlich und telefonisch mitgeteilt und Sesam öffne Dich. Der Weg zur Rückgabe war frei.
Aber klar. Der Händler hat Charles Dickens Weihnachtsgeschichte gelesen und war auf einmal über Nacht ganz lieb und uneigennützig geworden. 😉

Wenn ich
hier von ein paar Leuten immer wieder lese, dass ich als Kunde kein Recht oder keine Chance darauf habe mein RECHT nach BGB durchsetzen kann ich gar nicht so viel essen, wie ko...en könnte.
Aber vllt. haben wir ja Glück und ein GTX-Verkäufer der ersten Stunde weigert sich weiter und es kommt zu einem Prozess. Wobei ich das nicht glaube. So dumm kann kein Kaufmann sein.

@Der Landvogt (#4608): Logisch gibt es noch kein Urteil zu dem Streit. Erstens geht so etwas nicht so schnell und zweitens wird kein Kaufmann, der sein Handwerk halbwegs versteht den Prozessweg einschlagen, sondern vorher nachgeben.
 
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@Hagen_67
Was Anwalt sagt ist irrelvant. Entscheidend ist was das Gericht dazu sagt.
Nochmal: Welcher Kunde zieht deswegen bitte vor Gericht? Und genau das wissen auch die Händler. Eine Weigerung zur Rücknahme hätte quasi kaum ein Risiko.
 
So dumm das vor Gericht kommen zu lassen ist kein Händler. Das wissen auch die Kunden. Alle ausser dir scheinbar.
 
@Der Landvogt: Hätte mein Händler nicht eingelenkt, wäre ich vor Gericht gegangen. Mein Anwalt sagte, es sähe gut aus. Meine Rechtsschutzversicherung hat grünes Licht gegeben. Aber die haben natürlich alle keine Ahnung. In Gegensatz zu Dir 😉.
Und die Rechtsschutzversicherungen sind ja auch alle bekannt dafür Deckung zu geben für aussichtslose Verfahren.

Herrje! Woher nimmst Du Dein "Wissen"???
 
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