News GeForce GTX 970: Nvidia bestätigt Limitierungen am Speicher

Wie schon gesagt, eine Täuschung wars bereits in dem Moment, als die falschen Specs ausgeschrieben wurden. Wenn ich das richtig verstanden habe hat das alleine aber noch keine rechtlichen Auswirkungen, sondern ist nur die Voraussetzung für Dinge wie Betrug und arglistige Täuschung.
Aus vorher genannten Gründen ist das für denn deutschen Kunden aber vermutlich ohnehin nicht relevant. Hier ist nur wichtig, ob man seinen Gewährleistungsanspruch durchsetzen kann und ich als Laie sehe eigentlich keinen Grund warum das nicht möglich sein sollte (sofern man eben einen guten Anwalt hat, wie @RIPchen das ja schon erklärt hat).
 
Habe seit gestern eine gebrauchte 780 ti in meinem Rechner und bin damit vollkommen zufrieden. Mit den 3gb speicher hab ich überhaupt keine Probleme, auch wenn dieser bis zum Rand gefüllt ist, anders als mit den 3,5gb der 970. außerdem war die Karte noch über 100€ günstiger. =)
 
Nvidia hat die GPU gebaut. Da kann mir doch keiner weissmachen wollen, daß die das nicht wußten. Wer da an ein Kommunikationsproblem glaubt, glaubt auch an den Weihnachtsmann. Alle, die Nvidia verteidigen, sind entweder bezahlte Schreiberlinge oder leiden am Stockholmsyndrom.

Und Nvidia ist an Dummheit und Dreistigkeit echt nicht mehr zu überbieten. Wenn sie wenigstens irgendein Spielebündel zur Entschädigung geschnürt hätten, ließen sich sicherlich einige Käufer besänftigen. So aber geht die Karte eben zu einem späteren Zeitpunkt zurück. Da hat man ja noch sehr viel Zeit.
 
Inwiefern wird es denn schwierig, nachzuweisen, dass der Fehler von Anfang an vorlag, wenn der Chiphersteller die falschen Specs schon zugegeben hat?
Den Fehler nachweisen ist kein Problem, aber das er dich beeinträchtigt ist wohl der Knackpunkt.
In den ersten 6 Monaten muss der Händler dir beweisen, dass der Sachmangel keine Auswirkungen hat, was schwierig bis unmöglich ist. Nach den 6 Monaten musst du dem Händler nachweisen, dass dich der Sachmangel einschränkt, was ebenfalls schwierig sein wird. Ich sage nicht unmöglich, aber deutlich aufwendiger, als innerhalb der ersten 6 Monate zurückzugeben.

Siehe dazu auch den Post von Hagen_67:
https://www.computerbase.de/forum/t...en-am-speicher.1440060/page-231#post-17051568
 
DrToxic schrieb:
@Chief_Rocker

Inwiefern wird es denn schwierig, nachzuweisen, dass der Fehler von Anfang an vorlag, wenn der Chiphersteller die falschen Specs schon zugegeben hat?

Ich glaube hier bestehen immer noch sehr große Unsicherheiten / Unwissen. Ich versuche es deswegen nochmal zu erklären. (Bitte nagelt mich jetzt nicht auf einzelne Wörter dabei fest. Wer das dann möchte kann sich per PN bei mir melden. Mein Anwalt übersetzt das dann für Euch gerne kostenpflichtig in "juristendeutsch". Auch soll das hier an dieser Stelle in keinerlei Form eine Rechtsberatung sein, sondern ich möchte hier nur wieder geben, wie ich meinen Anwalt verstanden habe.)

Vertragspartner A (Käufer) und B (Händler) schliessen einen Vertrag ab. In diesem verpflichten sich beide Seiten rechtsgültig dazu miteinander abgestimmte Leistungen im Austausch zu erbringen.
A's Leistung ist die Bezahlung an B in Höhe von z.B. 350,00€
B's Leistung ist die Übergabe der Ware (W) mit den Eigenschaften XYZ in den Besitz von A. Hergestellt wurde die Ware von Hersteller NV.
NV hat die Eigenschaften der Ware (W) mit den Eigenschaften von XYZ öffentlich (auf der eigenen Homepage, über die Presse, etc.) beschrieben. Aufgrund dieser "allgemein zugänglichen" Beschreibung wurde die Ware (W) von A zum Vertragsbestandteil zwischen A und B gemacht.

A erfüllt seine vertraglichen Verpflichtungen, woraufhin B die Ware in den Besitz von A überschreibt / übergibt.

Jetzt stellt A fest, dass die Ware nicht die Eigenschaften XYZ besitzt. Die Ware hat weniger als die vertraglich festgelegte "Leistung".
Das heißt erstmal, dass B seiner Seite der Vertragspflicht nicht nachgekommen ist.
(Der Einfachheit halber lasse ich an dieser Stelle Punkte, wie Nachbesserung oder Minderung einfach mal weg.)
A sagt also B hat seinen Vertrag nicht erfüllt und möchte deswegen vom Vertrag zurücktreten.

So gesehen würde jeder Richter in Deutschland sofort sagen: " Hey Leute, ganz klarer Fall. Es wurde von B nicht die zugesagte Leistung erbracht. Also machen wir eine Rückabwicklung des Vertrages. Das heißt, lieber B, Du hast nicht die zugesagte Leistung erbracht. Also musst Du jetzt für alles aufkommen, damit es für A so ist, als habe es diesen Vertragsabschluss nie gegeben- PUNKT. ..."

Aber ganz so einfach ist es nicht. (Zum Glück...) Es muss eine, für A "spürbare" Leistungsminderung sein.


Beispiele:
1. GTX 970 - Die Länge der GraKA wird mit 320 mm beworben. A kauft, B liefert. A stellt fest, dass die GraKa aber nur eine Länge von 319 mm hat und "bemängelt" dies.
An dieser Stelle sagt der Gesetzgeber: "Lieber A, Du hast zwar recht, aber ich kann hier keinen Nachteil für Dich feststellen. Und deshalb erkläre ich die Leistung von B als erbracht...."
(Ist eindeutig nachvollziehbar, oder?!?)

2. GTX 970 - Der Prozessor wird mit einer Taktung von 1200 Mhz beworben. A Kauft, B liefert. A stellt fest, dass die GraKa aber nur 600 MHz Taktung hat. und bemängelt dies.
An dieser Stelle sagt der Gesetzgeber: " Lieber B, Du hast eine Leistung von, u.a. 1200 MHz zugesichert, aber nur eine Leistung von 600 MHz geliefert...." (Auch hier wieder Nachbesserung und Minderung ausgelassen.) "... Du musst die Ware zurücknehmen. Der Vertrag wird rück abgewickelt...."
( Auch nachvollziehbar denke ich?!?)

3. Das gleiche Beispiel, wie das Zweite. Unterschied: B hat gar nichts zu den Eigenschaften gesagt. Aber der Hersteller NV hat die GraKa mit den Eigenschaften "öffentlich" beworben. Hier würde der Gesetzgeber sagen: " Lieber B, Du hast zwar nicht die Ware mit 1200 MHz aktiv beworben, aber Du hast die beworbene Eigenschaft auch nicht deutlich in Frage gestellt. Und weiter konnte A, nach glaubhafter Recherche davon ausgehen das die Ware die Eigenschaften 1200 MHz besitzt. Du musst die Ware zurücknehmen. Der Vertrag wird rück abgewickelt...."

(Soweit auch noch klar, oder ?!?)


4. Wieder die GTX 970: A kauft die GraKa und 2 Tage nach Lieferung stellt A fest, dass die GraKa anstatt der beworbenen 1200 MHz nur 600 MHz leistet. Das stört A. Er bemängelt. B will das aber nicht einsehen. ("Ja, Mensch, die Leistung ist nicht die versprochene, aber das merkt A im Alltag doch gar nicht. Also, was soll's...)
Der Gesetzgeber sagt hier: " Lieber B, A stellt "unmittelbar" nach dem Kauf fest, das mit der Ware etwas nicht stimmt. Die Leistung stimmt nicht mit der zu Erwartenden überein. Wenn Du meinst, dass das "Blödsinn" ist, dann beweise mir dieses. ...)

5. A kauft die GraKa und stellt nach 1 Jahr und 8 Monaten fest, dass die GraKa nur 600 MHz leistet.
Und an eben dieser Stelle fragt der Gestzgeber dann genauer nach: " Lieber A, mir ist schon klar, das die Ware nicht die versprochenen Eigenschaften besitzt. Aber wo ist denn da Dein Nachteil? Du hast die GraKa jetzt seit 1 jahr und 8 Monaten in Besitz. Warum fällt Dir das jetzt erst auf?"

Beispiel 1 und 2 zeigen, so glaube ich, ganz gut den Unterschied zwischen "Sachmagel" und "erheblichen Sachmangel" auf.
Für eine Vertragsrückabwicklung bedarf es einen "erheblichen Sachmangel".

Beispiel 3 zeigt relativ deutlich, wo die Pflichten bei der Produktwerbung / -beschreibung liegen.

Beispiel 4 und 5 beschreiben den Umstand der Beweislastumkehr.

Wenn man diese Verhältnisse im Hinterkopf behält, wird die Art und Weise, wie die Händler, Hersteller und NVIDIA sich verhalten und die Motivation, die dahinter steht eigentlich sehr klar. (Anbei bemerkt, an diesen Stellen unterscheiden sich deutsches, europäisches und anglo-amerikanisches Recht grundsätzlich nicht soooo sehr. Nur die Folgen, die sich daraus ergeben und die Wege, die zu gehen sind, sind unterschiedlich.)

Händler:
Ich halte erstmal die Klappe und lehne ab. Wenn ich jetzt nachgebe wird es auf jeden Fall sehr teuer und ich bekomme Streß mit dem Kartenhersteller. Denn an diesen muss ich die Schei... zurück geben. Ich müsste im schlimmsten Fall jedem Kunden nachweisen, dass er keinen Nachteil durch die "falschen" Specs hat.
Mann, funktioniert nicht so ganz. Ein paar Kunden mucken so richtig auf. Und Anwälte werden an der einen oder anderen Stelle schon eingeschaltet. Dann nehme ich die bemängelten GraKas mal still und leise zurück. Aber immer schön den Ball flach halten. Ich räume keinen Sachmangel ein, aber gestehe die Rücknahme auf Kulanzbasis. Dann kann auch kein Kunde mehr klagen. (Ein bestimmter Händler, z.B. ruft die Kunden an und unterdrückt dabei sogar seine Tel- Nummer. Zugeständnisse via EMail werden auch vermieden....)
Und in spätestens 6 Monaten bin ich ja aus dem Schneider. Denn dann mus der Kunde ja das Risiko eingehen und mir beweisen, dass er spürbare Nachteile hat. Dann werden die Beschwerden bestimmt weniger....

Hersteller:
Deren Verhalten kann man eigentlich fast 1:1 vom Händler übernehmen.

NVIDIA:
O.K. Jetzt sind sie uns drauf gekommen. Richtig blöd wäre ja, wenn man uns bewusste Fehl- Information unterstellen könnte. Also reden wir über ein Missverständis zwischen zweier Abteilungen.
Bleibt aber noch die dumme Geschichte mit dem "ERHEBLICHEN" Sachmangel. O.K., gut die Angaben stimmen zwar nicht so ganz, aber die Karte funktioniert genauso, wie sie soll. Die Leistungseinbußen bewegen sich, wenn überhaupt im irrelevanten Bereich von +- 3%. Also nicht erheblich...



Als ich angefangen habe mich mit der Thematik zu beschäftigen war ich noch sehr unsicher. Ist es nun recht oder unrecht und wenn es unrecht ist, kann ich dann überhaupt recht bekommen?

Inzwischen, nach viel Lesen, Nachdenken und Einholen von anwaltlichem Rat bin ich mir sicher, dass ein erhablicher Sachmagel vorliegt. Den technischen Sachmangel kann ich beweisen (durch das Statement von NVIDIA). Den erheblichen Sachmagel müsste mein Händler widerlegen, da ich mich noch innerhalb der ersten 6 Monate nach Vertragsabschluss befinde.

So, jetzt seid ihr wieder dran.... ;)





P.S: Und ich habe an solchen Dingen keinen Spass. Lieber würde ich mit meiner GTX 970 das tun, warum ich die GraKa gekauft hatte. Nämlich zocken. Aber satt dessen ist die jetzt bei meinem Händler, ich muss warten und in der Zwischenzeit darf ich mit meiner iGPU von Intel Spiele wie BF1942 und Age of Empires II zocken. Großartig.... :grr::mad:
 
Zuletzt bearbeitet:
Naja, das mit der Beweislastumkehr wird in dem Fall hier aber auch nicht wirklich schwer. Im Gegenteil eigtl sogar.
Wenn man es bescheuert ausdrücken würde könnte man sagen: die Karte ist prädestiniert dazu nach einem halben Jahr ihr Potential der Speicherlimitierung zu entfalten.

Durch den wachsenden Mehrbedarf an VRAM in Spielen...auch zukünftig durch das wachsende Interesse an 4k ect kommt die Problematik eben erst später richtig zur Geltung.
Von daher kann man das schon gelassener entgegen sehen.
Zumal die Karte explizit und eindeutig für (mehrfach-)4k, DSR, Ultragaming usw beworben wurde.
 
Chief_Rocker schrieb:
Den Fehler nachweisen ist kein Problem, aber das er dich beeinträchtigt ist wohl der Knackpunkt.
Ich dachte immer die Beweislastumkehr bezieht sich nur auf die Frage ob, es sich um einen Produktionsmangel handelt oder ob der Mangel erst durch den Gebrauch beim Kunden entstanden ist.
 
Wenn ich es mal anhand von Beispielen erkläre:
Wenn ein TV zB nach einem halben Jahr kaputt geht - oder eben irgend eine Funktion nicht mehr oder gar nie funktioniert hat, dann muss der Käufer bei Beweislastumkehr beweisen, dass es nicht durch seinen Einfluss (unsachgemäße Handhabung) geschehen ist. In den ersten 6 Monaten, wenn man äußerlich erkennt, dass der Kunde selbst keine Hand angelegt hat (zB durch öffnen des Gerätes oder durch ungewöhnliche Kratzer Amschlußklemmen, sollte diese kaputt sein), kann man eher von einem Fabrikfehler ausgehen. Fehler, die nicht passieren dürften.

Zur Gewährleistung gehört aber auch ein Punkt ob man durch einen Sachmangel beeinträchtigt ist. Wenn zB eine USB / HDMI Anschlußklemme defekt ist, ist man beeinträchtigt. Bei der Speicherlimitierung ist es schwerer. Funktionieren tut es ja. Der Hersteller versucht ja auch alles daran zu setzen, dass man von der Limitierung nichts mitbekommt, in dem man den Treiber anpasst und die Spieleentwickler auffordert die gtx970 zu berücksichtigen.

Aber das wird schwer für nVidia, da wenn sie die letzten 500MB quasi deaktiveiren, ist es eben keine 4GB Karte mehr und ansonsten gibt es sicherlich andere Möglichkeiten zu zeigen, dass die Limitierung eben doch zu einer Beeinträchtigung führt, die man so nicht zu erwarten hat. Es ist nun mal nicht üblich, dass ein Teil eines Speichers derart langsam angebunden ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
@Hagen_67
Danke für deine ausfühlriche Antwort.

Hagen_67 schrieb:
Für eine Vertragsrückabwicklung bedarf es einen "erheblichen Sachmangel".
Korrekt, ansonsten bleibt nur Minderung, da eine Nacherfüllung in diesem Fall nicht möglich ist (alle Chips der 970 sind gleichermaßen betroffen).

Hagen_67 schrieb:
Und in spätestens 6 Monaten bin ich ja aus dem Schneider. Denn dann mus der Kunde ja das Risiko eingehen und mir beweisen, dass er spürbare Nachteile hat.
Deine ganze Argumentation beruht darauf, dass die Beweislast für den Mangel sich auf (Un-)Erheblichkeit des Mangels bzw. dessen reale Auswirkungen bezieht. Dem ist aber imo nicht so, siehe §476 BGB (Beweislastumkehr):
§476 BGB (Beweislastumkehr) schrieb:
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Wie du siehst, ist hierbei eine (Un-)Erheblichkeit des Mangels vollkommen irrelevant, da sich die Beweislast explizit lediglich auf das bloße Vorhandensein eines Mangels bezieht.

Es ist auf Grund der Aussage von nvidia und der folgenden Korrektur der Spezifikationen der 970 eindeutig dargelegt, dass der Sachmangel bei Gefahrgutübergang bereits bestand.

[Es sei denn, irgendein Händler kann belegen, dass der Kunde einen vollwertigen Chip erhalten, jedoch zu Hause selbst die ROPs und L2-Cache Units weggelasert hat...]


edit:
@Miuwa
Mist, ich war zu langsam :)
 
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Hagen_67 schrieb:
Als ich angefangen habe mich mit der Thematik zu beschäftigen war ich noch sehr unsicher. Ist es nun recht oder unrecht und wenn es unrecht ist, kann ich dann überhaupt recht bekommen?

Inzwischen, nach viel Lesen, Nachdenken und Einholen von anwaltlichem Rat bin ich mir sicher, dass ein erhablicher Sachmagel vorliegt. Den technischen Sachmangel kann ich beweisen (durch das Statement von NVIDIA). Den erheblichen Sachmagel müsste mein Händler widerlegen, da ich mich noch innerhalb der ersten 6 Monate nach Vertragsabschluss befinde.

So, jetzt seid ihr wieder dran.... ;)





P.S: Und ich habe an solchen Dingen keinen Spass. Lieber würde ich mit meiner GTX 970 das tun, warum ich die GraKa gekauft hatte. Nämlich zocken. Aber satt dessen ist die jetzt bei meinem Händler, ich muss warten und in der Zwischenzeit darf ich mit meiner iGPU von Intel Spiele wie BF1942 und Age of Empires II zocken. Großartig.... :grr::mad:

Das ist Deine subjektive Meinung und hat Rechtlich aber keine Relevanz, man könnte hier noch einige andere Meinungen präsentieren die dies deutlich anderst sehen, bringt aber auch nichts. Auch ich habe in meinem Bekanntenkreis mal anwaltlichen Rat eingeholt um einfach mal deren Seite zu hören, da sieht die Sachlage alles andere als klar aus und ein erheblicher Sachmangel wurde von keinem bestätigt. Letztendlich wird man das nur durch eine Klage wirklich klären können und solange das nicht der Fall ist, sind das alles hier persönliche Meinungen und Spekulationen. Und wenn es jetzt in den USA zur Klage kommt und diese auch Zugelassen wird, werden wir ja sehen wie das Gericht entscheidet. Übrigens spiele ich derzeit mit meiner GTX 970 ACU / Dying Light und noch ein paar andere Games und das auf höchsten Einstellungen und das ohne Probleme. ;)
 
Also die angegebenen "bis zu 224GB/s" sind nicht einmal theoretisch möglich, wenn diese Bandbreite also unmöglich ist und trotz allem angegeben wird frage ich mich wozu es die Angabe gibt wenn sie nicht verbindlich und falsch ist.
Dann verkauft Samsung bald SSDs mit bis zu 13GB/s schreiben und 78GB/s lesen und sie könnten nicht belangt werden?

IIRC ist es bei Internetzugängen wenn der ISP in gewisser weise von Belang (theoretisch möglich, maximale Bandbreite steht dem Kunden XY% der Zeit zur Verfügung)

Kisser hat mich darauf hingewiesen, dass wenn aus einem Segment (3,5GB oder 0,5GB) gelesen wird auf das andere mit vollen Geschwindigkeit geschrieben werden kann.
 
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LOL to toppic: :D:D:D

@DrToxic: "...[Es sei denn, irgendein Händler kann belegen, dass der Kunde einen vollwertigen Chip erhalten, jedoch zu Hause selbst die ROPs und L2-Cache Units weggelasert hat...]..."

Naja, welcher geneigte User hier hat keinen Laser zuhause um sich damit die Fußnägel zu stutzen, oder wie im meinem Fall, meinem Kater die Krallen zu schärfen.... :D


@Zotac2012: Also ich weiß ja nicht was Du für einen Anwalt hast. Aber meiner ist mit Sicherheit besser als Deiner. Ich könnte mir vorstellen, dass Dein Anwalt in seinem PC eine GraKa von AMD verwendet. Und ich weiß, dass meiner eine NVIDIA GTX 995 (is 'n Prototyp) zum Screiben der Briefe verwendet. Also, Du siehst mein Anwalt ist auf jeden Fall besser.


Aber im Ernst:

@ DrToxic: Zur Beweislastumkehr. Das der Mangel bei Gefahrübergang bereits bestanden hat steht ausser Frage. Ob aber dieser Mangel ein erheblicher ist mit der Folge einer Minderung oder Rückabwicklung ist zu belegen. In den ersten sechs Monaten muss der Händler belegen dass genau dem NICHT so ist. Ab dem siebten Monat muss der Käufer belegen, dass dem so ist.
Nur zur Verdeutlichung. Das Bestehen eines Sachmagels steht hierbei überhaupt nicht mehr zur Debatte. Es geht nur noch um die Schwere des Sachmangels, bzw. dessen Auswirkungen im Gebrauch der Ware durch den Käufer. (Was konnte der Käufer bei Kauf der Ware erwarten und was hat er bekommen... .)


@Zotac2012: Wie begründet der von Dir gefragte Anwalt den in Zweifel gestellten "erheblichen Sachmangel"?
Ich bin ganz persönlich fest davon überzeugt im "Recht" zu sein. Weiter wurde mir dieses durch "meinen" Anwalt und meine "RSV" bestätigt. Dewegen bin ich sehr daran interessiert die "andere" Seit zu hören.
Worauf stützt diese ihre Behauptung, es bestünde kein vertragsrechtlich relevanter erheblicher Sachmangel?
 
Hagen_67 schrieb:
@ DrToxic: Zur Beweislastumkehr. Das der Mangel bei Gefahrübergang bereits bestanden hat steht ausser Frage. Ob aber dieser Mangel ein erheblicher ist mit der Folge einer Minderung oder Rückabwicklung ist zu belegen. In den ersten sechs Monaten muss der Händler belegen dass genau dem NICHT so ist. Ab dem siebten Monat muss der Käufer belegen, dass dem so ist.

Und gerade das wäre mir persönlich neu. Die Beweislastumkehr gilt afaik nur für das (Nicht-)Vorhandensein eines Sachmangels bei Gefahrübergang. Wenn diese Prüfung ergibt, dass ein Sachmangel vorliegt, muss über Nachbesserung/Minderung oder Rücktritt entschieden werden und soweit ich das verstanden habe, kommt erst da die Frage der Unerheblichkeit des Sachmangels ins Spiel.


@steve_gorden88
Danke für den Link. Aber der Typ redet Blech:
Our only intention was to create the best GPU for you. We wanted GTX 970 to have 4GB of memory, as games are using more memory than ever.
Wenn sie das wirklich gewollt hätten, hätten sie den Chip nicht künstlich per Lasercut kastriert und einfach regulär 4GB drangehängt, ging bei der 980 ja auch...

Oder haben sie für die 970er Karten einfach teildefekt produzierte 980er Chips recycled?
 
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Besonders ernst gemeint klingt die Entschuldigung für mich ja nicht. Im Gegensatz, laut ihm sollten die Käufer wohl noch "Juhuu" schreien, dass die GTX 970 statt 3GB, 3,5GB VRAM + 500MB Krüppel Speicher hat. Mit 3GB VRAM wäre die Karte eben günstiger geworden, dass ist wahrscheinlich auch der einzige Grund, warum man, abgesehen vom Marketing, unbedingt 4GB verbauen wollte.

Außerdem ist er etwas sehr spät dran mit der Entschuldigung.
 
Chief_Rocker schrieb:
Na ja, ich denke ein halbes Jahr nach Kauf wird es deutlich aufwendiger werden, da dann die Beweislast Umkehr gilt.

Was egal ist, weil der Beweis leicht zu führen ist. Die Beschneidung der echten GTX970 ggü. der anfangs beworbenen GTX970 dürften mittlerweile als allgemeinbekannt gelten und sind daher grundsätzlich nicht einmal mehr beweisbedürftig...
 
Meiner Meinung nach muss man da wirklich was tun, damit sowas in Zukunft nicht mehr passiert.

Wer das ebenso sieht, sollte am besten an der Petition teilnehmen: Es fehlen noch 370 Stimmen!

https://www.change.org/p/nvidia-refund-for-gtx-970

Wer meint das bringt nichts, der möge einfach weiter nichts tun und lässt sich weiter verarschen.
 
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