Ich bin jetzt mal böse: ich würde nie eine Karte mit 1664 Shadern kaufen ?! Das ist mir zu schräg, ohne Witz ! Daher habe ich mir lieber eine zweite Karte mit 2304 Shadern (GTX780) geholt als zwei GTX970.
Jetzt zum Problem:
Die allesentscheidende Frage ist die ob ein Mangel im kaufrechtlichen Sinne vorliegt. Dies ist grundsätzlich in § 434 BGB geregelt, dessen erster Satz des ersten Absatzes lautet:
§ 434 Sachmangel
(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Jetzt stellt sich die Frage, ob die üblicherweise im Onlineshop angegebenen "4GB GDDR5, 3500MHz" eine solche Beschaffenheitsvereinbarung sind oder nicht. Denn insoweit liegt - so habe ich das verstanden - eine Falschangabe vor, weil nur 3,5GB mit 3500MHz angesprochen werden können. Davon gehe ich im weiteren Verlauf aus, wenn es falsch ist, sorry!
Und hierzu gilt:
Falls kein Formzwang besteht, müssen Beschaffenheitsvereinbarungen nicht in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden (obwohl sie es bei den Grafikkarten meistens sind, dann noch besser). Es genügen etwa Angaben auf einem an dem zum Verkauf stehenden Pkw angebrachten Schild, wenn die Vertragspartner diesen Punkt nicht besonders aufgreifen (BGHZ 87, 302, 305 = NJW 1983, 2192).
Und so scheint es mir hier zu sein. Damit liegt wohl ein Sachmangel vor. Und da dieser laut den Forenmeldungen auch zu störendem Ruckeln in gewissen Situationen führt, ist dieser auch nicht unerheblich, zumal er ohnehin unbehebbar ist:
Unbehebbare Mängel sind meist erheblich, da dem Käufer nicht zugemutet werden kann, sich mit einer mangelhaften Sache zufrieden zu geben;
Ob bei einem Käufer diese Situation jemals aufgetreten ist oder nicht ist irrelevant, es reicht aus, dass dieses störende Ruckeln tatsächlich auftreten kann.
Die Rechte des Käufers stehen dann hier:
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Ich persönlich hätte so eine Karte nie gekauft, wenn ich aber eine hätte, dann würde ich sie jetzt zurückgeben, ohne Wenn und Aber. Eine GTX970 mit voll auf 3500MHz laufenden 4GB wird niemand liefern können, daher nutzt auch keine AGB was, in der zunächst auf Nacherfüllung verwiesen wird. Dass die ganzen Verkäufer im Übrigen selbst nichts dafür können ist nicht das Problem des Käufers, das Geschäftsleben ist eben hart und herzlos.
Selbstverständlich wird das ganze zu einer Lawine führen, weshalb die Verkäufer sich hier vermutlich so lange wie möglich quer stellen werden. Ohne Anwalt wird das vermutlich nichts, außer vielleicht bei wirklich seriösen Shops...
Das sind freilich alles nur so Vermutungen von mir, hab ich mir zusammengegoogelt, habe ich keine Ahnung von...
Grüße
Rippi