Tandeki schrieb:
Das habe ich doch! Man muss es nur lesen wollen...
Nein, du hast mich lediglich der Noetigung bezichtigt und ein bisschen "mimimi Rechtsfahrgebot" von dir gegeben. Du hast eben nicht dargelegt, wo genau hier eine Verkehrsbehinderung vorliegen soll (eben weil auch niemand in seinem Fortkommen gemaess der zulaessigen Geschwindigkeit von 80 km/h gehindert wurde).
Man muss auch manchmal ein bisschen nachdenken, bevor man schreibt. Zum Beispiel koennte man sich Gedanken machen, worin eigentlich der Sinn/die Schutzintention eines Gesetzes liegt. Denn darauf berufen sich dann halt auch Richter, die sich mit den Faellen beschaeftigen.
Im Falle des Rechtsfahrgebot schaut das folgendermassen aus:
Da rechs ueberholen verboten ist, stellt das wechseln auf die rechte Spur ein deutlich weniger riskantes Verkehrsmanoever dar, verglichen mit einem Ueberholmanoever, das sein Hintermann ggf. durchfuehren moechte.
Wenn man sich das verdeutlicht, ist auch sofort ersichtlich, warum das Rechtsfahrgebot auf BAB absolut sinnvoll ist: Hier haben wir nur eine vorgegebene Richtgeschwindigkeit und legale Ueberholmanoever sind an der Tagesordnung.
Ganz anders der Fall des Kolonnenverkehrs in einer Tempolimitierten Baustelle. Wie bereits hallo7 dargelegt hat, ist ein legaler Ueberholvorgang gar nicht moeglich (sofern das ueberholen ueberhaupt nicht schon von vornherein in der Baustelle untersagt ist).
Wenn man jetzt einen Blick zurueckwirft auf mein Beispiel, ist es offensichtlich, warum hier weder eine Verkehrsbehinderung, noch eine Missachtung des Rechtsfahrgebots, noch eine Noetigung vorliegt.
Zusammenfassend kann man sagen, dass das Rechtsfahrgebot auf unbeschraenkten Autobahnen gilt, um das Risiko bei legalen Ueberholvorgaengen zu senken. Es kann ganz sicher nicht genutzt werden um illegale Ueberholvorgaenge zu rechtfertigen oder zu ermoeglichen.