Lübke schrieb:aber grundsätzlich ist ab dem ersten km/h dass du einen anderen ohne triftigen grund zwingst langsamer zu fahren als er darf der tatbestand §3 Abs 2 StVO erfüllt. strafrechtlich natürlich so irrelevant wie 1 km/h zu schnell zu fahren.
Da du das so voller Überzeugung in die Welt posaunts, hast du doch bestimmt eine Quelle für deine Behauptung? (Auf deinen wirklich schlechten Vergleich geh ich erst gar nicht ein)
Ich hab dir zwei Auslegungen aus verschiedenen Quellen des Paragraphen zitiert und die sagen beide etwas anderes und das ist nunmal das Gesetz. Gesetze sind nunmal Paragraphen + deren Auslegung.
Ansonsten erstmal Nachschlagen was Nötigung bedeutet...
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (Quelle: § 240 Abs. 1 StGB)
80 km/h auf einer Landstraße sind nunmal kein empflindliches Übel, sondern innerhalb des normalen Bereichs und du hast auch kein generelles Recht darauf immer die Höchstgeschwindigkeit zu fahren, sondern du darfst diese explizit nur fahren, wenn nichts dagegen spricht. Jemand der vor dir 80 fährt spricht nunmal dagegen.
Um zu verstehen was ein empfindliches Übel ist brauchst du wohl Beispiele:
Wer etwa den Hintermann über einen Kilometer auf der Autobahn zu Tempo 40 zwingt, begeht eine Nötigung (Bay. OLG 1 St RR 57/01)
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Vor dem Oberlandesgericht Celle landete ein Fall, bei dem sich zwei Autofahrer auf einer Bundesstraße wegen einer vor ihnen fahrenden Zugmaschine (Traktor) und einem misslungenen Überholmanöver in die Haare bekamen. Nachdem der Traktor abgebogen war, scherte der hinten Fahrende auf die Gegenfahrbahn aus, fuhr auf die Höhe des Vordermanns und nahm mit ihm Blickkontakt auf. Weil die Situation gefährlich erschien, winkte dieser ihm, er solle ihn überholen. Der Überholer scherte rechts ein, ging vom Gas und verlangsamte schließlich mittels Stotterbremse die Geschwindigkeit bis zum Stillstand. Hierdurch wurde der andere Fahrer zum Abbremsen gezwungen und kam schließlich 2-3 Pkw-Längen hinter dem anderen Fahrzeug zum Stehen. Der Bremser riss die Fahrertür des anderen Fahrzeugs auf und drohte mit einer Strafanzeige. Die Richter werteten sein Verhalten mangels „Gewalt“ nicht als Nötigung, weil der andere Fahrer nicht zu einer Vollbremsung genötigt worden war, sondern ausreichend Zeit hatte, auf die verringerte Geschwindigkeit zu reagieren. (Beschluss v. 03.12.2008, Az.: 32 Ss 172/08)
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Das Bayerische Oberste Landgericht (BayObLG) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem sich ein Autofahrer zur „Verkehrserziehung“ berufen sah und durch extrem starkes Abbremsen den Nachfolgenden zum langsameren Fahren zwingen wollte, ohne dass dessen Fahrzeug vollständig zum Stillstand kam. Nach Ansicht der Richter kommt eine Nötigung bei einer Vollbremsung auch dann in Betracht, wenn das Fahrzeug des Ausgebremsten nicht vollständig zum Stillstand gekommen ist. Die Richter sahen hier eine Nötigung, weil das Opfer keine andere Möglichkeit hatte, als so zu reagieren, wie es der Nötiger wollte. Er konnte nicht auf eine andere Fahrspur ausweichen, sondern musste stark abbremsen.
Bitte verwende also den Begriff Nötigung im Richtigen Kontext, denn mit §3 Abs 2 StVO hat er absolut nichts zu tun.