kachiri
Fleet Admiral
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Nicht ganz. Es ist erstmal das Recht des Käufers, die Art der Nachbesserung zu wählen (§ 439 I BGB).Biertrinker schrieb:Ist es nicht das Recht des Verkäufers das Ding bis zu dreimal zu reparieren?
Wird allerdings eingeschränkt, wenn die vom Käufer gewählte Art zur Nacherfüllung im keinen Verhältnis zum Aufwand bzw. zu den Kosten steht (§ 439 IV BGB)
Im Zweifel bleibt dann nur der Rechtsweg
Da hier jetzt das besagte Gerät nicht erwähnt wird, lässt sich das jetzt auch nicht wirklich beurteilen. Aber grundsätzlich gibt es kein pauschales "Umtauschrecht". Auch nicht im Gewährleistungsfall.
Und ja, je nach Warenwert kann der "einfache" Mitarbeiter tatsächlich nicht entscheiden, ob eine Erstattung bzw. eine Nachbesserung durch "Nachlieferung" stattfindet...
Und was man auch nie vergessen darf: Im Gewährleistungsfall darf der Händler natürlich auch, wenn er denn möchte, nachweisen, dass der "Mangel" gar nicht auf einen solchen Mangel zurückzuführen ist, der bereits zum Kaufzeitpunkt bestand. Und nur DAS ist durch die Gewährleistung abgedeckt. Auch wenn die meisten glauben, es sei eine "All-inklusiv-das-Gerät-darf-24-Monate-definitiv-nicht-kaputt-gehen"-Garantie ist.