Kleinanzeigen-entspricht nicht der Beschreibung, weiteres Vorgehen

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Ein "Einschreiben" belegt lediglich, dass Du einen Brief versendet hast.
Erst der (vom Empfänger) unterschriebene "Rückschein" weist Dir nach, dass Dein Brief vom Empfänger entgegen genommen wurde.
 
Das Einschreiben reicht als Nachweis. Es wird angenommen, dass es auch seinen Empfänger erreicht.
 
Habe meinem letztem Beitrag (nicht dieser hier) ein paar § und Bilder vom "guten gebrauchten Zustand" hochgeladen. Kann ich da eure Meinung noch haben?
Einschreiben mit Rückschein ist auch nicht viel teurer, aber per Gerichtsvollzieher wäre nun deutlich mehr Aufwand. Ich will es auch nicht übertreiben, aber die Jacke will ich so nicht als Lehrgeld verbuchen, wenn ich im Recht bin.

Ich fange mit dem EInschreiben per Rückschein an und gebe ihr eine 14 tägige Frist zur Nachbesserung und wenn die vertrichen ist, dann trete ich vom Kaufvertrag zurück.
 
onesworld schrieb:
Das Einschreiben reicht als Nachweis. Es wird angenommen, dass es auch seinen Empfänger erreicht.


Zu dieser Aussage bitte ich nur mal kurz in Wikipedia den Begriff "Anscheinsbeweis" einzugeben und dort im Abschnitt Kasuistik den Text zum Einschreibebrief nachzulesen.
Danke
 
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Ich nehme Wikipedia lieber nicht als Quelle.

Versuch einfach mal vor Gericht glaubhaft darzulegen, dass du ein Einschreiben nicht bekommen hast. Am besten die Vorladung vom Gericht. Viel Spaß dabei.
 
Und eine Schaumstoffeinlage ist kein Protektor, wovor soll die denn beim Sturz schützen?
Wie schon gesagt wurde, das is n Privatkauf - der Verkäufer is nicht unbedingt n Experte.
Für was sollen die sonst sein - Formstabilität?
Wie gut oder schlecht der Schutz ist hat ja mit der Bezeichnung nix zu tun.
Hier z.B https://www.sas-tec.de/produkte/scl-ml-19/
3D-Protektor aus besonders flexiblem, viscoelastischem Weichschaum mit exzellenten Schlagdämpfungswerten:


Aber den Zustand würde ICH definitiv nicht als "gut" bezeichnen :D

Aber is halt meine Meinung kann man auch anders sehen.
 
Platzhalter, Formstabilität. mehr nicht.
Denn die Protektoren in Schultern und Ellenbogen sind auch aus flexiblem und Schlagdämpfendem Material. Die kannste auch umformen etc. Aber die Schaumstoffeinlage? Wenn man sich nicht sicher ist, dann sagt man nicht ja. Ob sie das weiß oder nicht ist ja nicht mein Problem, oder?
Also die Einlage als Protektor gelten lassen bei besten Willen? :D

Sie hätte doch die Protektoren in Schulter mit der Einlage im Rücken vergleichen können, wenn sie kein Experte ist? Wenn es ihr dann nicht auffällt, ja dann kann man der auch nicht mehr helfen.

Wenn ich ne Winterjacke, nen Parker verkaufe und man bekommt die Jacke ohne Kapuze, was in der Beschreibung nicht erwähnt wurde, dann ist es doch das selbe wie in meinem Fall. Kapuze ist Bestandteil der Jacke, also muss ich doch erwähnen, falls die nicht dabei ist?
So sieht es mit dem Innenfutter auch aus, andernfalls hätte ich die Jacke doch nie gekauft ohne Rückenprotektor und Innenfutter. Ich suche schließlich eine Jacke, die ich jetzt übrigens neu kaufen werde, die ganzjährig zu tragen ist.

Ich habe hier wirklich mehrere Punkte, die definitv vereinbarte Eigenschaften nicht aufweisen,

  • Rückenprotektor
  • Innenfutter
  • Zustand

Ich werde in meinem Brief die entsprechenden Paragraphen ausdrucken und beilegen genauso wie ein Urteil vom Bundesgerichtshof (VIII ZR 96/12) bzgl. Gewährleistungsausschluss).
Werde den Brief gleich aufsetzen, kann ich den hier posten? :D
 
Es gibt ein Urteil gegen das Einwurfeinschreiben, wobei dort im speziellen Fall die Einwurfkarte vorquittiert wurde.

Das Einschreiben mit Rückschein kann man auch beim ersten Mal einfach nicht annehmen.
 
Und wie verhält es sich, wenn sie dann einfach nicht annimmt? Man kann es dich doch nicht einfach so leicht machen?
 
Von dem Urteil gegen das Einwurfeinschreiben weiß ich nichts. Das bedeutet aber nur, dass ich davon nichts weiß, das wird schon stimmen.

Ein Übergabeeinschreiben wird aber wohl tatsächlich als risikoreicher eingeschätzt, da es von der normalen Post aussortiert werden muss und bei der Übergabe ja auch jemand da sein muss. Da die Empfänger bei sowas eher von einer schlechten Nachricht ausgehen, holen sie es dann auch nicht bei der Post ab. Das Schreiben gilt nach einer Lagerfrist (7 Tage?) dann als nicht zugestellt.

Ich würde (würde ich so handeln) ein Einwurfeinschreiben wählen.
 
Dann schickt man es nochmal. Holt jemand auch das zweite Einschreiben mit Rückschein nicht ab, dann kann sich diese Person nicht mehr auf den fehlenden Zugang berufen, dieser wird dann fiktiv angenommen (Verstoß gegen Treu und Glauben).

Ganz ehrlich: Habe ich mal so einen Kandidaten, dann schicke ich 3-5x normale Briefe (kein Einschreiben) ab, und zwar im Abstand von 1-3 Tagen, jeweils mit einem Zeugen, der Inhalt des Briefes und Einwerfen bezeugen kann.

Das Risiko, dass ein Richter annimmt, jemand hätte im Laufe von 1-2 Wochen 3-5 Briefe nicht erhalten, ist für mich überschaubar.
 
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Mal ne frage was spricht im vorliegenden Fall gegen eine E-Mail für den Verzug? Das ist mir unklar.

Empfehle Mail schreiben, alternativ auch auf den ebay acc.:

Hallo Frau X,
Ware nicht wie beschrieben, will Geld zurück bis .... (Datum) auf Konto.


Viele grüße
N

natürlich etwas ausformulierter mit der genauen Beschreibung was nicht in Ordnung ist.

Die Zustellung per GV dürfte außer Verhältnis stehen.
 
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1) Ein Brief macht mehr Eindruck. (Aufwand, Zeit, Geld)
2) Der Zugang ist womöglich nicht via E-Mail gewährleistet und auf diesen kommt es an.
 
Und außerdem habe ich keine direkte Mail, sondern nur Kleinanzeigen Mail. Habe aber dort den Befürchtung, dass sie mich blockiert haben könnte. Habe ihr eine SMS geschrieben und sie heute angerufen. Keine Reaktionen.

Ich mache es wie Idon beschrieben, ich schicke ihr einfach 3-4 Briefe in kurzen Zeitabständen. Was ist dann mit der Frist, soll ich diesen zum Zeitpunkt des Versendes wieder erneut beginnen oder den alten stehen lassen?
 
Hm? Also ich würde eine erste Frist setzen und nicht mehrere, das verwirrt sonst doch nur die Leute, oder?
 
Idon schrieb:
1) Ein Brief macht mehr Eindruck. (Aufwand, Zeit, Geld)
2) Der Zugang ist womöglich nicht via E-Mail gewährleistet und auf diesen kommt es an.

1) Eindruck? Toll! Der TE will sie in Verzug setzen dafür reicht Mail.
2) Zugang ist gewährleistet wenn er keine Rückmail bekommt=Zugang

Bekommt man das bei Ebay nicht angezeigt wenn man geblockt worden ist?
 
Insbesondere stellt ja die Kommunikation über Ebay Kleinanzeigen in diesem Fall eine taugliche Empfangseinrichtung für Willenserklärungen zwischen Abwesenden i.S.d. § 130 I BGB dar. Also das funktioniert sicher auch.
Ich würde aber auch den postalischen Weg präferieren. Man sieht meines Wissens nicht, ob man dort geblockt wurde oder nicht.
 
@Kralle205

1) Ja, Eindruck. Ein erheblicher Teil der Juristerei ist letztlich Psychologie.
2) lol nein.

@Acdcrocker

Puh, das ist schon eine echt weite Auslegung (vgl. MüKoBGB § 130, Rz. 18) und erhöht lediglich die Chance auf diskussionsgeladene gerichtliche Weiterungen.
 
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@Idon Diskussionswürdig auf jeden Fall. Tendenziell würde ich auf jeden Fall sagen, dass in diesem konkreten Fall bei der "Mailbox" von Ebay Kleinanzeigen um eine vom Empfänger zum Empfang von WE bestimmte Empfangseinrichtung handelt, obwohl hier richtigerweise im privaten Bereich höhere Anforderungen zu stellen sind. Man könnte aber über den konkreten Zeitpunkt des Zugangs diskutieren. Das AG Hamburg ( U. v. 27.4.2018 –12 C 214/17) hat sich dazu schonmal ausgelassen, wobei hier natürlich ein Unternehmer auf der "anderen Seite" steht.
 
Wegen 37€ so einen Aufstand, wenn sie sich als Käufer nicht normal melden können würde ich als VK so verfahren:

Da ihr Mandat nicht fähig war mich normal zu kontaktieren mittels Einschreiben oder Email mit lese Bestätigung und lieber sie als Rechtsperson einschaltet weigere ich mich jeglicher Vergleiche aber ich nehme die Ware zum Kaufpreis von in höhe 37 zurück.

Ende der Geschichte der TE zahlt den Anwalt selbst und hat rechtlich keine handhabe seine Anwaltskosten aus zu lagern.

Also würde der TE schön drauf zahlen.
 
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