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@Incanus
Danke für den Link in #22, ich lag falsch.
Man sollte sich also möglichst gut mit MF stellen und hoffen, dass sie einem Glauben.
Eine Anzeige bei der Polizei sollte man daher auf alle fälle machen.
Das erhöht die Glaubwürdigkeit doch enorm.
@Incanus
Danke für den Link in #22, ich lag falsch.
E. Fazit
Geht die Ware bei erfolgter Rücksendung zum Verkäufer nach dem Widerruf des Verbrauchers auf dem Versandweg verloren, so trägt hierfür der Verkäufer das Risiko. Er kann sich in diesem Fall aber an das Transportunternehmen halten und Ersatz für den Verlust verlangen.
Hiervon zu unterscheiden sind aber (vorgelagerte) Konstellationen, in denen der Verkäufer nicht sicher ist, ob der Verbraucher die Ware tatsächlich versandt hat (etwa bei Eingang eines leeren Pakets beim Verkäufer). Hier kann der Verkäufer dem Verbraucher einen hinreichenden Nachweis darüber abverlangen, dass er die Ware tatsächlich auch beim Versandunternehmen eingeliefert hat. Kann der Kunde diesen Nachweis nicht erbringen, bleibt er letztlich auf dem Schaden sitzen.
Man sollte sich also möglichst gut mit MF stellen und hoffen, dass sie einem Glauben.
Eine Anzeige bei der Polizei sollte man daher auf alle fälle machen.
Das erhöht die Glaubwürdigkeit doch enorm.
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