messias
Lt. Commander
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hoffe ich bin im richtigen forum gelandet......
hallo,
ein freund von mir hat sich ein tuningteil für sein auto bestellt. dieses teil hat 25€ gekostet, also bestellte er es im onlineshop dieses ladens. er bekam auch eine kaufbestätigung in der der preis von 25€ angegeben wurde.
so einen tag danach kommt der händler und sagt, der preis war falsch, der artikel kosten etwa das doppelte. und er begründet seinen fehler mit "shit happens".
so nun fragte er mich, wie es in dem fall aussieht. ich habe den fall ein wenig bearbeiter und bin zu dem schluss gekommen, dass der händler zum vereinbarten preis liefern muss, ob er es will oder nicht.
er beruft sich zwar auf seine agbs, aber meiner meinung nach greifen diese nicht.
wichtig sind hier vorallem 1.1 und 5.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der xxxx GmbH
(In der Folge xxxx genannt)
da dies der fall ist, und geschah bevor er den irrtum bemerkte und mitteilte, kommt es zu einem rechtskräftigen vertrga zwiischen dem händler und meinem kumpel.
wie seht ihr die sachlage?
bin ich im recht?
da es sich "nur" um 30€ handelt, lohnt ein gang zum anwalt wohl kaum, wenn der händler nicht liefern will, hat mein kumpel wohl keine möglichkeit, daran etwas zu ändern, oder etwa doch?
danke für eure hilfe
hallo,
ein freund von mir hat sich ein tuningteil für sein auto bestellt. dieses teil hat 25€ gekostet, also bestellte er es im onlineshop dieses ladens. er bekam auch eine kaufbestätigung in der der preis von 25€ angegeben wurde.
so einen tag danach kommt der händler und sagt, der preis war falsch, der artikel kosten etwa das doppelte. und er begründet seinen fehler mit "shit happens".
so nun fragte er mich, wie es in dem fall aussieht. ich habe den fall ein wenig bearbeiter und bin zu dem schluss gekommen, dass der händler zum vereinbarten preis liefern muss, ob er es will oder nicht.
er beruft sich zwar auf seine agbs, aber meiner meinung nach greifen diese nicht.
wichtig sind hier vorallem 1.1 und 5.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der xxxx GmbH
(In der Folge xxxx genannt)
der §144 abs. 1 sagt wiederum:Letzte Änderung 30. Juni 2004
1. Preise und Bezahlung
1.1 Preise
Die Preise unserer Artikel können sich jederzeit ohne Vorankündigungen ändern. Alle Bestellungen, welche vor einer Preisänderungen eingegangen sind, werden mit dem zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Preis abgewickelt.
...
5. Sonstige Bestimmungen
xxxx behält sich das Recht vor, Kunden, Bestellungen oder Dienstleistungen jederzeit ohne Nennung von Gründen abzulehnen.
xxxx ist nicht verantwortlich für Fehler der eingesetzten Shop-Software sowie für fehlerhafte oder falsche Preise, Produktespezifikationen, Lieferzeiten und Bestellungen, welche durch solche Fehler verursacht werden.
Sollten einzelne Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit aller übrigen sowie die der Lieferbedingungen als Ganzes nicht. Anstatt der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche oder ihr am nächsten kommende Bestimmung. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Ort des Firmensitzes von xxxx. Der Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bad Säckingen.
Soweit nicht ausdrücklich Anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten die zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen nach Deutschem Recht und diese AGB, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird.
Alle unsere Verkaufsgeschäfte unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
also wenn der händler einen preis von 25€ angibt, bzw. dieser im onlineshop steht, muss man doch davon ausgehen, dass er selber für die preisabgabe verantwortlich ist. er bezieht sich in punkt 5. auf softwarefehler, welche zu einem falschen preis führen, doch dies ist hier nicht der fall. er selber gab doch den preis an.
und auch eine anfechtung seiner willenserklärung greift nicht:
1. anfechtungsgrund
irrtum ist ok
2. anfechtungserklärung
ist ok
3. anfechtungsfrist
hier kann man das so oder so sehen. er hat die anfechtung am nächsten tag erklärt, aber ob dies unverzüglich nach dem bemerken des irrtums der fall war, läßt sich nciht nachprüfen.
4. kein ausschluss
genau hier liegt der hund begraben.
a) durch bestätigung §144 BGB
b) durch spezielle vorschriften
hier wohl nciht der fall.
die anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare rechtsgeschäft von dem anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
da dies der fall ist, und geschah bevor er den irrtum bemerkte und mitteilte, kommt es zu einem rechtskräftigen vertrga zwiischen dem händler und meinem kumpel.
wie seht ihr die sachlage?
bin ich im recht?
da es sich "nur" um 30€ handelt, lohnt ein gang zum anwalt wohl kaum, wenn der händler nicht liefern will, hat mein kumpel wohl keine möglichkeit, daran etwas zu ändern, oder etwa doch?
danke für eure hilfe
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