muss der händler liefern?

messias

Lt. Commander
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hoffe ich bin im richtigen forum gelandet......


hallo,

ein freund von mir hat sich ein tuningteil für sein auto bestellt. dieses teil hat 25€ gekostet, also bestellte er es im onlineshop dieses ladens. er bekam auch eine kaufbestätigung in der der preis von 25€ angegeben wurde.
so einen tag danach kommt der händler und sagt, der preis war falsch, der artikel kosten etwa das doppelte. und er begründet seinen fehler mit "shit happens".
so nun fragte er mich, wie es in dem fall aussieht. ich habe den fall ein wenig bearbeiter und bin zu dem schluss gekommen, dass der händler zum vereinbarten preis liefern muss, ob er es will oder nicht.
er beruft sich zwar auf seine agbs, aber meiner meinung nach greifen diese nicht.

wichtig sind hier vorallem 1.1 und 5.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der xxxx GmbH

(In der Folge xxxx genannt)

Letzte Änderung 30. Juni 2004

1. Preise und Bezahlung

1.1 Preise

Die Preise unserer Artikel können sich jederzeit ohne Vorankündigungen ändern. Alle Bestellungen, welche vor einer Preisänderungen eingegangen sind, werden mit dem zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Preis abgewickelt.
...

5. Sonstige Bestimmungen

xxxx behält sich das Recht vor, Kunden, Bestellungen oder Dienstleistungen jederzeit ohne Nennung von Gründen abzulehnen.

xxxx ist nicht verantwortlich für Fehler der eingesetzten Shop-Software sowie für fehlerhafte oder falsche Preise, Produktespezifikationen, Lieferzeiten und Bestellungen, welche durch solche Fehler verursacht werden.

Sollten einzelne Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit aller übrigen sowie die der Lieferbedingungen als Ganzes nicht. Anstatt der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche oder ihr am nächsten kommende Bestimmung. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Ort des Firmensitzes von xxxx. Der Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bad Säckingen.

Soweit nicht ausdrücklich Anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten die zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen nach Deutschem Recht und diese AGB, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird.

Alle unsere Verkaufsgeschäfte unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

also wenn der händler einen preis von 25€ angibt, bzw. dieser im onlineshop steht, muss man doch davon ausgehen, dass er selber für die preisabgabe verantwortlich ist. er bezieht sich in punkt 5. auf softwarefehler, welche zu einem falschen preis führen, doch dies ist hier nicht der fall. er selber gab doch den preis an.
und auch eine anfechtung seiner willenserklärung greift nicht:
1. anfechtungsgrund
irrtum ist ok
2. anfechtungserklärung
ist ok
3. anfechtungsfrist
hier kann man das so oder so sehen. er hat die anfechtung am nächsten tag erklärt, aber ob dies unverzüglich nach dem bemerken des irrtums der fall war, läßt sich nciht nachprüfen.
4. kein ausschluss
genau hier liegt der hund begraben.
a) durch bestätigung §144 BGB
b) durch spezielle vorschriften
hier wohl nciht der fall.
der §144 abs. 1 sagt wiederum:

die anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare rechtsgeschäft von dem anfechtungsberechtigten bestätigt wird.

da dies der fall ist, und geschah bevor er den irrtum bemerkte und mitteilte, kommt es zu einem rechtskräftigen vertrga zwiischen dem händler und meinem kumpel.

wie seht ihr die sachlage?
bin ich im recht?
da es sich "nur" um 30€ handelt, lohnt ein gang zum anwalt wohl kaum, wenn der händler nicht liefern will, hat mein kumpel wohl keine möglichkeit, daran etwas zu ändern, oder etwa doch?

danke für eure hilfe
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Wieso sollten seine AGBs nicht gelten? Imo spricht doch der erste Satz nach 5. für sich - wenn der Händler nicht will.. :)
 
Zuletzt bearbeitet:
es ist ja auch noch kein kaufvertrag, deshalb mein ich er muss nicht für den preis liefern

kenne mich aber nicht so aus, ist nur meine meinung
 
Nein, durch die Bestellung, und die darauffolgende Auftragsbestätigung ist ein Rechtswirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.
§1 Sagt ja auch aus, dass zu dem Preis geliefert wird, der zum Zeitpunkt der Bestellung gültig war. Das ist demnach jetzt das Problem des Händlers.

PS: Sach mal überlegst du auch mal vorher in welches Forum dein Thread passt, oder machst du das nach dem Zufallsprinzip? :rolleyes:
 
Die AGB haben damit gar nichts zu tun - nur scheint der Händler davon keine Ahnung zu haben, wenn er so darauf rumreitet. :D

Imho ist hier gar kein Kaufvertrag zustande gekommen. Die Preisangabe im Online-Shop ist wie jeder anderer Preisaushang kein Kaufvertragsangebot durch den Händler, sondern lediglich eine Einladung an den Kunden, einen Kaufantrag beim Händler zu stellen - invitatio ad offerendum nennen das die Juristen. Diesen Kaufantrag kann der Händler annehmen oder nicht. Wenn er es nicht tut, liegen keine übereinstimmenden Willenserklärungen vor, und es ist kein Kaufvertrag zustande gekommen. Kein Vertrag, keine Ansprüche, streng nach bürgerlichem Recht, da ist es egal, was sich der Händler in seine AGB reingeschrieben hat. Über Anfechtung und so weiter braucht man hier gar nicht erst zu reden, denn das würde einen bereits bestehenden Kaufvertrag voraussetzen.

Die Kaufbestätigung, die i.d.R. automatisch von der Shop-Software rausgeschickt wird, ist hierbei keine Annahme des Kaufgesuchs des Kunden, sondern nur eine Eingangsbestätigung.

Was man in solchen Fällen machen sollte, ist eine kurze Meldung an die Verbraucherzentrale. Wenn so etwas bei einem Händler häufiger vorkommt, dann kann da Methode hinterstecken, so in Richtung Lockvogelangebote. Das könnte dann unlauteren Wettbewerb darstellen.

Viele Grüße, Tiguar
 
Zuletzt bearbeitet:
@ green mamba

eben ich bin auch der meinung, dass ein rechtskräftiger vertrag zustande gekommen ist, denn die kaufbestätigung mit dem preis von 25€ liegt meinem freund ja vor.

ach und in welches forum paßt das hinein? in politik und gesellschaft?
ich denke nicht, dass das hier ein großes problem darstellt. es paßt in beide meiner meinung nach ein wenig hinein, aber eben in keines perfekt.
aber bitte belehre mich eines besseren


@ tiguar,

wieso sollte die kaufbestätigung nicht als solche gültig sein? wenn du in den §144 abs. 1 bgb schaust, steht doch dort genau das, wovon ich rede. und ob die kaufbestätigung nun automatisch erstellt wird oder nicht, spielt meiner meinung nach keine rolle, das wäre ja noch schöner, dann hätten die händler ja kaum noch pflichten, bzw. könnten nach eigenem ermessen den käufer behandeln. bei ebay ist doch mit einem angebot auch ein gültiger kaufvertrag abgeschlossen. in einem onlineshop ist dies dann doch wohl nicht anders. wenn der händler den preis irrtümlich zu niedrig ansetzt und es erst später bemerkt, dann denke ich, dass er einfach pech hat.
ach und wann ist deiner meinnug nach in solch einem fall ein kaufvertrag geschlossen, wenn nicht mit der kaufbestätigung?
 
Zuletzt bearbeitet:
Was bitte hat das Thema mit Politik zu tun, oder etwa mit "Bildung, Beruf und Zukunftspläne"? :confused_alt:
Das musst du mir mal erklären! Ich habs mal einfach bei Offtopic reingeschoben, hätte aber auch bei "Kaufberatung-->Sonstiges" nicht gestört.

Des weiteren hab ich mal den riesen Text-Block aus der AGB gelöscht, der überhaupt gar nix mit dem Thema zu tun hat. Außerdem kann man sowas auch in Quote-Tags einbinden, dann ist es wesentlich leichter lesbar. :rolleyes:
 
@ messias: ebay ist etwas anderes, da es sich dort um Auktionen handelt. Der Kaufvertrag kommt dann allerdings erst mit dem Zuschlag zustande (§ 156 BGB). Der Anbieter bzw. Verkäufer muss sich dort im Interesse der Rechtssicherheit verpflichten, diesen Kaufvertrag anzuerkennen, wenn ein Zuschlag erteilt wird, der seinen Auktionsvorgaben entspricht. Sonst könnte sich ja ein Verkäufer zurückziehen, wenn z.B. nicht der von ihm angestrebte Preis erzielt wurde.

Normale Kaufverträge kommen zustande, wenn der Händler das Kaufangebot des Kunden annimmt. Das widerspricht dem landläufigen Empfinden, ist aber so. Daher müssten wir jetzt den Wortlaut der Kaufbestätigung sehen, um abschätzen zu können, ob es sich lediglich um die Bestätigung des Eingangs des Kaufantrags oder aber um eine echte Annahme dieses Antrags handelt.

Selbst wenn das der Fall sein sollte, kann der Händler aber immer noch wegen Irrtums den Kaufvertrag anfechten (§ 119 BGB). Genau das hat er getan.

Also auf den Punkt gebracht: Der Händler muss nicht liefern! Entweder besteht gar kein Kaufvertrag, oder der entstandene Kaufvertrag wurde vom Händler wirksam angefochten.

Die Regelungen in den AGB zu Preiserhöhungen sind in diesem Zusammenhang völlig egal, denn es handelt sich nicht um eine Preiserhöhung, sondern eine fehlerhafte und irrtümliche Preisangabe.

Gruß, Tiguar
 
Zuletzt bearbeitet:
ja du hast recht der §119 ist gut gut von dir erkannt, aber du musst etwas weiterdenken. dabei handelt es sich nur um denanfechtungsgrund, danach folgt die anfechtungserklärung, die er ja abgegeben hat. daraufhin folgt die anfechtungsfrist (siehe §121 bgb) und als letztes darf es KEIN ausschluss geben. doch eben diesen gibt es! nämlich laut §144 BGB, dort steht, die anfechtung das rechtsgeschäft ist ausgeschlossen, wenn der anfechtungsberechtigte (hier der händler) das rechtsgeschäft (der kauf zum preis von 25€) bestätigt hat (hier die kaufbestätigung)

somit kann er sich nicht auf §119 BGB beziehen, der §144BGB steht also quasi über diesem und sticht ihn somit aus.
 
Ruf bei der örtlichen Verbraucherzentrale an und frage nach. Der Händler muß nicht liefern, da noch gar kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Du hast nur eine Bestätigung bekommen von einem System, das automatisch eine Bestätigung verschickt, nachdem der Verkäufer aber sich davon distanziert hat, ist der Vertrag nicht zustande gekommen.
 
@ messias: Das würde aber dann doch bedeuten, dass niemand, der einen Vertrag geschlossen hat, diesen im Nachhinein anfechten kann, eben weil er ja durch den Vetragsschluss die Bestätigung nach § 144 BGB abgegeben hat. Das würde dann doch sämtliche Anfechtungsregeln zu Makulatur werden lassen.

Ich habe einen schönen Kommentar zum § 144 BGB gefunden. Diesen Informationen zufolge stellt die Bestätigung einen Verzicht auf eine spätere Anfechtung dar, indem entweder explizit oder durch schlüssiges Handeln trotz der erkannten Fehlerhaftigkeit des Rechtsgeschäfts an diesem festgehalten wird.

In diesem Fall bedeutet das: Hätte der Händler gesagt: Okay, ich habe mich verhauen, aber es bleibt dabei!, dann wäre das eine entsprechende Bestätigung nach § 144 BGB, die eine spätere Anfechtung wegen Irrtums ausschließen würde. Auch eine kommentarlose Lieferung zum ursprünglichen Preis hätte diese Wirkung. Selbst wenn die Kaufbestätigung des Händlers zu einem wirksamen Kaufvertrag geführt hätte, beinhaltet sie jedoch keinesfalls den Anfechtungsverzicht.

Gruß, Tiguar
 
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@tiguar

@ messias: Das würde aber dann doch bedeuten, dass niemand, der einen Vertrag geschlossen hat, diesen im Nachhinein anfechten kann, eben weil er ja durch den Vetragsschluss die Bestätigung nach § 144 BGB abgegeben hat. Das würde dann doch sämtliche Anfechtungsregeln zu Makulatur werden lassen.


ja denn dafür ist ein vertrga doch schließlich da. beide seiten müssen sich an diesem, bis zum vertragsende halten.
du kannst einen vertrga nur anfechten, trotz bestätigung, wenn du dazu gedrängt worden bist, oder getäuscht, oder der verkäufer wichitge details, wie schäden oder ähnliches, wissentlich vorenthält.
 
Jetzt habe ich keine Lust mehr, wenn Du die gegebenen Infos nicht einmal liest und auch ein wenig zur Kenntnis nimmst. Anders kann ich Deinen letzten Absatz leider nicht verstehen, zumal wir uns vorher schon über den § 119 BGB - Anfechtung wegen Irrtums - einig waren.

Wenn Du es nicht glaubst, dann lass Dich von Leuten beraten, die dafür bezahlt werden. Die Antworten werden zwar ähnlich lauten, aber bitte. ;)

Viele Grüße, Tiguar
 
doch natürlich habe ich deinen link gelesen! ich mache mir nur grad gedanken darüber, ob ich tatsächlich so falsch liege. wenn das was in dem link so steht, stimmt, dann wäre der händler ja aus dem schneider
 
Die Warenauszeichnung ist eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Das hat dein Kumpel gemacht. Mit der Bestellung hat er quasi dem Händler gesagt,"ok, ich möchte das Teil mit der Nummer sowieso für 25€ von dir kaufen."
Die Email ist nur eine Bestätigung des Händler, "ok, ich habe dein Angebot bekommen, ich denke drüber nach."
Dem Händler bleibt es frei zu sagen, ob er das Angebot, welches ja dein Kumpel abgegeben hat, annimmt oder auch nicht. In diesem Fall sieht es so aus, als ob er es wohl nicht angenommen hat. ;)
Das Gleiche kann dir auch im Supermarkt passieren wenn dort eine Ware falsch ausgezeichnet ist. Wenn an der Kasse ein anderer Preis ausgegeben wird, dann hast du immer noch die Möglichkeit zu sagen, daß du das Teil nicht haben willst. Oftmals wird aus Kulanz dann doch nur der niedrigere Preis berechnet, aber das ist, wie bereits geschrieben, von der Grosszügikeit des Händlers abhängig.

Geh einfach zum Anwalt und lass dich für 150€ die Stunde beraten, aber es wird das Gleiche heraus kommen. Der Händler muss nicht für den Preis liefern.
 
Man muß unterscheiden, ob es sich um eine Auftragsbestätigung handelt (ja, Angebot ist eingegangen) ode rum eine Bestätigung in Form einer Annahmeerklärung.

Grundlage des beabsichtigten Rechtsgeschäfts können bei Einbeziehung in den Vertrag auch AGB sein. Diese müssen dazu wirksam eingebunden worden sein, dazu steht einiges im BGB. Sind die AGB nicht wirksam eingebunden, hat das nicht schon automatisch die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge. Wenn die Parteien dies wünschen, kann der Vertag auch ohne den durch AGB bedingten Teil gelten.

Angebot und Annahme müssen korrespondieren. Im Falle der Preisauszeichnung, das haben Tiguar und Stewi schön dargelegt, handelt es sich um eine invitatio ad offerendum, um eine Auffroderung/Einladung zur Abgabe eine Angebotes.

Wenn der vertrag aufgrund eines Irrtums einer Seite geschlossen wurde (= Ausainderfallen von Gewolltem und Getätigtem), dann kann der Irrende dieses Rechtsgeschäft anfechten (solange er nicht bösglaubig war etc). Das Rechtsgeschäft/der Vertrag ist ex tunc (rückwirkend) als nicht zustandegekommen zu betrachten. Evtl. vertrauensschäden sind zu ersetzen.

Dein Kumpel muß es ja nicht kaufen. Wenn er es schon geschickt bekommen hat, kann er es zurückschicken, aber der Verkäufer muß die Kosten tragen, weil es sein Verschulden ist. - Also auch, wenn der Vertrag schon zustandegekommen ist (Annahmebestätigung), aber noch nichts versandt wurde. Er kann den Vertrag anfechten, muß aber f. evtl. Vertauensschäden aufkommen. Ist noch kein Vertrag zustandegekommen, gibt es auch keine Rechte und Pflichten, höchtens aus culpa in contrahendo oder pVV - bei Verletzung von Nebenpflichten oder geschäftsähnlichem Verhalten. etc. pp
 
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