Dominion
Commodore
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Droitteur schrieb:"Nur muss derjenige der Bezahlt hat sich das Geld beim Empfänger selbst zurückholen, eine normale Bank kann dies nicht einfach zurückbuchen wie PP es macht und wie du es hier falsch geschrieben hast:"
1. Jemand, dessen Account gehackt wurde, der also keine Zahlung autorisiert hat, hat nicht "bezahlt".
2. Wer nicht autorisiert hat muss sich sein Geld nicht selbst zurückholen; auch nicht bei einer normalen Banküberweisung.
"PP verhält sich hier eben anderes als eine Bank [...] während im Falle einer Banküberweisung derjenige von dessen Konto bezahlt wurde den Empfänger auf Rückgabe verklagen und seinen Anspruch darauf beweisen muss, dreht dies dies bei PP um und der Verkäufer müsste nun dem Kontoinhaber von dem die Zahlung gekommen ist verklagen und ihm beweisen das er doch sein Geschäftspartner war."
3. Siehe Punkt 2. PayPal verhält sich gerade in der Hinsicht, in welcher du meinst, sie verhielten sich anders, exakt genauso wie eine Bank.
Du weißt ja bereits, dass ich Deine Posts in der Regel sehr schätze, hier hingegen muss ich Dir widersprechen:
Der User @Holt hat die rechtliche Würdigung hier zutreffend beschrieben.
Zentrale Anspruchsgrundlage bei Zahlungen, die durch Fehler des Zahlenden (zB Zahlendreher) oder durch sonst ohne Rechtsgrund geleistete Zahlungen entstanden sind, ist § 812 I BGB. Eine Rückbuchung durch die eigene Bank ist, nachdem das Geld auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben wurde, nicht mehr möglich. Es sei denn, die Empfängerbank wird durch den Kontoinhaber zur Rückbuchung autorisiert.
In Fällen, in denen das Konto gehackt wurde, ist zunächst einmal zu prüfen, an welcher Stelle der Grund für die Möglichkeit des Hackens zu suchen ist. Wurde ein Konto gehackt, gibt es nur zwei Möglichkeiten: Der Kontoinhaber selbst hat sein System unzureichend gesichert (dann haftet er selbst), oder die Bank hat ihr System unzureichend gesichert (dann haftet die Bank).
PayPal selbst hat ein rechtlich fragwürdiges System etabliert, nämlich eine Art Generalvollmacht für eine Art Schiedsgerichtsverfahren.
In der Folge also, dass sich PayPal durch Autorisierung per AGB zu einer Art Schlichter ernennen lässt, welcher das Recht hat, über Vermögensverfügungen zu entscheiden. Es ist juristisch zweifelhaft, ob dies einer rechtlichen Prüfung standhalten würde, zumal keine Offenlegung über Entscheidungsgründe und Entscheidungsprozesse erfolgt. Ebensowenig, welcher Person mit welcher Qualifikation diese Entscheidung obliegt.
Da in letzter Zeit sich die Fälle angeblich gehackter Konten zu häufen scheinen, stellt sich juristisch zunächst die Frage, welche Sicherheitsmaßnahmen PayPal überhaupt trifft, um unbefugte Kontonutzung zu unterbinden. Der User @Holt hat ja bereits ausgeführt, dass übliche Sicherheitsmechanismen (TAN etc) offenbar nicht benutzt werden, was auf einen geringeren Sicherheitsstandard im Vergleich zu anderen Banken schließen lässt.
Es lässt sich die Aussage treffen, dass wenn die Sicherheitsmaßnahmen von PP signifikant von denen der üblichen Banken (ins negative) abweichen, PP selbst als Zahlungsdienstleister für diese mangelhafte Absicherung zu haften hat.
Insgesamt lässt sich festhalten:
Ein Zahlungsdienstleister hat seinen Kunden eine zu 100 % unangreifbare und nicht knackbare Kontodienstleistung anzubieten. Nun gibt es aber kein System, dass durch Profis nicht geknackt werden kann. Und genau das ist allein das Problem des Zahlungsdienstleisters. Jede Schwachstelle, auch wenn mit ihr nicht zu rechnen war, geht zu Lasten des Zahlungsdienstleisters.
Ich persönlich - und dies ist jetzt reine Spekulation meinerseits - gehe davon aus, dass das Geschäftsmodell von PP darauf ausgelegt ist, zunächst einmal zu versuchen, dem ohnehin in den meisten Fällen unterlegenen Verkäufer die Lasten überzudrücken. Ganz einfach indem man diesem das Geld wieder abbucht.
Interessant wäre es zu erfahren, wie sich PP verhält, wenn ein Betroffener VOR einer Vermögensverfügung durch PP diesem durch explizites Schreiben die zuvor per AGB vereinbarten Rechte wieder entzieht. Also explizit bis zu einer juristischen Klärung PP jede Vermögensverfügung untersagt.
Dann nämlich wäre es leicht, als unmittelbar und gegenwärtig Betroffener eine Prüfung der AGB und damit der Legitimation als Schiedsgericht anzustreben. Ich bin mir nämlich nahezu sicher, dass nach intensiver rechtlicher Prüfung PP die Allgemeinlegimation (durch Beauftragung) zur Durchführung eines Schiedsverfahrens untersagt werden würde.
Holt schrieb:Wenn man jemanden versehentlich Geld überweist dem man sowieso noch Geld schuldet, dann wird man dieses Geld auch nicht zurückbekommen, denn dann hat der Empfänger durchaus die Zahlung diene zur Tilgung der Schuld, allenfalls ein die Schulden übersteigender Betrag ist in dem Fall vom Empfänger zurückzugeben.
Deinen weiteren Ausführungen stimme ich zu, dieser jedoch nicht.
Es ist nämlich Voraussetzung, dass die Zahlung aufgrund ein und demselben Schuldverhältnis erfolgt.
Schulden aufgrund eines anderen (weiteren) Schuldverhältnisses berechtigen nicht zum Einbehalt der Geldzahlung.
EDIT: Wobei ich klar darauf hinweisen möchte, dass im Falle meiner Argumentation aus der Zahlung hervorgehen muss, dass sie aufgrund eines anderen Schuldverhältnisses erfolgt ist. Ansonsten hat auch diese Einlassung von @Holt Bestand.
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