random_sdg
Lt. Junior Grade
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Doch, es ist in Großbritannien anders, das Erbrecht unterscheidet sich dort wesentlich von unserem. Natürlich werden Schulden bedient, wenn Vermögen vorhanden ist, das habe ich doch geschrieben. Das Erbe annehmen oder ausschlagen ist jedoch eine unserer Regelungen, die es dort in dieser Form nicht gibt, weil das System anders funktioniert. Der Erbe ist dort kein Gesamtrechtsnachfolger.
Ein Ehepartner haftet weder dort noch hier in Deutschland automatisch für Schulden (oder andere Schäden), die der andere verursacht hat, sofern keine Bürgschaft vorliegt. Das gilt auch für die typische Zugewinngemeinschaft.
Erbschaftsannahme/-ausschlagung
Ein Ehepartner haftet weder dort noch hier in Deutschland automatisch für Schulden (oder andere Schäden), die der andere verursacht hat, sofern keine Bürgschaft vorliegt. Das gilt auch für die typische Zugewinngemeinschaft.
Erbschaftsannahme/-ausschlagung
d) Im englischen Recht geht der Nachlass nicht direkt auf die Begünstigten (beneficiaries), sondern zunächst auf einen personal representative des Erblassers über, der ähnlich einem Treuhänder (trustee) den Nachlass abzuwickeln hat und grundsätzlich nur mit dem Nachlass für Nachlassverbindlichkeiten haftet (Trust und Treuhand). Er kann das Amt annehmen oder ablehnen. Wurde er im Testament benannt (executor), wobei freilich Personalunion mit einem beneficiary möglich ist, erfolgt der treuhänderische Vermögensübergang automatisch und das erteilte gerichtliche Bestätigungszeugnis (grant of probate) hat nur deklaratorische Bedeutung. Wurde er erst vom Gericht benannt (administrator) bewirkt erst die Ernennungsurkunde (letter of administration) den Übergang (Gesamtrechtsnachfolge) auf ihn. Auch zwischen beneficiary und administrator kann Personalunion bestehen, denn es gibt für die gesetzlichen beneficiaries, angefangen beim überlebenden Ehegatten, in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung einen Anspruch auf Ernennung zum administrator. Der personal representative hat den Nachlass zu sammeln, zu verwalten, soweit erforderlich zu versilbern, die Nachlassverbindlichkeiten (einschließlich der Nachlasssteuer) zu begleichen und sodann (in der Regel erst nach einem Jahr, dem sog. executor’s year) an die beneficiaries entsprechend der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge zu verteilen, die als solche nicht für Nachlassverbindlichkeiten haften. Wenn der personal representative den Nachlass verteilt, ohne zuvor alle Verbindlichkeiten (ob bekannt oder nicht) beglichen zu haben, haftet er für sie persönlich, es sei denn, er hat zuvor einen Gläubigeraufruf (advertisement) veranlasst oder vom Gericht eine Erlaubnis dazu (order) erhalten. Ein überschuldeter Nachlass ist grundsätzlich vom personal representative nach Insolvenzregeln abzuwickeln. Die beneficiaries sind als solche nicht Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, sondern haben nur einen schuldrechtlichen Anspruch unter Lebenden gegen den personal representative, auf den sie freilich verzichten können. Fragen der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft durch die beneficiaries stellen sich beim englischen Modell der Nachlassabwicklung somit nicht.