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derBobby
Gast
Es ist überhaupt nicht in Ordnung schneller als erlaubt zu fahren. Meiner Meinung nach sollten die Strafen angepasst und jeweils noch eine 0 hinten an den Strafbetrag gehängt werden!
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Bei 30 bzw. 50 km/h auf bis zu 6 km/h ungenau? Was fährst du denn? Bei 120 km/h würde ich 6 km/h verstehen, aber doch nicht bei max. 50.MyStIfY0906 schrieb:Bei meinem Tacho sinds 6 km/h ;>
Aber ansonsten sind +20km/h doch standard ...
Cougar-One schrieb:Ah ok.
Ach ja nur für die Idioten die nur dumm Antworten können, ihr wurdet bestimmt selber alle mal geblitzt oder werdet es zumindest noch und Nexarius auf deine beschi**ene Antwort kann ich verzichten.
ihr wurdet bestimmt selber alle mal geblitzt
oder werdet es zumindest noch
Ach ja nur für die Idioten die nur dumm Antworten können
MyStIfY0906 schrieb:diese Ungenauigkeiten sind fest,es spielt keine Rolle ob du 30 oder 50 oder 120 fährst.
Der Wortlaut des § 2a Abs. 2 und 2a StVG (Auszüge):
Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die [...] in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaubnisbehörde
1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar [...] angeordnet worden ist.
Für Fahranfänger wird es also dann besonders heikel, wenn wegen einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung ("A-Verstoß") oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen ("B-Verstoß") ein jeweiliger Bußgeldbescheid (Bußgeld ab 40 Euro) erlassen und rechtskräftig wird. Werden hingegen Verstöße nur lediglich mit Verwarnungen (jeweils bis 35 Euro) sanktioniert, ergeben sich, außer den entsprechenden Verwarnungsgeldern, keine weiteren rechtlichen Folgen in Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis auf Probe.