Rücktritt vom Kaufvertrag, Händler stellt sich quer

|Moppel|

Captain
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Hallo Community,

ich habe mir im Februar letzen Jahres ein Sony Xperia XZ1 Compact bei Cyberport gekauft.

In der Zwischenzeit ging ein Lautsprecher kaputt. Ich habe ihn im Rahmen der Garantie reparieren lassen.
Als es zurück kam, war das Display nicht richtig verklebt.
Also wieder eingeschickt.

Dann wurde ein ganz neues Display verklebt.
Allerdings war auch das in einer Ecke locker.

Da ich nun keine Lust auf eine dritte Reparatur habe, möchte ich vom Kaufvertrag zurück treten.
Cyberport hat mir auch schon einen Aufkleber für die Retoure geschickt.

Meine Frage ist nun:
Das mitgelieferte Netzteil ist mir vor längerer Zeit kaputt gegangen und ich habe es entsorgt.
Kann Cyberport dafür jetzt etwas vom ursprünglichen Kaufpreis zurück behalten?


Das Netzteil hat sich doch gefunden. Ich werde trotzdem vom Verlauf des Falls hier berichten.

Vielleicht ist für den ein oder anderen der Umgang von Cyberport mit dem Rücktritt interessant.

Das Spiel beginnt in Post #24. :)
 
Zuletzt bearbeitet:
Du musst nach dem Rücktritt (ich gehe von einem gesetzlichen Rücktrittsrecht aus) auch die Sache zurückgeben. Für Verschlechterungen ist Wertersatz zu leisten. Dies jedoch dann wiederum nicht, wenn die Verschlechterung bei dir eingetreten ist, obwohl du so sorgfältig mit der Sache umgegangen bist, wie du es auch sonst mit deinen Dingen zu tun pflegst. (und du zu der Zeit nicht schon den Braten gerochen hast oder riechen musstest, bald zurücktreten zu wollen)
 
Du hast das Handy bei Sony im Rahmen der Garantie reparieren lassen?
Wenn ja: Dann hat Cyberport afaik das Recht das Handy 3x zu reparieren bzw dir ein neues zu geben (darauf kannst du auch bestehen!), bis du vom Kaufvertrag zurücktreten kannst.
 
@Droitteur
Vielen Dank für deinen Post. Ja es geht um das gestzlich Rücktrittrecht.
Verstehe ich dich richtig, dass ich trotzdem den vollen Preis zurückerstattet bekommen müsste?
Tatsächlich konnte ich das Netzteil doch auftreiben.
Sorry für's vorschnelle Posten.

@DerNiemand
Ich habe Cyberport mit der Problematik Kontaktiert, die mich an ihr kooperierendes Unternehmen w-support verwiesen haben.
Also ich habe es eben anders gelesen, dass man nämlich nach dem 2. erfolglosen Reperaturversuch vom Kaufvertrag zurücktreten kann und den ursprünglichen Kaufpreis ohne Nachlass zurück bekommt.

Nachdem ich Cyberport mit meinem Rücktrittgesuch konfrontiert hatte, wollten sie nur die 2 Serviceberichte der Reparatur und haben mir anschließend das Retourenticket geschickt um sich das Handy anzuschauen.

Soweit für mich nachvollziehbar.
 
Danke für deine Rückmeldung :) Und Glückwunsch natürlich! :D

Ich denke, du hast mich richtig verstanden; ich hab aber nicht gesagt, dass dir der volle Kaufpreis zurückzuzahlen wäre, sondern dass du unter Umständen keinen Wertersatz schuldest ;) Ob die Umstände vorliegen, würde man selbst prüfen müssen, und es ist nicht gesagt, dass nicht andere Abzüge erfolgen.

So dürfen die für den Nutzen, wenn und soweit du ihn am Gerät hattest, ebenfalls Ersatz von dir verlangen. Du wiederum darfst Ersatz für den Nutzen, den die am Kaufpreis hatten, verlangen. Im Ergebnis würde das optisch zu einem Abzug vom Kaufpreis führen. Ist nicht wirklich ein Abzug, sieht aber so aus. Und manche zahlen auch einfach alles zurück.
 
Es gibt kein Recht auf 3. Reparaturversuche des herstellers/händlers im falle der gewährleistung (die reparaturversuche zuvor beim hersteller per garantie sind davon ohnehin losgelöst) Der kunde hat die wahl zu treffen, wie der zustand einer mangelfreien ware zu erreichen ist.
 
Mustis schrieb:
Es gibt kein Recht auf 3. Reparaturversuche des herstellers/händlers im falle der gewährleistung (die reparaturversuche zuvor beim hersteller per garantie sind davon ohnehin losgelöst) Der kunde hat die wahl zu treffen, wie der zustand einer mangelfreien ware zu erreichen ist.
Genau das habe ich doch auch gesagt 🙃
 
DerNiemand schrieb:
Dann hat Cyberport afaik das Recht das Handy 3x zu reparieren
Das stimmt halt nicht. Korrekt wäre lediglich der Teil mit dem neuen Gerät und das auch nur unter der Prämisse, dass der Kunde, nicht Cyberport darüber entscheidet. Der Kunde entscheidet, ob Neulieferung oder Reparatur (egal ob 1,2,3 oder wie oft mal grundsätzlich). Du schreibst eben nicht das selbe...
 
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War missverständlich ausgedrückt, ich wollte darauf hinweisen, dass Cyberport 2x die Möglichkeit hat den Mangel zu beheben.
 
Das passiert durchaus nicht selten, weil es dann ja immerhin der 3. Fehler ist, bei dem man zurücktreten können soll. Da bringt man dann immer wieder mal die 2 und die 3 durcheinander^^
 
Droitteur schrieb:
Das passiert durchaus nicht selten, weil es dann ja immerhin der 3. Fehler ist, bei dem man zurücktreten können soll. Da bringt man dann immer wieder mal die 2 und die 3 durcheinander^^

einfach ins Gesetz schauen:

Rechte des Kunden bei Mangel: §437 BGB
Rücktritt nach zwei erfolglosen Versuchen den Mangel zu beheben: §440 BGB
 
Daraus ergibt sich aber kein recht zur Reparatur durch den Händler. §440 kommt ohnehin nur zum tragen wenn der Händler die Nacherfüllung nach §439 verweigert oder nicht hinbekommt. Er (der Käufer) könnte auch eine Frist setzen, wenn diese verstreicht, zurücktreten oder mindern. Punkt ist, die 2 Versuche sind kein Recht, nicht mal die dem Händler zu gewährenden Möglichkeit, sondern der Kunde wählt Reparatur oder Neulieferung, verweigert der Händler dies oder kann es nicht und hat dann 2 mal erfolglos versucht nachzubessern, dann gilt (wird vermutet) es als gescheitert und der Kunde kann ohne weitere Vertröstung vom Händler vom Kaufvertrag zurücktreten. Im Falle des TEs ist anzunehmen, dass es dazu nicht kommen kann, da eine Neulieferung wohl kein Problem darstellen sollte.
 
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Nur eine kleine Ergänzung: nicht "gilt", sondern "wird vermutet", es kann also immer auch mehr oder weniger sein.
 
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Nur der Vollständigkeitshalber, weil hier gerade sehr mit Paragraphen gespielt

Die zwei Nachbesserungsversuche fallen bei einer Reparatur an

Bei einer Nachlieferung hat der Kunde bereits nach einem erneuten Defekt, beim Ersatzprodukt, ein „Rücktrittsrecht“

Gerne streiten sich untereinander auch die Juristen, dass es sich eigentlich 2x um ähnliche Mangelsymptome handeln muss/sollte
 
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Ich meinte mit 3x, dass der Händler dir bis zu 3 neue Geräte geben darf (1. beim Kauf und 2. durch Tausch/Reperatur). Es ist halt Freitag :D
 
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@Ribery88 Ich hab @Mustis diesbezüglich beim Wort genommen, als er "2 mal erfolglos versucht nachzubessern" schrieb, und darum auf deinen Hinweis verzichtet, weil er es damit tatsächlich richtig ausgedrückt hat. Ich bin begeistert, dass das inzwischen anscheinend weitere Kreise zieht^^

Also das soll kein "steht doch da schon" sein; dein Hinweis ist nochmal ausführlicher und sicher nicht unangebracht; ich hab mich nur wirklich gefreut, dass das davor tatsächlich schon treffsicher formuliert war :D

@DerNiemand ..noch eine Möglichkeit mehr, um irgendwie auf die Zahl 3 zu kommen :D
 
Tatsächlich habe ich nie ein neues Gerät bekommen. Hätte ich aber auch nicht gut gefunden.

Beim ersten Mal wurde nur der Lautsprecher getauscht.

Beim zweiten Mal wurde das Display getauscht.


Die Gründe, weshalb ich vor allem vom Kaufvertrag zurücktreten wollte waren, dass ich erstens keine Lust mehr auf das hin und her mit Werkseinstellung und alles wieder drauf machen hatte.
Zum Zweiten geht mir Sony DRM Politik auf den Keks, dass beim Entsperren des Bootloaders (was immerhin offiziell möglich ist) die Kamera deutlich an Qualität verliert.

Es gibt wohl irgendeinen Workaround aber so eine Politik möchte ich nicht unterstützen.
Bei früheren Sonys war das nicht so.

Vor allem schade, weil ich ein kleines Handy möchte. Soll es aktuell sein, gibt es nur noch Apple. :/
 
Ich mach mir selten noch die Mühe mit Garantien sofern noch ein Gewährleistungsanspruch besteht. wenn etwas mangelhaft ist --> Neulieferung. Damit stellt man sich meiner Meinung nach grundsätzlich besser, auch was die Wartezeiten und die Rechtsfolgen angeht, siehe Hinweis von Ribbery.
 
So wie ich das gelesen habe besteht kein grundsätzliches Recht auf ein neues Gerät.
Außer im dem Fall, dass man es dringend braucht und der Händler es nicht in angemesser Zeit reparieren kann oder kein Ersatzgerät stellen kann.

So lange er es in angemessener Zeit durch eine Reparatur mangelfrei machen kann sollte es also passen.

Aber ich hab ja auch nur im Internet gelesen. ;-)
 
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