@DrToxic
Nur als Info da ich mehrfach in verschiedenen Thread gelesen habe, dass einige die Frist von 6 Monate für den Anspruch auf Gewährleistung genannt haben. Es wäre vielleicht gut im Eingangsposting zu erwähnen das dies so nicht stimmt. Siehe dazu:
Nur als Info da ich mehrfach in verschiedenen Thread gelesen habe, dass einige die Frist von 6 Monate für den Anspruch auf Gewährleistung genannt haben. Es wäre vielleicht gut im Eingangsposting zu erwähnen das dies so nicht stimmt. Siehe dazu:
Da der Beweis für den Sachmangel erbracht ist durch die Änderung der Spezifikationen sind die vollen 2 Jahre gültig. Also auch Early Adopter haben eine Chance.Ein gewerblich handelnder Verkäufer (Händler) muss bei einem Verkauf an einen privaten Verbraucher für Neuwaren zwei Jahre lang die Mängelfreiheit gewährleisten, bei Gebrauchtwaren kann er diese Gewährleistung auf ein Jahr beschränken, wenn er darauf in seiner Artikelbeschreibung ausdrücklich hinweist. Eine weitere Einschränkung ist auch dann unwirksam, wenn sie zum Beispiel durch eine AGB vereinbart wurde (§475 BGB).
Besonders bei einem versteckten Mangel ist es unter Umständen schwierig nachzuweisen, dass er bereits beim Gefahrübergang bestand, deshalb geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein innerhalb von sechs Monaten auftretender Fehler bereits bei der Übergabe bestand, wenn der Verkäufer nicht das Gegenteil nachweisen kann. Nach sechs Monaten muss der Käufer den Nachweis erbringen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe angelegt war. Die sogenannte Beweislastumkehr (§ 476 BGB) gilt nur beim Gebrauchsgüterverkauf, bei dem ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft, nicht unter zwei Privatleuten. Auch für Kaufverträge zwischen zwei Gewerbetreibenden gelten besondere Bestimmungen, der Empfänger muss den Artikel unverzüglich überprüfen und gegebenenfalls reklamieren. Ein privat handelnder Verkäufer kann die Gewährleistung durch einen entsprechenden Passus in seiner Artikelbeschreibung ganz ausschließen oder auf eine kurze Frist beschränken, der Ausschluss ist aber unwirksam, wenn er einen Mangel vorsätzlich oder fahrlässig verschwiegen hat oder wenn er gar eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich zugesichert hat.