da!mon
Lt. Commander
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timtakel schrieb:Was braucht es denn noch mehr als diesen Umstand zu belegen? Da brauche ich auch für einen Anwalt nicht viel sammeln.
Desweiteren ist es doch auch nicht wichtig ob der Händler selbst damit explizit geworben hat. Ich kann jawohl davon ausgehen das das was auf der Herstellerseite steht auch für das Produkt im Laden gilt und muss nicht nochmal explizit Fragen ob die Angaben stimmen?
Du musst zunächst mal Argumentieren können. Das macht vor Gericht aber dein Anwalt für dich.
Dann musst du mit Fakten belegen, das dort deiner Meinung nach ein Sachmangel besteht. Ob tatsächlich ein Sachmangel nach §434 BGB besteht, das entscheidet der Richter.
Viel wird das nicht sein, was da zusammen kommt, das mag sein.
Aber: besser haben und nicht brauchen, als brauchen und nicht haben...
Wenn dein Händler mit den falschen Angaben geworben hat und das inzwischen geändert hat, dann musst du nachweisen, das er jemals mit den falschen angaben geworben hat, sollte der Händler sagen: tut uns leid, aber wir haben das Produkt so beworben wie der Hersteller es uns mitgeteilt hat. Vertragspartner ist dein Händler, nicht der Hersteller (NVIDIA) oder Sub-Hersteller (MSI, GigaByte, etc...).
Und laut §434 BGB ist es so, dass du erwarten kannst, was beworben wurde. Solltest du nicht das bekommen haben, was beworben wurde, machst du einen etwaigen Anspruch bei deinem Vertragspartner geltend.
Zum Thema Rechtschreibung, Grammatik und Interpunktion: Nein, ich will mit Sicherheit niemanden wegen seiner Fähigkeiten fertig machen, vorallem dann nicht, wenn er sich selbst die Schwäche eingesteht.
Das war vielmehr als konstruktive Kritik gedacht, vielleicht mal an deinen Fähigkeiten zu arbeiten
http://de.wikipedia.org/wiki/Plenk
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