da!mon
Lt. Commander
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§ 434
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Der fett markierte Bereich trifft nicht zu, der Händler hat zwar nicht direkt mit spezifischen details geworben, aber er hat mit der Speicheranbindung von 256bit und der Speichermenge von 4GB geworben. Desweiteren ist davon auszugehen, das ein online Versandhandel für PC-Hardware sich zumindest grob darüber Informiert, was er verkauft. Außerdem: siehe letztes Zitat.
Ich Zitiere auch gerne noch mal aus dem PCGH Artikel in teilen:
Ganz interessant auch dieser Teil:
Der PCGH-Preisvergleich ist, genau wie andere Preisvergleiche einfach nur ein Plugin für Geizhals.de
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Der fett markierte Bereich trifft nicht zu, der Händler hat zwar nicht direkt mit spezifischen details geworben, aber er hat mit der Speicheranbindung von 256bit und der Speichermenge von 4GB geworben. Desweiteren ist davon auszugehen, das ein online Versandhandel für PC-Hardware sich zumindest grob darüber Informiert, was er verkauft. Außerdem: siehe letztes Zitat.
Ich Zitiere auch gerne noch mal aus dem PCGH Artikel in teilen:
Eine Sache (Grafikkarte) ist dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder sonst, wenn sie sich für eine gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Grafikkarten der gleichen Art üblich ist und der Käufer von der Grafikkarte erwarten kann. Zu der Beschaffenheit der Grafikkarte gehören auch Aussagen, die im Zusammenhang mit Werbung geäußert werden.
Die ebenso bestehende Beweislastumkehr, sechs Monate nach den Kauf, muss uns an dieser Stelle nicht interessieren. Sind diese sechs Monate abgelaufen, muss der Käufer nachweisen, dass der Sachmangel bereits zum Kaufzeitpunkt bestanden hat. Oben stehende Umstände wurden von Nvidia bereits bestätigt und waren damit schon zum Kaufzeitpunkt vorhanden. Der Käufer muss aber weiterhin nachweisen, dass überhaupt ein Sachmangel vorliegt.
Tatsächlich versucht das Gesetz (§ 434 Abs. 1 BGB) zu beschreiben, unter welchen Voraussetzungen eine Sache vertragsgemäß ist. Speziell für technische Spezifikationen kann ein enger Beschaffenheitsbegriff angewendet werden, wonach die Beschaffenheit auf Umstände, die der Sache "unmittelbar (physisch) auf eine gewisse Dauer anhaften", zurückzuführen ist [OLG Hamm, Urt. v. 13.05.2003 - Az.: 28 U 150/02]. Zu der Beschaffenheit einer Grafikkarte gehören also auch technische Spezifikationen wie die Anzahl der ROPs und die Menge des verfügbaren L2-Cache. Die Erheblichkeit des Mangels spielt zunächst für die Beurteilung des Vorliegens eines Mangels keine Rolle [Prütting/Wegen/Weinreich, BGB-Kommentar, 6. Auflage § 434, Rz. 36].
Fraglich ist jedoch, ob der Käufer zum Kaufzeitpunkt erwarten konnte, dass die Anzahl der ROPs 56 beträgt und die Menge des L2-Cache 1,792 MiByte. Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB gehören zu diesen Erwartungen auch öffentliche Äußerungen des Verkäufers und des Herstellers. "Öffentliche Äußerungen" beschränkt sich hierbei nicht nur auf Werbeaussagen. Tatsächlich werden Werbeaussagen lediglich als Beispiel vom Gesetz genannt. Öffentliche Äußerungen können also auch Informationen sein, die der Fachpresse in Form eines Reviewer-Guide zur Verfügung gestellt wurden. Der Begriff des Herstellers umfasst auch Unternehmen, die maßgebliche Teile der Grafikkarte bereitstellen (siehe dazu § 4 Abs. 1 ProdHaftG). Unzweifelhaft dürfte klar sein, dass der Grafikchip ein maßgebliches Bauteil einer Grafikkarte ist.
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1. Der Händler weist nach, dass er die Äußerungen nicht kannte und nicht kennen musste. "Äußerungen" ist hierbei so zu verstehen, als dass er die ursprünglichen (falschen) Äußerungen des Herstellers nicht kannte oder nicht kennen musste. Der Händler soll eben nicht nachweisen, dass er die Unrichtigkeit der Äußerungen nicht kannte oder kennen musste [Prütting/Wegen/Weinreich, BGB-Kommentar, 6. Auflage, § 434 Rz. 60]. Beispiel: Der Händler hat nachzuweisen, dass er die Aussage "GTX 970 besitzt 64 ROPs und 2 MiByte L2-Cache" nicht kannte und auch nicht kennen musste. Eben nicht soll der Händler nachweisen, dass auch er, wie jeder andere Käufer, Fachjournalist oder eben auch Nvidia die falschen Äußerungen nicht kannte und auch nicht kennen musste. "Nicht kennen müssen" beschreibt eine Form des Verschuldens. Insbesondere Händler, die sich auf den Verkauf von PC-Hardware spezialisiert haben, werden es schwierig haben, kein Verschulden nachzuweisen. Spezialisierten Händlern ist meiner Meinung nach zuzumuten, dass sie sich besser mit ihrer Ware auskennen als ein Händler, der nur wenig Umgang mit dieser Ware hat. Das Gleiche gilt für Händler, die in Preisvergleichslisten eingetragen sind. Der PCGH-Preisvergleich zum Beispiel weist im Fall einer MSI GTX 970 Gaming 4G die Anzahl der ROPs aus.
Der PCGH-Preisvergleich ist, genau wie andere Preisvergleiche einfach nur ein Plugin für Geizhals.de
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