fragemann schrieb:
Ich halte überhaupt nichts von Trunkenheitsrabatt. Jeder, der trinkt, weiss vorher selber, was dann los ist. Also muss er vorher Vorkehrungen treffen und z.B. einen Taxi bestellen zu gegebener Uhrzeit.
Wohl aber verstehe ich, dass es etwas anderes ist, wenn eine Ehefrau, die 20 Jahre lang halbtot geprügelt wurde ausrastet und ihrem Mann eine Flasche auf den Kopf donnert als wenn dies ein Einbrecher aus niedrigen Beweggründen macht. Da bin ich völlig bei dir.
Allmählich nähern wir uns, durch eine sachliche und zielführende Diskussion, da einigermaßen an, dass finde ich gut.
Der "Trunkenheitsrabatt" ist gewiss und definitiv nicht als Schutzbehauptung, siwie dessen Nutzung der entsprechenden "Mechaniken" zu Werten, denn dies wird häufig sehr genau und kritisch abgewogen.
Dennoch müssen, z.B. Sie sich auch Vorstellen, dass Sie als, z.B. Richter hier in Deutschland, bei bis zu "mittleren Fällen" effiktiv ca, im Durchschnitt 40 Minuten haben, um sich ein Bild über zum Teil mehrere Jahrzehnte eines Täters zu machen und darauf basierend und berücksichtiged ein entsprechendes Urteil fällen müssen.
Im Grunde genommen ist der Täter, bzw der Angeklagte, symbolisiert betrachtet der Amboss, die Gesetzesgebung und Vertretung der Hammer und Sie aks Richter der Stahl.
Das ist nicht verallgemeinernd wertbar und so zu sehen, doch häufig kommt dies einem derartigen Vergleich nahe.
Ich möchte noch ein weiteres Beispiel benennen.
Eine Person wird bei einem Ladendiebstal entdeckt, es kommt zur Anzeige, die Staatsanwaltschaft entscheidet dann anhand der Ermittlungen, ob eine Klage im öffentlichen Interesse zur Verhandlung zugelassen wird.
Nun kommt es zu Verhandlung und der Angeklagte ist beispielsweise einschlägig durch Diebstahl vorbelastet.
Es greift das "Staffelungsverfahren" dieses eine, in Rahmenbedingungen definierte, steigernde Strafmaßzumessung beinhaltet.
Es beginnt mit z.B. einer Verwarnung, geht dann weiter zu einer Geldstrafe (ab hier sind wir bereits beim System der Tagessatzung) und passiert dann die Haftstrafe, diese zumeist erstmal in einer Bewährung mündet und erst danach, bei weiteren Straftaten in einer Inhaftierung endet.
(ich weiß, der Text ist nun wirklich lange...)
Der Dieb bekommt also immer höhere Strafen, was augenscheinlich auch in Ordnung ist.
Nun stellt sich jedoch anhand mannigfaltiger Sachverhalte, sowie einem Gutachten heraus, dass der Delinquent eine Zwangsstörung aufweist und sein Handeln nur eingeschränkt, oder garnicht beeinflussen kann. (ab hier gehe ich nicht näher ins Detail, da dies ohnehin bereits den diskutablen Rahmen zu sprengen droht...)
Auch in einem solchen Fall wird der Täter, zum sprichwörtlich "eigenen Opfer" und urplötzlich stellt sich heraus, dass alle vorangegangenen Verurteilungen, möglicherweise "fehlerhaft" bewertet, abgeurteilt wurden.
Denn nun muss mit ganz anderen Rahmenbedingungen bewertet werden (§20 / 21 StgB usw) und das Ergebnis ist urplötzlich keine Staffelung der Sanktion mehr, in diesem Fall der Strafvollzug, sondern mildere Ergebnisse wie u.a. Therapie, Bewährung, Betreuung, bis hin zur Entmündigung etc.
Deshalb bin ich der Meinung, dass man immer mindestens zweimal sich einen Sachverhalt ansehen sollte und dann dennoch nicht vorschnell mit einem Urteil zur Hand sein.
Ich hoffe, ich konnte meinen Standpunkt ein wenig klarer definieren.
(echt anstrengend soetwas auf dem Smartphone zu tippen, kann ich nicht empfehlen...)