Shagrath
Fleet Admiral
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Da bezieht er sich wohl auf GG I, §2 (Quelle).
Weiterhin gibt es die sogenannte "Unverletzlichkeit der Wohnung", GG I, §13 (gleiche Quelle wie oben):(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Als "gemeine Gefahr" gilt Manhunt dann allerdings nicht(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
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