eulekerwe
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- Beiträge
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@ an Antimon
Du checkst einfach die rechtliche Lage nicht, auch wenn Du Dich vermeintlich so sehr auf sie beziehst ! Fakt ist, dass bezüglich der gesetzlichen Gewährleistung des Händlers das erste halbe Jahr bereits vorüber war und damit die Beweislast, dass an der Kaufsache bereits beim Kauf ein Mangel vorhanden war, was alleine Ansprüche aus Gewährleistung Begründen könnte, auf den Käufer übergegangen ist ! Das ist die Rechtslage !
Diesen Beweis zu führen ist vorliegend praktisch nicht möglich (es wurde im ganzen Thread noch mit keinem einzigen Wort auch nur ein einziges Mal konkret angerissen, was für ein Mangel da beim Kauf denn angeblich bereits vorgelegen haben soll !). Aus diesem Grunde kann der TE sich nicht auf gesetzliche Gewährleistung berufen bzw. diese nicht durchsetzen !
Bliebe also nur die Frage der möglichen Herstellergarantie ! Diese Garantie ist aber eine freiwillige Leistung des Herstellers, also kann er auch die Konditionen zugrunde legen ! Schreibt er da rein, dass die Garantie erlischt, falls Änderungen oder Eingriffe gemacht werden, liegt er voll im dispositiven Bereich des Gesetzes und kein Gericht kann ihm das untersagen !
Dass der Händler Gewährleistung nicht ablehnen darf und ein Gericht das auch so bestätigt hat, was diese Garantiesiegel betraf, ist ausschließlich nicht-dispositives Recht im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung !
Es bleibt also dabei: Der TE hätte vorliegend keine Rechte durchsetzen können und das, was er erhalten hat, hat er ausschließlich aus Kulanz erhalten !
So nun kommst Du !
Aber ich glaube, bei dem was Du oben gesagt hast, hattest Du trotz Deines Alters noch nicht einmal selbst Ahnung davon, ob Du gerade über Gewährleistung oder über Garantieleistungen Vermutungen angestellt und auch nicht, ob Du gerade über Ansprüche gegenüber dem Händler oder dem Hersteller geredet hast !
Sorry !
Du checkst einfach die rechtliche Lage nicht, auch wenn Du Dich vermeintlich so sehr auf sie beziehst ! Fakt ist, dass bezüglich der gesetzlichen Gewährleistung des Händlers das erste halbe Jahr bereits vorüber war und damit die Beweislast, dass an der Kaufsache bereits beim Kauf ein Mangel vorhanden war, was alleine Ansprüche aus Gewährleistung Begründen könnte, auf den Käufer übergegangen ist ! Das ist die Rechtslage !
Diesen Beweis zu führen ist vorliegend praktisch nicht möglich (es wurde im ganzen Thread noch mit keinem einzigen Wort auch nur ein einziges Mal konkret angerissen, was für ein Mangel da beim Kauf denn angeblich bereits vorgelegen haben soll !). Aus diesem Grunde kann der TE sich nicht auf gesetzliche Gewährleistung berufen bzw. diese nicht durchsetzen !
Bliebe also nur die Frage der möglichen Herstellergarantie ! Diese Garantie ist aber eine freiwillige Leistung des Herstellers, also kann er auch die Konditionen zugrunde legen ! Schreibt er da rein, dass die Garantie erlischt, falls Änderungen oder Eingriffe gemacht werden, liegt er voll im dispositiven Bereich des Gesetzes und kein Gericht kann ihm das untersagen !
Dass der Händler Gewährleistung nicht ablehnen darf und ein Gericht das auch so bestätigt hat, was diese Garantiesiegel betraf, ist ausschließlich nicht-dispositives Recht im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung !
Es bleibt also dabei: Der TE hätte vorliegend keine Rechte durchsetzen können und das, was er erhalten hat, hat er ausschließlich aus Kulanz erhalten !
So nun kommst Du !
Aber ich glaube, bei dem was Du oben gesagt hast, hattest Du trotz Deines Alters noch nicht einmal selbst Ahnung davon, ob Du gerade über Gewährleistung oder über Garantieleistungen Vermutungen angestellt und auch nicht, ob Du gerade über Ansprüche gegenüber dem Händler oder dem Hersteller geredet hast !
Sorry !
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