Umtausch-Frage Hardwareversand.de

@ an Antimon

Du checkst einfach die rechtliche Lage nicht, auch wenn Du Dich vermeintlich so sehr auf sie beziehst ! Fakt ist, dass bezüglich der gesetzlichen Gewährleistung des Händlers das erste halbe Jahr bereits vorüber war und damit die Beweislast, dass an der Kaufsache bereits beim Kauf ein Mangel vorhanden war, was alleine Ansprüche aus Gewährleistung Begründen könnte, auf den Käufer übergegangen ist ! Das ist die Rechtslage !

Diesen Beweis zu führen ist vorliegend praktisch nicht möglich (es wurde im ganzen Thread noch mit keinem einzigen Wort auch nur ein einziges Mal konkret angerissen, was für ein Mangel da beim Kauf denn angeblich bereits vorgelegen haben soll !). Aus diesem Grunde kann der TE sich nicht auf gesetzliche Gewährleistung berufen bzw. diese nicht durchsetzen !

Bliebe also nur die Frage der möglichen Herstellergarantie ! Diese Garantie ist aber eine freiwillige Leistung des Herstellers, also kann er auch die Konditionen zugrunde legen ! Schreibt er da rein, dass die Garantie erlischt, falls Änderungen oder Eingriffe gemacht werden, liegt er voll im dispositiven Bereich des Gesetzes und kein Gericht kann ihm das untersagen !

Dass der Händler Gewährleistung nicht ablehnen darf und ein Gericht das auch so bestätigt hat, was diese Garantiesiegel betraf, ist ausschließlich nicht-dispositives Recht im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung !

Es bleibt also dabei: Der TE hätte vorliegend keine Rechte durchsetzen können und das, was er erhalten hat, hat er ausschließlich aus Kulanz erhalten !


So nun kommst Du !

Aber ich glaube, bei dem was Du oben gesagt hast, hattest Du trotz Deines Alters noch nicht einmal selbst Ahnung davon, ob Du gerade über Gewährleistung oder über Garantieleistungen Vermutungen angestellt und auch nicht, ob Du gerade über Ansprüche gegenüber dem Händler oder dem Hersteller geredet hast !

Sorry !
 
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Da Du dich ja so gut auskennst, kann ich also morgen zu meinem Chef gehen und ihm sagen, dass sämtliche Gewährleistungsansprüche welche Kunden an uns stellen, nach 6 Monaten abgeschmettert werden können da unsere Kunden den Nachweis sowieso nicht erbringen können, dass es sich dabei um einen evtl. Mangel handelt welcher schon beim Erwerb der Sache vorhanden war.

Ich denke ich muss nicht weiter ausführen, dass er mir dafür den Vogel zeigen wird. :rolleyes:

Sicher im Nachhinein betrachtet mögen Teile meines vorherigen Postings von der Gewährleistungshandhabung bei uns im Hause beeinflusst sein, aber auf der anderen Seite muss man hier auch sagen es stellt für uns im eigentlichen kein Problem dar innerhalb der zwei Jahresfrist eine Komponente zu tauschen, weder für uns gegenüber unseren Großhändlern, noch für einen unserer Kunden. Somit müsste ich jetzt die Annahme tätigen, dass jeder, der anders verfährt sich an dem Unglücksfall des Kunden bereichern möchte.

Wäre für uns undenkbar so zu handeln, denn alles was man daraus erhält ist einen schlechten Ruf und genau das sollte sich eigentlich keiner leisten können. Gesetzestext hin oder her.

Nachtrag: Ein PDF welches recht informativ alle Sachverhalte darlegt, zum einen das es eben nach den 6 Monaten schwierig ist an seine Gewährleistung zu kommen, zum anderen sollte man es dennoch schaffen den Beweis zu erbringen bzw. die Gewährleistung anerkannt zu bekommen, dass der Händler keinerlei Ausgleich für die Abnutzung einer Sache geltend machen kann.

http://www.recht-freundlich.de/download/FAQ_Gewaehrleistung_2008-05-02.pdf
 
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Ich bin ja gar nicht weit weg von Dir und stimme Dir auch völlig zu bezüglich des Praxisverhaltens von Händlern und kundenfreundlichem Handeln !

Vorliegend aber hat der TE großspurig mit rechtlichen Schritten gedroht, die er bei der gegebenen Sachlage nie und nimmer durchsetzen könnte, sondern hat froh sein müssen, dass er kulant behandelt wurde !

Daraus hat sich die grundsätzliche Auseinandersetzung mit dem Thema so ergeben, wie sie gelaufen ist !
 
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Ich habe in dem Bereicht des BGB / HGB zu tun und stimme eulekerwe zu. Die Beweislastumkehr nach sechs Monaten ist Fakt.
 
.... stimmt exakt; wie ein Händler das andererseits handhabt, ist ja seine freie Entscheidung ! Wenn es bei den großen Verbrauchermärkten so ist, dass die schon aus Image- und Marketinggründen einen Reklamation in der Regel auch noch nach Ablauf von sechs Monaten so akzeptieren, dass sie auf den Beweis durch den Kunden verzichten und den Schaden als Mangel von Anfang an anerkennen, ist das eben eine kulante Haltung dem Kunden gegenüber. Und diese Haltung dürfte diesen Unternehmen schon deshalb leicht fallen, weil sie durch Ihre Einkaufs-Marktmacht, den Schaden dann ohnedies wiederum ihrem Lieferanten oder Hersteller aufbrummen, der sich zumeist im Rahmen seiner Garantie ja ohnediese meist zu längerer Haftung für die ordnungsgemässe Funktion entschieden hat und sich natürlich auch nicht seinen Namen kaputtmachen lassen möchte !

Zu den freiwilligen Leistungen der großen Märkte gehört ja ebenfalls meist ein uneingeschränktes Umtauschrecht innerhalb von vierzehn Tagen nach Kauf ohne irgendwelche Bedingungen oder Vorliegen eines Mangels !
 
Eben dank des anderen Threads (eulekerwe kennt ihn ja schon), auf der Seite des Verbraucherschutzes vorbei geschaut und dort ist das Gewährleistungsrecht interessant formuliert:

Gewährleistungsrechte für Käufer
Tritt ein Produktmangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, müssen nicht Sie als Kunde den zumeist mühsamen Beweis erbringen, dass der Mangel schon beim Kauf existiert hat. Behauptet der Händler, Ihnen ein einwandfreies Produkt verkauft zu haben, muss er diese Behauptung beweisen.

Tritt der Mangel erst nach mehr als sechs Monaten in Erscheinung, müssen Sie beweisen, dass die Ware schon beim Kauf mangelhaft gewesen ist. Es dürfen aber keine unzumutbaren Anforderungen an den Kunden gestellt werden. So kann der Händler von Ihnen insbesondere keinen technischen Mangelnachweis verlangen, weil das ohne Sachverständigengutachten gar nicht möglich wäre. Nach unserer Auffassung genügt es, wenn Sie dem Händler plausibel machen, dass der Mangel ohne Ihre Einwirkung entstanden ist. Dann ist ggf. der Händler am Zuge und muss Ihnen wiederum das Gegenteil nachweisen.

Bei mangelhafter Ware haben Sie zunächst die Wahl zwischen Ersatzlieferung eines einwandfreien Produktes und kostenfreier Reparatur. Die dabei anfallenden Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien muss der Händler tragen. Eine Ersatzlieferung muss gleich beim ersten Mal funktionieren; im Falle der Reparatur hat der Händler in der Regel zwei Versuche. Erst wenn Reparatur oder Ersatzlieferung scheitern oder nicht zumutbar sind, können Sie weitere Rechte geltend machen, das heißt Minderung des Kaufpreises oder Vertragsauflösung verlangen.

Diese letzte Variante, Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Produktes, können Sie allerdings nicht verlangen, wenn der Mangel nur unerheblich ist. Hier bleibt Ihnen, falls die Reparatur oder die Ersatzlieferung scheitern, letztlich nur die Reduzierung des Kaufpreises. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts ist aber eine ganz seltene Ausnahme.

Konkrete Werbeaussagen von Händlern und Herstellern, zum Beispiel in Prospekten, sind keine unverbindlichen Lippenbekenntnisse mehr. Besitzt das Produkt nicht die Eigenschaften, mit denen es beworben wurde, so gilt dies als Sachmangel und löst ebenfalls Gewährleistungsansprüche aus. Schluckt beispielsweise das Auto neun Liter Normalbenzin statt der in Prospekten herausgestellten fünf Liter, gilt das als Mangel und berechtigt Sie zu Gewährleistungsansprüchen.

Auch mangelhafte oder schlicht unverständliche und unbrauchbare Montageanleitungen, die einer Ware, zum Beispiel einem Produkt aus dem Baumarkt, beigelegt sind, sind als Mangel zu bewerten und führen zur Haftung des Verkäufers.

Bei gebrauchter Ware, wie z.B. Autos, muss der Händler generell zwei Jahre für Mängel aufkommen. Diese Frist kann durch individuelle Vereinbarung oder Allgemeine Geschäftsbedingungen auf 1 Jahr reduziert werden. Auch für den Handel zwischen Privatpersonen gilt eine Gewährleistung von zwei Jahren, diese kann aber vertraglich ganz ausgeschlossen werden.

Es ist halt wie immer im deutschen Paragraphendschungel, nichts ist wirklich eindeutig geregelt :rolleyes:
 
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