iBuddy schrieb:
Liest hier überhaupt wer das Urteil oder faseln alle nur wirr rum?
Es geht NICHT um eine Bestätigungs- oder Antwortmail.
Die Klägerin hatte sich dort NICHT angemeldet. Sie hat die Mails laut dem
Sachverhalt einfach so erhalten OHNE vorher einen Newsletter oder ähnliches
bestellt zu haben.
Die OLG-Richter liegen hier durchaus richtig, das ist ein unberechtigter Eingriff
in den eingerichteten Gewerbebetrieb.
Der Bericht hier auf CB gibt in diesem Kernpunkt total verfälscht die Situation wieder,
auf Grund dessen das Urteil erging.
Nach diesem Urteil ist das Opt-In-Verfahren NACH vorheriger Anmeldung garnicht
betroffen.
iBuddy
Ja dann hat ja offenbar jemand die geschäftliche E-Mailadresse, für eine Anmeldung für einen Newsletter, halt mißbraucht.
Gegen diesen "Jemand" hätte dann die Klägerin ermitteln und klagen müssen.
Dieser "Jemand" hätte ja auch "weiß ich was" online mit dieser E-Mailadresse an diese Steuerberatungsgesellschaft bestellen können und wenn's (im günstigsten Fall) nur 100 Döner sind.
Telefonisch wär dies zwar möglich, aber da müßte sich der Dönerinhaber telefonisch rückversichern,
ob dies von dem Telefonnummerninhaber auch an dem so ist.
Und gerade dieses wurde ja mit der Bestätigungsmail vorgenommen.
Und gerade diese Rückversicherung ist ja wohl, lt. diesem Urteil des OLG München, nicht erlaubt?
Gerade deshalb, um Irrtrümer und Betrugsversuche weitestgehend zu vermeiden, gibt es ja diese Mitteilungs-, Bestätigungs-E-Mail an die angegebene E-Mailadresse, wo die reale Person zu dieser angegebene E-Mailadresse dies u.a. prüfen kann.
Ansonsten werden Vereinbarungen und online Verträge ja erst gültig mit der Eingangsbestätigung über die erfolgte Bestellung, von dem Händler an den Besteller und der gleichzeitigen Zusicherung über den Versandt oder ev. noch zu erfolgenden Versandt, wenn das Produkt momentan nicht am Lager.
Sonst kann ich unter Angabe deiner E-Mail-Adresse ja 200 Lutscher an irgend eine Adresse bestellen, dem ich eins "auswischen" will.
Ev. ist ja der richtige E-Mailinhaber und die Empfangsadresse selbige Einrichtung/Person (welche mir bekannt sind), dann hat "Jemand" erst mal nen Problem, ohne Bestätigungsmail, wo er erst bei Erhalt der Ware/Rechnung reagieren kann.
Bei diesem Onlineanbieter braucht dieser "Jemand" aber zukünftig nix mehr bestellen, da der Onlineanbieter ihn aus seinem Kundenstamm nehmen wird.
Naja, da hätte offenbar die Steuerberatungsgesellschaft doch wohl lieber 20.000 Newsletter täglich im Eingang des E-Mailpostfaches, sonst kann ich mir das ganze nicht ergründen.
Anstatt darüber lieber dankbar zu sein und den wahren Verursacher der Bestellung schnell ermitteln zu können.
Wie diese Steuerberatungsgesellschaft dann aber noch online tätig werden will,
bei so nen E-Mail-Postverkehr an Newslettern, erschließt sich mir dann doch nicht.
PS
ok, bei der Viagra-Werbung erhält sie erst gar keine Anfrage zu einem bestellten Newsletter,
die erhält sie mind. im Wochenrhythmus frei Haus,
ob das der Klägerin lieber ist wage ich allerdings zu bezweifel.