Rodger schrieb:
Die Tatsachen sind klar: Eine zugesicherte Eigenschaft, ein Feature, ist entgegen der Behauptung des Herstellers zum Zeitpunkt des Kaufvertrages, NICHT enthalten. Ist vergleichbar mit dem Tatbestand, das ein TV mit Videotext verkauft wurde, aber kein Videotext bietet.
Eine Nachbesserung ist natürlich möglich seitens des Verkäufers. Da es ein stark verdeckter Mangel ist, den der Käufer unmöglich umgehend melden konnte, erweitert sich der Zeitraum für eine Reklamation dessen auf wenigstens 2 Jahre (so hab ich das zu mindest mal gelernt
).
Wie in Himmels Namen soll sich der Verkäufer da rausreden?
Also erst einmal hilft es, nicht alles durcheinander zu werfen. Das macht die Sache unübersichtlich und hilft niemandem weiter. Ich rolle es mal von hinten auf:
Der Verkäufer / Händler:
Er kann nur haftbar gemacht werden, wenn auf der Verpackung (strittig ist schon das Handbuch) mit etwas geworben wird, was nicht enthalten ist; aber auch nur, weil der Händler einen Werbevorteil dadurch erlangen könnte. Dies ist sehr allgemein gehalten; im aktuellen Fall handelt jeder Händler mit dem selben Produkt (Mainboard).
Ich persönlich habe noch keinen Karton (oder auch Handbuch) gesehen, wo explizit mit der Kompatibilität zum Athlon 64 X2 geworben wurde oder wird. Damit ist der Händler raus aus dem Schneider, außer man kann gegenüber dem Händler oder einem Gericht mit glaubwürdigen Zeugen beweisen, dass der Händler diese Zusage gemacht hat.
Der Hersteller des Mainboards:
Auch hier gilt: Nur haftbar, wenn auf der Verpackung dafür geworben wurde. Wurde nicht (auch nicht auf den Websites, Flyern etc.), kein Ersatz. Und jetzt wird es kompliziert:
Wird oder wurde doch dafür geworben, ist der Hersteller nicht automatisch der Schuldige, wenn er nachweisen kann (und in diesem Fall hat VIA den Herstellern den Nachweis abgenommen), dass die beworbene Fähigkeit vom Lieferanten (VIA) zugesichert worden ist.
Also ist kein Mainboardhersteller zu Ersatz verpflichtet.
Der Hersteller des Chipsatzes -> VIA:
Hier wärt ihr dann richtig ... allerdings wird das ein sehr, sehr langer Prozeß. Und für das Geld (allein damit es überhaupt los geht vor Gericht), könnt ihr euch schon 3 neue Mainboards kaufen, ganz abgesehen von der Zeit, die euer neuer Athlon 64 X2 (wenn ihr denn schon einen besitzt) nicht bei euch läuft.
beckenrandschwi schrieb:
Auch wenn man die Mainboards tauschen kann, wer ersetzt einem die Arbeit, die es kostet ein Mainboard zu tauschen. Der PC liegt solange still, bis das neue Mainboard wieder da ist. Dann muss warscheinlich das Betriebssystem neu drauf gemacht werden.
Bei deiner Forderung vor Gericht möchte ich dabei sein.
Solche Ansprüche kann man nur in den USA durchsetzen, in Deutschland hilft auch Denken.
Und wie im Prescott-Fall würde ich erst einmal abwarten, bis alle Tatsachen auf dem Tisch sind. Manchmal lese ich gerne die alten Threads noch einmal durch ... und stelle immer wieder fest, es war dann wohl doch nicht so schlimm wie immer vorgegeben.