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cust0m
Gast
Hallo,
ich hatte Lautsprecher bei elektrowelt24 bestellt, diese wurden am 11.12.12 geliefert. Am 19.12.12 habe ich sie (nachweislich) zurückgeschickt. Diese sind am 02.01.13 wieder bei ew24 eingegangen.
Der freundliche Herr W. von ew24 schrieb mir eine E-Mail, was er denn damit solle, die Rückgabefrist sei abgelaufen. Er könnte höchstens auf Kulanz erstatten.
Das deutsche Recht ist da meiner Meinung nach recht eindeutig. Ich zitiere mal aus den AGB (ist aber allgemeingültig):
Ich möchte mal hören, was ihr dazu sagt. Nachdem ich Herrn W. diesen Absatz so geschickt habe und ihm freundlich erklärte, dass für den Widerruf mein Absendedatum und nicht sein Empfangsdatum gilt, sagte er:
Er stellt also auf Stur. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Inhaber eines großen Versandhandels nicht über die Widerrufsgesetze Bescheid weiß.
Ich habe ihm jetzt ein 14-tägiges Zahlungsziel eingeräumt, gültig ab Empfang der Ware (02.01.13).
Irgendwelche Meinungen zu Recht und Unrecht?
Danke schonmal
ich hatte Lautsprecher bei elektrowelt24 bestellt, diese wurden am 11.12.12 geliefert. Am 19.12.12 habe ich sie (nachweislich) zurückgeschickt. Diese sind am 02.01.13 wieder bei ew24 eingegangen.
Der freundliche Herr W. von ew24 schrieb mir eine E-Mail, was er denn damit solle, die Rückgabefrist sei abgelaufen. Er könnte höchstens auf Kulanz erstatten.
Das deutsche Recht ist da meiner Meinung nach recht eindeutig. Ich zitiere mal aus den AGB (ist aber allgemeingültig):
§ 4 Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht:
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Ich möchte mal hören, was ihr dazu sagt. Nachdem ich Herrn W. diesen Absatz so geschickt habe und ihm freundlich erklärte, dass für den Widerruf mein Absendedatum und nicht sein Empfangsdatum gilt, sagte er:
Guten Abend, liegt hier ein Missverständnis vor?
Am 11.12. wurde Ihnen die Ware zugestellt, am 02.01. haben Sie diese zurück gereicht.
Die Rückgabefrist beträgt 14 Tage, habe ich hier etwas missverstanden?
Er stellt also auf Stur. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Inhaber eines großen Versandhandels nicht über die Widerrufsgesetze Bescheid weiß.
Ich habe ihm jetzt ein 14-tägiges Zahlungsziel eingeräumt, gültig ab Empfang der Ware (02.01.13).
Irgendwelche Meinungen zu Recht und Unrecht?
Danke schonmal
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