Schildkröte09 schrieb:...Wenn ich ein Auto kaufe, bekomme ich auch einen Fahrzeugbrief. Geht der Fahrzeugbrief verloren und kann ein anderer diesen vorlegen, ist der dann der Eigentümer dieses Fahrzeugs. Ohne wenn und aber.
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auch wenn es nicht zum thema gehört, kann man das natürlich so nicht stehen lassen, da ich mich mit der materie recht gut auskenne. mag am jura studium liegen...
weder ist es so, noch war es je so, dass derjenige, der den brief vorlegen konnte "ohne wenn und aber" eigentümer des kfz ist. egal was du dazu gehört hast. der fahrzeugbrief ist (war) lediglich ein anscheinsbeweis. das bedeutet, dass man davon ausgeht, dass der im fahrzeugbrief eingetragene auch der eigentümer ist.
stiehlt jmd einen fahrzeugbrief ändert das NICHTS am eigentum des fahrzeugs. einfaches beispiel, an dem es eigentlich jeder verstehen sollte: jmd verbrennt den fahrzeugbrief eines anderen. es existiert also kein fahrzeugbrief mehr. also wäre das kfz herrenlos und der, der als erster drin sitzt, wäre neuer rechtmäßiger eigentümer - völliger unsinn!
Richtig ist, dass im Fahrzeugbrief der straßenverkehrsrechtliche Halter des Fahrzeugs eingetragen wird. Das ist aber auch schon alles. Weder ist der dort Eingetragene automatisch der Eigentümer noch muss er dies sein. Auch ist für die Eigentumsübertragung am Fahrzeug die (alleinige) Übergabe des Fahrzeugbriefs weder zwingend noch ausreichend. Es gilt aber der Anscheinensbeweis, wonach vermutet wird, das die im Fahrzeugbrief eingetragene Person oder Institution, Firma der Eigentümer ist. Diesen Anscheinsbeweis muss man dann gegebenenfalls widerlegen. Im Übrigen ist jetzt nicht mehr der Fahrzeugbrief gültig, sondern die Zulassungsbescheinigung, Teil II. Da hat nämlich der Gesetzgeber schon reagiert. In dieser Bescheinigung steht nämlich unter Ziffer "C. 4 c: Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen". Dieser Hinweis fehlte im "alten Fahrzeugbrief".
Zivilrechtlich gilt, dass Eigentümer des Fahrzeugs ist, wem das Eigentum am Fahrzeug zusteht. Der Eigentümer verfügt oft über den Fahrzeugbrief, aber nicht immer. Man kann zwar nicht gutgläubig Eigentum an einem Fahrzeug erwerben, wenn der Veräußerer den Brief nicht vorweisen kann, kann aber problemlos Eigentum am Fahrzeug vom tatsächlichen Eigentümer erwerben, ohne dass dieser den Fahrzeugbrief mitübergibt oder auch nur über diesen verfügt.
ein rechtsirrtum wie auch: eigentümer wird man, wenn man den kaufpreis bezahlt hat. eltern haften für ihre kinder. für garderobe wird keine haftung übernommen. man hat grundsätzlich 14 tage rückgaberecht. drogenbesitz ist erst ab einer bestimmten menge strafbar. das brechen eines siegels an einem computer führt zum verlust der gewährleistung. man geht in eine videothek und leiht sich eine dvd. kündigungen müssen immer schriftlich erfolgen. arbeits- und mietverträge sind unwirksam, wenn sie mündlich geschlossen werden... ALLES falsch