Folgendes habe ich gefunden:
Hintergrund ist nach Mitteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz an die Verbraucher-Zentrale Hessen e. V. eine zollrechtliche Bestimmung, wonach die Verzollungsvollmacht genau dann vorliegen muss, wenn die Zollanmeldung vorgenommen wird. Fehlt die Vollmacht, wird die Spedition Abgabenschuldner und muss anstelle des Empfängers den Zoll bezahlen. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn die Spedition sich von den Empfängern nachträglich mit der Verzollung beauftragen läßt.
Einige Unternehmen stellen den Empfängern nicht nur die tatsächlich angefallen Zollabgaben, sondern auch ein Bearbeitungsentgelt in Rechnung. Auch dieses Entgelt müssen Verbraucher nicht bezahlen. Verbraucher, die vor Aushändigung des Paketes an der Haustür etwas unterschreiben sollen, können ihre Erklärung widerrufen und gezahltes Bearbeitungsentgelt
von der Spedition zurückverlangen."
Und noch was:
Jedermann kann sich gegenüber den Zollbehörden bei der Vorname der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen, Art. 5 Abs. 1 ZK. Jeder kann somit einen anderen damit beauftragen, z.B. die erforderliche Zollanmeldung für ihn, in seinem Namen und/oder auf seine Rechnung beim Zollamt abzugeben. Hierbei ist es völlig egal, ob der Auftrag mündlich oder schriftlich erfolgt, egal ob er aus Freundschaft oder im Rahmen einer finanziellen Dienstleistung erteilt wird. Wenn ein Vertreter Handlungen für einen anderen vornimmt, muss er hierzu bevollmächtigt sein. Es muss somit im Regelfall eine Vollmacht des Vertretenen existieren. Wichtig! Die Vollmachtgebung muss im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung und damit bei Annahme der Zollanmeldung (Art. 201 Abs. 2 ZK) vorliegen, eine nachträgliche Vollmachtserteilung durch den Vertretenen ist ausgeschlossen!
Regelfall heißt? ...na klar! Es gibt Ausnahmen.
7. Die Vertretungsmacht kann durch Gesetz oder durch Rechtsgeschäft (Vollmacht) erteilt sein, Weymüller in Dorsch, Art. 5 ZK Rz. 72. Neben den bekannten gesetzlich geregelten Vertretern, wie z.B. die Eltern eines minderjährigen Kindes usw., gibt es nur eine wirkliche, für die hier thematisierte Problematik einschlägige, Ausnahme: Die Deutsche Post AG! Gemäß § 5 Abs. 2 ZollVG ist die Deutsche Post AG befugt, für von ihr beförderte Waren, Zollanmeldungen in Vertretung des Empfängers abzugeben. Damit ist die Deutsche Post AG kraft Gesetz befugt, sie braucht keine gesonderte Vollmacht im Einzelfall vom Empfänger des Paketes.
Aber!
8. Es ist wichtig zu wissen, Firmen wie GLS, DPD, FedEx, UPS, DHL ... usw. sind nicht die Deutsche Post AG! Ja, auch die DHL nicht. Die DHL ist eine rechtlich eigenständige Gesellschaft innerhalb des Unternehmensbereiches Express & Logistik der Deutschen Post AG. Die gesetzliche Vertretungsmacht des § 5 Abs. 2 ZollVG greift für all diese Unternehmen nicht. Firmen wie GLS, DPD, FedEx, UPS, DHL ... usw. sind Postdienstleister, also Anbieter von Postdiensten, bzw. Erbringer von Postdienstleistungen. Die Postdienstleistung wird in § 4 Nr. 1 PostG als gewerbsmäßig (= gegen Entgelt) erbrachte Dienstleistung definiert. Im Ergebnis handelt es sich im zollrechtlichen Sinne bei diesen Postdienstleistern lediglich um das Transportunternehmen, also die Spedition. Wenn diese für den Empfänger der Sendung eine Zollanmeldung abgeben und hierbei als Vertreter des Zollanmelders auftreten, benötigen sie eine gesonderte explizite Vollmacht.
Mit anderen Worten: Wenn GLS, FedEx & Co den Zoll für Euch abdrücken, müsst ihr den nicht mehr bezahlen, die Gebühren dafür sowieso nicht. So wie ich das verstehe bleiben die dann komplett auf den Zollgebühren sitzen, man muss also auch nicht mehr nachträglich verzollen. Wenn das in Zukunft alle Verbraucher so machen, kann man sich vorstellen, dass GLS & Co in Zukunft wieder alles direkt beim Zollamt abliefern und nicht mehr in Eigenregie Verzollungen durchführen. Andererseits könnte es auch zukünftig "Blöde" geben, die die überteuerten Gebühren zahlen - es lohnt sich also auf alle Fälle, das zu wissen, wie ich finde.
Also ich kann dir jetzt keine Paragraphen sagen, aber das sollte kein Problem sein.
Lehne einfach die Zahlung aufgrund fehlender Vollmacht ab, da reicht ein Satz dafür:
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund fehlender Vollmacht, welche Sie jedoch zum verzollen der Ware benötigt hätten, weise ich Ihre Forderungen vollumfänglich zurück.
MfG