|SoulReaver|
Fleet Admiral
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die unterlassungserklärung auf keinen fall unterschreiben! so gibst du ja zu es gemacht zu haben. oder sehe ich das falsch??
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Smartin schrieb:mir erscheint die Abmahnung schon mal überhöht, da es meines Wissens nur 100 € sein dürfen.
Gehts noch? Dann ist es immer noch der Abmahnwahn (seit ca. 2005 gehen 100.000de solcher Abzock Schreiben, jeden Monat raus) auf den er dann reingefallen wäre. 100€ beim Rechtsanwalt für eine Unterlassungserklärung und das wars. Auch wenn die Abmahner 1.000.000 verlangen. Wer da was zahlt ist selber schuld...Anders siehts aus, wenn der TE wirklich was angeboten hat. Dann würde ich die 750 zahlen und daraus lernen.
Würden die Gerichte das annehmen würde unser ganzes Rechtssystem zusammenbrechen und verstopft werden durch den Mist. (viel zu viel Arbeit, für nix und wieder nix) Abzocke nix anderes ist das. Profiteure sind immer die Anwälte, einmal die Abmahner und quasi mit Sicherheit die Anwälte die dann die UE verschicken. Ohne Anwalt geht es nicht.es werden nichtmal 1% per gericht verklagt.
Fussballgott//1 schrieb:modifizierte unterlassungserklärung per einschreiben zusenden. dann wirst du sehen, was die dann machen.
meistens passiert danach nichts mehr. es werden nichtmal 1% per gericht verklagt. bei ca. 300000 abmahnungen pro jahr, kannst du dir ja die wahrscheinlichkeit ausrechnen.
Hurricane.de schrieb:Danke für die vielen Posts, ich habe erstmal auf Netzwelt & Co weitergelesen, und die beste Lösung ist wohl die modifizierte Unterlassungserklärung und Nichtzahlung, danach Aussitzen und Verjährung abwarten.
Hurricane.de schrieb:... in einem Bittorrent Netzwerk ...
Smartin schrieb:1. gibt es zweifelslos "schwarze Schafe" bei den Anwälten. Diese können aber an einer Hand abgezählt werden und sind teilweise namentlich bekannt.
Smartin schrieb:@klassikfan
bezüglich des "gewerblichen Ausmaßes" müssten aber die Rechteinhaber aber auch erstmal beweisen, dass der Inhalt einer großen Zahl von Usern verschafft wurde, was wiederum bei Filesharing ggf auch problematisch sein könnte. Schließlich werden ja in der Regel nur (als solche unbrauchbare) Teile von Inhalten bereitgestellt. Nur wenn der Austausch zwischen einer überschaubaren Menge von Menschen getauscht wurde, ließe sich das komplette Bereitstellen/Verschaffen beweisen. Und in solchen Fällen würde sich das Argument der Gewerblichkeit/gewerblichen Ausmaßes wohl kaum halten lassen.
Das kann natürlich anders aussehen, wenn einer einen Inhalt über eine sehr lange Zeit anbietet und so zwangsläufig diesen auch komplett einer großen Zahl von Leuten verschafft.
Jelais99 schrieb:Ich denke auch, dass Du dich eher anwaltlich beraten lassen solltest.