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Vorladung wegen angeblichen Betrugs (Ebay Kleinanzeige)
- Ersteller DerSnake
- Erstellt am
DerSnake schrieb:Hallo
Erst mal vielen Dank für die ganzen Antworten! Ich wollte mich dazu erst mal nicht mehr groß schreiben weil ich selber noch nichts neues wusste. Ich habe mich (Auch wenn es eher abgeraten wurde) heute doch entschieden zur Polizei zu gehen.
Eine gute Entscheidung. Lass dir bloß keine Angst machen von den ganzen Möchtegern-Juristen hier.
DerSnake schrieb:Und zu meinen erstaunen > Es lief besser als gedacht also die Polizisten war soweit sehr freundlich und nicht so Böse wie befürchtet.
Polizisten sind ganz normale Menschen. Die sind nicht böse (auch wenn manche hier das einem einzureden versuchen)
DerSnake schrieb:Die Polizei Dame sagte sie geht sehr stark davon aus das dass verfahren gegen mich eingestellt wird. Obs stimmt keine Ahnung muss jetzt warten.
Das wird sicher der Fall sein, weil gegen dich kein Verdacht mehr besteht. Das wird aber der Staatsanwalt anhand der Aktenlage entscheiden, deshalb dauert da etwas.
DerSnake schrieb:Verpflichtet der Frau.*** das Geld zurück zugeben bin ich erst mal nicht. Dazu müsste sie wie von jemand hier wähnt extra einklagen.
Dürfte ich gewesen sein. Das ist dann ein zivilrechtliches Verfahren, kein strafrechliches.
Nach 5 Jahre ist der Eintrag wegboarder-winterman schrieb:Japp minderjährig und vorbestraft.
Bandenmäßiger Betrug bei Wiederholungstätern.
https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__46.html
Deswegen ist am Ende auch nur der Verkäufer der Geschädigte und sollte daher besonders vorsichtig sein. Der beste Schutz ist auf die Lieferadresse, Plattform und Anzeigen- bzw. Auktionsnummer im Verwendungszweck der Überweisung zu bestehen und die Ware nur zu Verschicken, wenn diese Angaben 100%ig korrekt sind und dann auch nur an diese angegebene Adresse und andernfalls das Geld an das Konto von dem es kommt zurückgehen zu lassen, nicht aber auf irgendein anderes Konto. Denn sollten die Angaben nicht stimmen, muss man davon ausgehen es mit einem Betrüger als Käufer zu tun zu haben und der wird natürlich alles mögliche erzählen um die Lieferung an eine andere Adresse oder Rückzahlung auf ein anderen Konto zu bekommen.DerSnake schrieb:wird der Betrüger nicht ermittelt ist Konsole & Geld weg also habe ich am Ende ein Verlust gemacht.
Dominion
Commodore
- Registriert
- Sep. 2008
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- 4.573
Nun dürfte ja feststehen, dass es zwei Betrogene in diesem Fall gab:
Den TE und die Käuferin.
Der einzig faire Weg wäre somit vorliegend, wenn sich beide Betrogene den Schaden zu gleichen Teilen aufteilen. Sprich der TE müsste die Hälfte des erhaltenen Kaufpreises an die Käuferin zurückzahlen.
Leider gibt es in solchen Fällen jedoch Betroffene, die sich über die Regelungen des Bereicherungsrechts komplett schadlos halten wollen und die andere Seite den kompletten Schaden allein tragen lassen möchten ("Hauptsache, ich habe keinen Schaden...").
Nur für einen solchen Fortgang hier der ganz dezente Hinweis darauf, dass wer nicht (mehr) bereichert ist, auch nichts zurückerstatten muss.
Was genau das bedeutet bitte ich mit dem jeweiligen Anwalt abzuklären. Ich möchte nur kurz darauf hinweisen, dass für den Fall, dass sich die Käuferin auf nichts einlassen möchte durchaus ein Weg existiert, über den sie gar nichts erhalten würde.
Gegenseitige Fairness und somit die Teilung des Schadens ist definitiv der beste und gerechteste Weg für alle.
Den TE und die Käuferin.
Der einzig faire Weg wäre somit vorliegend, wenn sich beide Betrogene den Schaden zu gleichen Teilen aufteilen. Sprich der TE müsste die Hälfte des erhaltenen Kaufpreises an die Käuferin zurückzahlen.
Leider gibt es in solchen Fällen jedoch Betroffene, die sich über die Regelungen des Bereicherungsrechts komplett schadlos halten wollen und die andere Seite den kompletten Schaden allein tragen lassen möchten ("Hauptsache, ich habe keinen Schaden...").
Nur für einen solchen Fortgang hier der ganz dezente Hinweis darauf, dass wer nicht (mehr) bereichert ist, auch nichts zurückerstatten muss.
Was genau das bedeutet bitte ich mit dem jeweiligen Anwalt abzuklären. Ich möchte nur kurz darauf hinweisen, dass für den Fall, dass sich die Käuferin auf nichts einlassen möchte durchaus ein Weg existiert, über den sie gar nichts erhalten würde.
Gegenseitige Fairness und somit die Teilung des Schadens ist definitiv der beste und gerechteste Weg für alle.
ayngush
Commander
- Registriert
- Okt. 2007
- Beiträge
- 2.076
Alter Schwede. Habe dazu gerade etwas bei Wikipedia gelesen.Dominion schrieb:Bereicherungsrechts
Das würde ich mindestens als Prüfungsthema für ein Staatsexamen heranziehen
Damit habe ich heute schon drei neue Wörter gelernt: Aktuar, Bereicherungsrecht und Leistungskondiktion.
Das muss dann auch mal reichen für einen Tag...
Edit: Die Römer waren schon gut drauf damals. Hut ab.
Am §812 BGB Abs. 1 dürfte schwer zu rütteln sein, da ja zwischen dem Zahlenden und dem Zahlungsempfänger keinerlei Schuldverhältnis bestand, die hatte ja nicht einmal Kontakt. Der Betrug dürfte hier unter "in sonstiger Weise" hinreichend abgedeckt sein. Die Teilung des Schadens zwischen beiden Betrogenen wäre das salomonische Urteil, aber den Richter muss man erstmal finden der dies fällen würden. Das der TE nicht bereichert ist, da er ja die Ware abgeschickt hat, dürfte im Fall der Ansprüche gegen die Person die gezahlt hat, nicht relevant sein, da ja nicht sie die Ware erhalten hat.
Persönlich finde ich es auch komplett richtig das der Verkäufer letztlich auf dem Schaden sitzen bleibt, denn nur er kann wirklich zur Vermeidung von solchem Dreiecksbetrug etwas beitragen, mit der schon in meinem letzten Post hier ausgeführten Vorgehensweise. Würde man den Zahlenden den Schaden aufbrummen, die nun wirklich am wenigstens gegen solch einen Betrug unternehmen können (außer nichts per Überweisung zu kaufen), gäbe es für die Verkäufer keinerlei Anreiz sich um die Vermeidung von Dreiecksbetrug zu bemühen. Außerdem hat der Käufer bei so einem Kauf per Überweisung sowieso die schwächste Position, da er in Vorleistung gehen und dem Verkäufer (der ja in diesem Fall ein Betrüger ist), blind vertrauen muss, während der Verkäufer die Ware hat und bis zum Geldeingang auch behält, er sitzt also am längeren Hebel und braucht "nur" einen Weg zu finden um sicherzustellen, dass das eingegangene Geld auch wirklich von der Person und zu dem Zweck der Abwicklung des Kaufes gekommen ist. Dies ist ja nun auch nichts Exotisches, beim Bezahlen jeder normalen Rechnung gibt man die Kunden- und/oder Rechnungsnummer mit an, damit der Empfänger die Zahlung zuordnen kann.
Persönlich finde ich es auch komplett richtig das der Verkäufer letztlich auf dem Schaden sitzen bleibt, denn nur er kann wirklich zur Vermeidung von solchem Dreiecksbetrug etwas beitragen, mit der schon in meinem letzten Post hier ausgeführten Vorgehensweise. Würde man den Zahlenden den Schaden aufbrummen, die nun wirklich am wenigstens gegen solch einen Betrug unternehmen können (außer nichts per Überweisung zu kaufen), gäbe es für die Verkäufer keinerlei Anreiz sich um die Vermeidung von Dreiecksbetrug zu bemühen. Außerdem hat der Käufer bei so einem Kauf per Überweisung sowieso die schwächste Position, da er in Vorleistung gehen und dem Verkäufer (der ja in diesem Fall ein Betrüger ist), blind vertrauen muss, während der Verkäufer die Ware hat und bis zum Geldeingang auch behält, er sitzt also am längeren Hebel und braucht "nur" einen Weg zu finden um sicherzustellen, dass das eingegangene Geld auch wirklich von der Person und zu dem Zweck der Abwicklung des Kaufes gekommen ist. Dies ist ja nun auch nichts Exotisches, beim Bezahlen jeder normalen Rechnung gibt man die Kunden- und/oder Rechnungsnummer mit an, damit der Empfänger die Zahlung zuordnen kann.
Dominion
Commodore
- Registriert
- Sep. 2008
- Beiträge
- 4.573
@Holt
Ich stimme Deinen Ausführungen bezüglich der Schutzlosigkeit des per Überweisung zahlenden Käufers zwar generell zu, gebe jedoch zu bedenken, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass Zahler und Empfänger nicht identisch sind. Der Vater zahlt für seinen Sohn, die Freundin für ihren Freund, der Onkel für seinen Neffen. Dies mag sogar auffallen beim Überweisungseingang, ist jedoch noch lange kein Beweis für einen möglichen Dreiecksbetrug.
Es sollte jedoch Aufmerksamkeit erregen beim Verkäufer, idealerweise. Wie Du vorliegend siehst ist das nicht der Fall. Jedoch selbst wenn - was ist dann die ideale Handlungsweise? Und kann man dem TE hier vorwerfen, nicht gekannt zu haben, worauf man genau zu achten habe, um einen Dreiecksbetrug zu vermeiden?
Per Überweisung zu bezahlen und somit in Vorkasse zu gehen beinhaltet jedoch auch immer ein gewisses Risiko, und dessen sollte sich der Zahlende auch bewusst sein.
Ich sehe hier vorliegend keine ausreichende Diskrepanz zwischen der Schuld des TE und der der Käuferin. Beide sind gleichermaßen einem geschickten Betrüger aufgesessen. Eine faire Verteilung des Schadens halte ich deshalb nach wie vor für die beste Möglichkeit.
EDIT:
Es gibt natürlich eine durchaus praktikable Möglichkeit, § 812 I zu umgehen, sonst hätte ich das nicht angesprochen.
Nur möchte ich diese nicht öffentlich nennen, denn sie bietet Potenzial zur Ausnutzung.
Ich stimme Deinen Ausführungen bezüglich der Schutzlosigkeit des per Überweisung zahlenden Käufers zwar generell zu, gebe jedoch zu bedenken, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass Zahler und Empfänger nicht identisch sind. Der Vater zahlt für seinen Sohn, die Freundin für ihren Freund, der Onkel für seinen Neffen. Dies mag sogar auffallen beim Überweisungseingang, ist jedoch noch lange kein Beweis für einen möglichen Dreiecksbetrug.
Es sollte jedoch Aufmerksamkeit erregen beim Verkäufer, idealerweise. Wie Du vorliegend siehst ist das nicht der Fall. Jedoch selbst wenn - was ist dann die ideale Handlungsweise? Und kann man dem TE hier vorwerfen, nicht gekannt zu haben, worauf man genau zu achten habe, um einen Dreiecksbetrug zu vermeiden?
Per Überweisung zu bezahlen und somit in Vorkasse zu gehen beinhaltet jedoch auch immer ein gewisses Risiko, und dessen sollte sich der Zahlende auch bewusst sein.
Ich sehe hier vorliegend keine ausreichende Diskrepanz zwischen der Schuld des TE und der der Käuferin. Beide sind gleichermaßen einem geschickten Betrüger aufgesessen. Eine faire Verteilung des Schadens halte ich deshalb nach wie vor für die beste Möglichkeit.
EDIT:
Es gibt natürlich eine durchaus praktikable Möglichkeit, § 812 I zu umgehen, sonst hätte ich das nicht angesprochen.
Nur möchte ich diese nicht öffentlich nennen, denn sie bietet Potenzial zur Ausnutzung.
Zuletzt bearbeitet:
Dies haben ich ja auch nie behauptet und erleichtert ja auch den Dreiecksbetrug, da der Betrüger die Abweichung einfach damit erklären kann, dass Oma, Opa, Onkel, Tante, Freund, Freundin oder sonstwer in seinem Auftrag überwiesen hat. Daher ja auch die "Absicherung" über die Daten im Verwendungszweck, denn wenn jemand im Auftrag überweist, dann hat derjenige ja auch kein Problem diese korrekt einzutragen, wissend dass die Waren hinter an den Bekannte geht, der um diese Überweisung gebeten hat. Anders ist es bei der Person die im Dreiecksbetrug als Zahler verwendet werden soll, da diese natürlich stutzig werden und sich weigern müsste, eine abweichende Lieferadresse und Aktions- oder Anzeigennummer auf einer Überweisung anzugeben.Dominion schrieb:ist jedoch noch lange kein Beweis für einen möglichen Dreiecksbetrug.
Selbstverständlich, aber wie dieser Fall ja auch zeigt, kann man über die IBAN den Empfänger ermitteln, zumindest bei inländischen Konten und dann zu Polizei und wenn ein Betrug vorlag, dann kann man sein Geld zurückverlangen.Dominion schrieb:Per Überweisung zu bezahlen und somit in Vorkasse zu gehen beinhaltet jedoch auch immer ein gewisses Risiko, und dessen sollte sich der Zahlende auch bewusst sein.
Da könnte man nun trefflich Argumentieren, dass der TE es unterlassen hat eine eindeutige Referenz im Verwendungszweck zu verlangen um einen solchen Betrug zu erschweren. Dies mag leider bei privaten Verkäufern häufig sein, aber im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ist der Hinweis die Kunden- und/oder Rechnungsnummer und damit eine eindeutige Referenz bei einer Überweisung anzugeben, gängige Praxis und dient eben nicht nur der vereinfachten Zuordnung des Zahlungseingangs, sondern auch der Vermeidung von solche Betrügereien, denn jemand könnte ja auch versuchen einen Händler auf diese Weise zu betrügen.Dominion schrieb:Ich sehe hier vorliegend keine ausreichende Diskrepanz zwischen der Schuld des TE und der der Käuferin.
M
Mustis
Gast
Weder die Höhe noch die Art des Schadens hier würden dies rechtfertigten...
Deswegen als VK im "Verwendungszweck" oder "Grund" nicht nur "Ebay Playstation" angeben lassen.
Ich habe mir bisher zumindest immer noch den Ebaynamen reinschreiben lassen. (Über Kleinanzeigen verkaufe ich grundsätzlich nur gegen Bares bei Abholung)
Spätestens wenn der Name auf der Überweisung oder in PP so garnicht zum Name in der Anschrift passt würde ich stutzig werden. ( Bei gleichem Nachnamen könnte es noch sein dass es Vater/Mutter/Onkel/Bruder etc. wäre)
Im Zweifelsfall lieber zögern, nachfragen und ansonsten vom Kauf zurücktreten wegen Unstimmigkeiten. Da kassiere ich lieber eine schlechte Bewertung als 100te € womöglich zu verlieren.
Wohlgemerkt.... den Aufwand würde ich eigentlich nur bei höherpreisigen Artikeln betreiben.
Wenn mir jemand ein altes Spielzeugset für 15€ abkauft ist der pure Warenwert für Betrüger eigentlich viel zu gering. Ich denke, bei solchen Maschen geht es um sehr beliebte Waren die man schnell wieder weiterkaufen kann. Ganz oben die typischen Elektronikwaren wie Handys, Konsolen, Fotokameras oder auch Schmuck.
Ich habe mir bisher zumindest immer noch den Ebaynamen reinschreiben lassen. (Über Kleinanzeigen verkaufe ich grundsätzlich nur gegen Bares bei Abholung)
Spätestens wenn der Name auf der Überweisung oder in PP so garnicht zum Name in der Anschrift passt würde ich stutzig werden. ( Bei gleichem Nachnamen könnte es noch sein dass es Vater/Mutter/Onkel/Bruder etc. wäre)
Im Zweifelsfall lieber zögern, nachfragen und ansonsten vom Kauf zurücktreten wegen Unstimmigkeiten. Da kassiere ich lieber eine schlechte Bewertung als 100te € womöglich zu verlieren.
Wohlgemerkt.... den Aufwand würde ich eigentlich nur bei höherpreisigen Artikeln betreiben.
Wenn mir jemand ein altes Spielzeugset für 15€ abkauft ist der pure Warenwert für Betrüger eigentlich viel zu gering. Ich denke, bei solchen Maschen geht es um sehr beliebte Waren die man schnell wieder weiterkaufen kann. Ganz oben die typischen Elektronikwaren wie Handys, Konsolen, Fotokameras oder auch Schmuck.
bender_
Banned
- Registriert
- Nov. 2012
- Beiträge
- 8.311
Mir erschließt sich der Zusammenhang zwischen dieser "außergewöhnlichen Belastung" und dem Erwerb nicht. Kannst Du mir da vielleicht helfen?GoetzCebu schrieb:setz die in der nächsten Steuererklärung als "aussergewöhnliche Belastung" ab
Wenn nicht, würde der TE - gerade vom Strafrecht freigesprochen - Steuerhinterziehung begehen, was dann tatsächlich eine Straftat wäre.
Hast Du noch mehr so tolle Ideen?
bender_ schrieb:Wenn nicht, würde der TE - gerade vom Strafrecht freigesprochen - Steuerhinterziehung begehen, was dann tatsächlich eine Straftat wäre.
Hast Du noch mehr so tolle Ideen?
You must be funny at parties.
Im ernst.... ich gehe mal stark davon aus dass das kein ernst gemeinter Ratschlag war. Du kannst das Geld, das du im Casino verloren hast auch nicht als Verlust oder Werbungskosten (legal) angeben.
Auf Nachfragen dürften Betrüger immer eine plausibel klingende Erklärung liefern, daher ist es besser die Details was als Verwendungszweck anzugeben ist, vorher eindeutig festzulegen, denn nur dies ist die einzige Kommunikation zwischen den beiden Betrogenen, ansonsten kommunizieren ja beide nur mit dem Betrüger.Khaotik schrieb:Im Zweifelsfall lieber zögern, nachfragen
Ich stehe gerade auf dem Schlauch. Inwiefern ist es hilfreich einen eindeutigen Verwendungszweck mitzuteilen, wenn doch sowieso beide Parteien nur mit dem Betrüger kommunizieren. Der gibt doch dem Bezahler den Verwendungszweck einfach weiter. Oder habe ich einen Denkfehler?
1) Betrüger gibt den Verwendungszweck 1:1 weiter.
a) Dem Bezahler fällt auf, dass da etwas nicht stimmt.
b) Dem Bezahler fällt nicht auf, dass etwas stimmt. Womöglich hat er grob fahrlässig gehandelt. Womöglich verbessert man so die eigene zivilrechtliche Verhandlungsposition im Betrugsfall.
2) Der Betrüger gibt einen anderen Verwendungszweck weiter. Also versendet man als Verkäufer unter Umständen nicht.
a) Dem Bezahler fällt auf, dass da etwas nicht stimmt.
b) Dem Bezahler fällt nicht auf, dass etwas stimmt. Womöglich hat er grob fahrlässig gehandelt. Womöglich verbessert man so die eigene zivilrechtliche Verhandlungsposition im Betrugsfall.
2) Der Betrüger gibt einen anderen Verwendungszweck weiter. Also versendet man als Verkäufer unter Umständen nicht.
DTFM
Lieutenant
- Registriert
- Aug. 2006
- Beiträge
- 515
Hi,
indem du in den Verwendungszweck bspw. deinen Ebay-Namen sowie die Auktionsnummer mit aufnimmst.
Wenn du als ehrlicher Verkäufer auf Ebay anbietest, der Betrüger aber bei Kleinanzeigen oder sonstwo, sollte dir als Käufer bei dem Überweisungsvermerk aufallen, dass da etwas nicht stimmen kann.
indem du in den Verwendungszweck bspw. deinen Ebay-Namen sowie die Auktionsnummer mit aufnimmst.
Wenn du als ehrlicher Verkäufer auf Ebay anbietest, der Betrüger aber bei Kleinanzeigen oder sonstwo, sollte dir als Käufer bei dem Überweisungsvermerk aufallen, dass da etwas nicht stimmen kann.
Dominion
Commodore
- Registriert
- Sep. 2008
- Beiträge
- 4.573
@Holt (Beitrag #70)
Die Frage ist ja, ob man vorliegend dem TE vorwerfen kann, die Besonderheiten bezüglich des Verwendungszwecks nicht gekannt zu haben. Immerhin ist diese Form des Dreiecksbetruges erst in jüngerer Zeit "zur Mode geworden".
Die zweite Frage wäre, ob diese Unkenntnis ungleich schwerer wiegt als die unvorsichtige Zahlung per Überweisung durch die Käuferin.
Im Ergebnis bleibe ich dabei, dass es mit Abstand die fairste Lösung bliebe, wenn sich beide Betrogenen den Schaden aufteilen würden.
Die Frage ist ja, ob man vorliegend dem TE vorwerfen kann, die Besonderheiten bezüglich des Verwendungszwecks nicht gekannt zu haben. Immerhin ist diese Form des Dreiecksbetruges erst in jüngerer Zeit "zur Mode geworden".
Die zweite Frage wäre, ob diese Unkenntnis ungleich schwerer wiegt als die unvorsichtige Zahlung per Überweisung durch die Käuferin.
Im Ergebnis bleibe ich dabei, dass es mit Abstand die fairste Lösung bliebe, wenn sich beide Betrogenen den Schaden aufteilen würden.
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