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BernardSheyan
Gast
Na gut, keine Erpressung nach Stgb, aber per Definition eine Nötigung:
Nun könnte man sich vortrefflich darüber streiten, ob damit auch der §240StGB aufgeführte Strafbestand erfüllt ist.
hier lautet Absatz1:
Dazu dann Absatz2:
Auf jeden Fall ist in diesem Paragraphen ausdrücklich NICHT aufgeführt, dass das angedrohte, empfindliche Übel einer Anderen Person oder dem Androhenden zu widerfahren hat. Jaja, Juristen lassen sich immer mehr als eine Hintertür offen, deshalb gibt es ja auch immer wieder Gerichtsverhandlungen mit unterschiedlichen Urteilen, da Richter das Gesetz oder den Paragraphen unterschiedlich auslegen.
Und natürlich könnte man jetzt wieder darüber streiten, ob die Androhung des Selbstmordes durch langsames Verhungern eine verwerfliche Tat darstellt oder nicht.
Im Übrigen kann ein Hungerstreik auch zu einer Zwangseinweisung in eine psychatrische Anstalt führen, wenn ein Amtsarzt eine akkute Gefahr für Leib und Leben erkennt und einen Amtsrichter einschaltet, der dann im Einklang mit dem PsychKG (Psychisch-Kranken-Gesetz, und ja, das gibts wirklich) eine Unterbringung veranlasst.
Also so ganz einfach ist ein Hungerstreik um etwas zu erzwingen (und Politiker zum Nachdenken zu bewegen hat schon etwas zwanghaftes) also auch wieder nicht. Das letzte mal wurde der Platz zwangsgeräumt und der Hungerstreik damit beendet.
Quelle: Wikipedia.Nötigung bezeichnet allgemein eine unzulässige Gewaltanwendung oder Drohung, die das Opfer zu einer unerwünschten Handlung zwingt.
Nun könnte man sich vortrefflich darüber streiten, ob damit auch der §240StGB aufgeführte Strafbestand erfüllt ist.
hier lautet Absatz1:
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Dazu dann Absatz2:
Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Auf jeden Fall ist in diesem Paragraphen ausdrücklich NICHT aufgeführt, dass das angedrohte, empfindliche Übel einer Anderen Person oder dem Androhenden zu widerfahren hat. Jaja, Juristen lassen sich immer mehr als eine Hintertür offen, deshalb gibt es ja auch immer wieder Gerichtsverhandlungen mit unterschiedlichen Urteilen, da Richter das Gesetz oder den Paragraphen unterschiedlich auslegen.
Und natürlich könnte man jetzt wieder darüber streiten, ob die Androhung des Selbstmordes durch langsames Verhungern eine verwerfliche Tat darstellt oder nicht.
Im Übrigen kann ein Hungerstreik auch zu einer Zwangseinweisung in eine psychatrische Anstalt führen, wenn ein Amtsarzt eine akkute Gefahr für Leib und Leben erkennt und einen Amtsrichter einschaltet, der dann im Einklang mit dem PsychKG (Psychisch-Kranken-Gesetz, und ja, das gibts wirklich) eine Unterbringung veranlasst.
Also so ganz einfach ist ein Hungerstreik um etwas zu erzwingen (und Politiker zum Nachdenken zu bewegen hat schon etwas zwanghaftes) also auch wieder nicht. Das letzte mal wurde der Platz zwangsgeräumt und der Hungerstreik damit beendet.