Anfahrtkosten beim Angebot als Racheaktion, wie vorgehen?

Rechtsschutzversicherung ist für solche Eventualitäten immer eine nützliche Sache...
Vielleicht gibt's in deiner Nähe ja eine kostenlose/günstige Rechtsberatung.
Bei uns in BS macht das z.B. die Verbraucherzentrale Niedersachsen e.V. .

 
Entweder hast du eine Rechtsschutz oder du gehst über den Verbraucherschutz. Kosten tut es sicherlich was, entweder Eigenanteil bei Rechtsschutz oder ca. 65€ über den Anwalt des Verbraucherschutz.

Kostenübernahme kommt erst bei einem Gerichtsverfahren zum tragen.
 
Rechtsschutzversicherung hat ja in der Regel eine Selbstbeteiligung, die liegt oft in ähnlichen Rahmen. Noch dazu mögen die Versicherungen nicht für Kleinigkeiten in Anspruch genommen werden, man riskiert nach Leistungseintritt die Kündigung und finde dann mal eine neue…

Wenn man sich seiner Sache sicher ist, dann kann man bis zum gerichtlichen Mahnbescheid abwarten. Dem dann aber unbedingt unverzüglich widersprechen! Danach zeigt sich ob der Fordernde sich seiner Sache sicher genug ist zu klagen. In meinem Fall war das nicht so 😉 aber da fand ich die Rechtslage auch eindeutig. In die Materie Anfahrtkosten müsste ich mich erstmal richtig einlesen, ältere Urteile gibt es ja auch durchaus für den Handwerker, neuere wohl eher dagegen.

Also entweder Anwalt und den selbst zahlen oder weiter abwarten - dazwischen würde ich mich entscheiden.
 
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Werde dann wohl abwarten und dann widersprechen, ein Angebot gab es ja nie.

Danke für die Info 🙏
 
Mir kommt seine Fristsetzung arg ambitioniert vor. Innerhalb von 1 Woche nach dem ZE-Termin der regulären Rechnung ein Gerichts- und Mahnverfahren anzustreben.

Vermutlich wird es nur eine Art der Einschüchterung sein. Du kannst selbst jedes Anwaltsschreiben ignorieren wenn Du magst, aber spätestens bei einem Mahnbescheid musst du aktiv werden.
 
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Inzwischen ist es doch überall so, dass man vorab über Kosten Informiert werden muss.
Daher würde mich sehr wundern, wenn der Handwerker hier im Recht ist.
Da bringt doch Google sicher unzählige Informationen.

Mahnkosten von 20€ sind auch etwas sonderbar.

B2C / Verbrauchergeschäfte:​

Befindet sich ein Privatkunde mit der Zahlung in Verzug gilt die gesetzliche Regelung. Im Wege des Schadenersatzes dürfen nur die tatsächlichen Kosten für den Mahnprozess geltend gemacht werden. Dieser umfasst jedoch ausschließlich die tatsächlich angefallenen Sachkosten, wie z.B. für das Papier, die Druck- oder Portokosten. Aufwendungen für den allgemeinen Verwaltungsaufwand (Personalkosten etc.) z.B. dürfen nicht berücksichtigt werden.
https://www.crif-dortmund.de/7308-2/

Noch sind wir ja im Stadium:
Der Handwerker schreibt einfach mal ne Rechnung und hofft, das der Kunde "aus Angst" etwas bezahlt.
Als nächstes kommt das Mahnverfahren, das kostet den Handwerker erstmal Geld, ob er dass Investieren will, ist sicher fraglich.
 
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Die Fristen finde ich auch sehr abenteuerlich. Liegen die nicht üblicherweise bei 14 Tagen?

Die Mahnkosten dürften auch überzogen sein.
 
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Utensil1538 schrieb:
Spätestens jetzt würde ich zum Anwalt gehen.
Ich nicht, da sinnlos. Dem Zettel widersprechen kann man auch selber oder eben warten bis ein offizielles Mahnverfahren eingeleitet wurde und dort widersprechen. Ein (guter) Anwalt macht auch nicht mehr.

Gründe warum man nicht gleich widersprechen sollte, wurden ja schon genannt. Es ist auch fraglich ob da wirklich ernst gemacht wird oder ob da noch Bettelschreiben kommen oder gar ein privates Inkassobüro eingeschaltet wird.
 
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Laut BGB bist du erst nach 30 Tagen im Verzug.
20 Euro Mahngebühren und dann direkt mit Mahnbescheid drohen. Meine Fresse, der Typ scheint wenig Freunde zu haben.

Ich würde mir an deiner Stelle professionellen Beistand suchen.
 
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hallo7 schrieb:
Ich nicht, da sinnlos. Dem Zettel widersprechen kann man auch selber oder eben warten bis ein offizielles Mahnverfahren eingeleitet wurde und dort widersprechen. Ein (guter) Anwalt macht auch nicht mehr.

Gründe warum man nicht gleich widersprechen sollte, wurden ja schon genannt. Es ist auch fraglich ob da wirklich ernst gemacht wird oder ob da noch Bettelschreiben kommen oder gar ein privates Inkassobüro eingeschaltet wird.

Nicht jeder kann ausreichend fachlich auf solch ein Schreiben reagieren. Wenn jeder das könnte, würde niemand in einem Forum um Hilfe fragen. Klar, man kann warten. Die angebliche Rechnung sagt ja auch nur aus "zu erledigende" Dienstleistungen, nicht " erledigte/geleistete" Dienstleistung. Sehe ich als nicht erbrachte Leistung an. Hat man über die Kosten im Vorfeld nicht informiert, können diese auch nicht geltend gemacht werden. Bevor ein offizielles Mahnverfahren eingeleitet wird bekommt man es mit Sicherheit erstmal mit einem Inkassobüro zu tun, was unangenehm werden könnte.

Warten kann man immer.
 
Ich würde weder zum Anwalt gehen, noch irgendwie antworten.

Das einzige Schreiben, auf das meines Erachtens zwingend reagiert werden muss, ist Zeug im gelben Umschlag von einem Gericht.
 
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h00bi schrieb:
ob er das macht nur um dich zu ärgern....
Und sich absolut sicher ist, Gerichtsfest beweisen zu können, im Falle des Widerspruchs vom Schuldners, das ihm das Geld zusteht.
Dann kämen noch Verfahrenskosten etc hinzu.
Und das für einen immateriellen "Schaden".
 
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BloodGod schrieb:
Und wer trägt die Anwaltskosten?
Die unterliegende Partei.

Aber:

Für die Gerichtskosten gibt es Erstschuldner und Zweitschuldner. Es haftet regelmäßig derjenige, der den Prozess verloren hat (Erstschuldner). Ist die unterliegende Partei allerdings zahlungsunfähig, muss die obsiegende Partei für die Gerichtskosten aufkommen (Zweitschuldner).
 
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Wobei nur der Kläger Zweitschuldner werden kann.
für den TE ist das also komplett irrelevant.
 
florian. schrieb:
Wobei nur der Kläger Zweitschuldner werden kann.
Grundsätzlich ja, es sei denn, der Beklagte ist Übernahmeschuldner nach § 29 II GKG oder die Kosten konnten z. B. beim Erstschuldner von mehreren Beklagten nicht beigetrieben werden, dann haften die Anderen auch als Zweitschuldner bzw. Haftschuldner gemäß § 31 GKG.

Der Beklagte kann auch dann als Zweitschuldner haften, wenn z. B. eine Beweisaufnahme stattfindet und auf Antrag des Beklagten hin Zeugen geladen, oder Sachverständigutachten eingeholt werden müssen. Wird der Kläger verurteilkt die Verfahrenskosten zu tragen und ist der Kläger zahlungsunfähig, haftet der Beklagte als Zweitschuldner für die Kosten der von ihm benannten Zeugen und Sachverständigen.

florian. schrieb:
Mahnkosten von 20€ sind auch etwas sonderbar.
Wobei außergerichtliche Mahnkosten für die verzugsbegründende Erstmahnung eh nicht erstattungsfähig sind, da sie nicht während des Schuldnerverzuges erfolgt ist.

Die von der Gegenseite geltend gemachten Mahnkosten in Höhe von € 20,00 halte ich für überhöht, da deren Höhe nach allgemeiner Rechtsprechung in der Regel zwischen 2,50 € und 3,00 € betragen darf.
vanni727 schrieb:
Die Fristen finde ich auch sehr abenteuerlich.
Unerheblich ist, dass dem TO in dem Schreiben eine Zahlungsfrist gesetzt wurde. Denn der Schuldnerverzug tritt bereits mit dem Zugang der Mahnung und nicht erst mit Ablauf einer gesetzten Zahlungsfrist ein, denn ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

Avatoma schrieb:
Ich würde weder zum Anwalt gehen, noch irgendwie antworten.
Ich würde hier auch nicht tätig werden, sondern es auf den Zugang einer Klage bzw. eines Mahnbescheides ankommen lassen.
 
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@BloodGod Wurden die Anrufe und die Gespräche irgendwie dokumentiert? Das könnte später noch Sinn machen.
 
Ne, da die Anrufe dann von unbekannter Nummer kamen, seine Nummer habe ich direkt nach dem 3. Anruf geblockt im iPhone.
 
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