Cyberpunk61
Lt. Junior Grade
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https://www.crif-dortmund.de/7308-2/B2C / Verbrauchergeschäfte:
Befindet sich ein Privatkunde mit der Zahlung in Verzug gilt die gesetzliche Regelung. Im Wege des Schadenersatzes dürfen nur die tatsächlichen Kosten für den Mahnprozess geltend gemacht werden. Dieser umfasst jedoch ausschließlich die tatsächlich angefallenen Sachkosten, wie z.B. für das Papier, die Druck- oder Portokosten. Aufwendungen für den allgemeinen Verwaltungsaufwand (Personalkosten etc.) z.B. dürfen nicht berücksichtigt werden.
Ich nicht, da sinnlos. Dem Zettel widersprechen kann man auch selber oder eben warten bis ein offizielles Mahnverfahren eingeleitet wurde und dort widersprechen. Ein (guter) Anwalt macht auch nicht mehr.Utensil1538 schrieb:Spätestens jetzt würde ich zum Anwalt gehen.
hallo7 schrieb:Ich nicht, da sinnlos. Dem Zettel widersprechen kann man auch selber oder eben warten bis ein offizielles Mahnverfahren eingeleitet wurde und dort widersprechen. Ein (guter) Anwalt macht auch nicht mehr.
Gründe warum man nicht gleich widersprechen sollte, wurden ja schon genannt. Es ist auch fraglich ob da wirklich ernst gemacht wird oder ob da noch Bettelschreiben kommen oder gar ein privates Inkassobüro eingeschaltet wird.
Mehr als Post kommt da auch nicht.Utensil1538 schrieb:was unangenehm werden könnte.
Und sich absolut sicher ist, Gerichtsfest beweisen zu können, im Falle des Widerspruchs vom Schuldners, das ihm das Geld zusteht.h00bi schrieb:ob er das macht nur um dich zu ärgern....
Die unterliegende Partei.BloodGod schrieb:Und wer trägt die Anwaltskosten?
Grundsätzlich ja, es sei denn, der Beklagte ist Übernahmeschuldner nach § 29 II GKG oder die Kosten konnten z. B. beim Erstschuldner von mehreren Beklagten nicht beigetrieben werden, dann haften die Anderen auch als Zweitschuldner bzw. Haftschuldner gemäß § 31 GKG.florian. schrieb:Wobei nur der Kläger Zweitschuldner werden kann.
Wobei außergerichtliche Mahnkosten für die verzugsbegründende Erstmahnung eh nicht erstattungsfähig sind, da sie nicht während des Schuldnerverzuges erfolgt ist.florian. schrieb:Mahnkosten von 20€ sind auch etwas sonderbar.
Unerheblich ist, dass dem TO in dem Schreiben eine Zahlungsfrist gesetzt wurde. Denn der Schuldnerverzug tritt bereits mit dem Zugang der Mahnung und nicht erst mit Ablauf einer gesetzten Zahlungsfrist ein, denn ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.vanni727 schrieb:Die Fristen finde ich auch sehr abenteuerlich.
Ich würde hier auch nicht tätig werden, sondern es auf den Zugang einer Klage bzw. eines Mahnbescheides ankommen lassen.Avatoma schrieb:Ich würde weder zum Anwalt gehen, noch irgendwie antworten.
Das ist doch immer so und hat rein gar nichts mit "KFZ" zu tun.BloodGod schrieb:Wenn ich gewinne muss die gegnerische Partei alles bezahlen?