Confused Johnny
Lieutenant
- Registriert
- Feb. 2024
- Beiträge
- 570
Hat sich denn noch irgendwas ergeben, also Post oder ähnliches? Falls nicht wäre das für mich abgehakt.
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Eine Strafanzeige wegen des Verdachtes des versuchten Betruges könnte auch noch in Betracht kommen.Madcat69 schrieb:und ggfs. Anzeige wegen Nötigung und/oder Beleidigung.
DER Handwerker bekommt das sicher nicht hin.brettler schrieb:Ich vermute der Handwerker wird die Forderung dann an eine Inkasso Firma abtreten, oder eine Art von Factoring betreiben.
Wenn man von jemandem beleidigt wird, kann man den recht einfach anzeigen. Persönlicher Erfahrung nach stellen Staatsanwaltschaften Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung "zwischen Geschäftspartnern" wegen "mangelnden öffentlichen Interesses" gerne ein (mit dem Hinweis, dass einem der Zivilklageweg offen steht.)BloodGod schrieb:Die Gespräche, wenn ich sie mal annehme beginnen fast immer mit: „Jetzt hör mal zu du Pisser…“
Wegen Nötigung oder Bedrohung kann man Personen ebenfalls anzeigen. Bei Bedrohung wird evtl. auch mehr öffentliches Interesse unterstellt.BloodGod schrieb:
- seitdem penetrante Anrufe
Da kann ich dem Kollegen nur zustimmen.Avatoma schrieb:Zu einem Rechtsanwalt würde ich jetzt noch nicht gehen.
Die Welt vielleicht nicht, aber günstig ist anders.Confused Johnny schrieb:ein Beratungsgespräch in Anspruch nehmen, da wird nicht die Welt kosten.
Da könnte man darüber nachdenken. Diverse Straftatbestände fallen mir da schon ein ...Confused Johnny schrieb:Am bestens gleich selbst Anzeige erstatten
Privatklagewege wäre richtiger und hat mit dem Zivilgericht nix zu tun.simpsonsfan schrieb:dass einem der Zivilklageweg offen steht.)
Davon würde ich abraten.Avatoma schrieb:Ich persönlich würde jetzt vermutlich erstmal richtig Öl ins Feuer gießen und meine Rezension um die zugeschickte Rechnung, die hohen Mahngebühren und die Strafanzeige erweitern.
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt eine Bestrafung gemäß. §§ 185 ff. StGB grundsätzlich aus. Der Täter kann sich jedoch in diesen Fällen der Formalbeleidigung gemäß § 192 StGB strafbar machen, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.spfccmtftat schrieb:Ich hab in Rechtskunde gerlernt, dass es keine Beleidigung ist, wenn es wahr ist.
Die prüfen noch den Anfangsverdacht.spfccmtftat schrieb:Spaß beiseite, dass du noch kein entsprechendes Schriftstück erhalten hast, finde ich merkwürdig.