Anfahrtkosten beim Angebot als Racheaktion, wie vorgehen?

das wird ja langsam echt verrückt. da ist ja jemand richtig angepisst und denkt er kann alles machen ;)
 
Confused Johnny schrieb:
Spätestens jetzt solltest du zum Anwalt gehen bzw. zumindest ein Beratungsgespräch in Anspruch nehmen
Nein, auf keinen Fall sollte man sich hier von der Gegenseite zu sowas drängen lassen. Genau das ist es, was der Handwerker erreichen will. Er will dem TE irgendwie schaden und wenn man Geld in die Hand nimmt und einen Anwalt konsultiert, hat er quasi schon zu einem Teil gewonnen.

Es gibt hier NICHTS was ein Anwalt tun könnte außer zu sagen: "Sagen sie nichts". Egal was der Anwalt sagt, die Staatsanwaltschaft wird den Fall so oder so prüfen und ggf. verfolgen, aber vermutlich aufgrund mangelnder Beweise einfach fallen lassen.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: DKK007, konkretor, florian. und 4 andere
Rechnung und Mahnung sollte man Nicht unbeantwortet lassen. Ich würde empfehlen mindestens ein normales Schreiben aufzusetzen und zu widersprechen mit der Begründung, dass keine Anfahrskosten vereinbart waren und auch kein Kostenvoranschlag zugestellt wurden.
Darum fehlt die Basis für die Forderung und man widerspricht der Rechnung.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: coasterblog
Spätestens jetzt, wenn das ganze schon bei der Polizei liegt, solltest du einen Anwalt konsultieren.
 
Was sollen eigentlich diese ganzen "Geh zum Anwalt" Tipps?

Abwarten, bis was wirklich handfestes kommt. Bis dahin schweigen, aber alles sicher dokumentieren.
Bis ggf. was vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft kommt. Darauf dann in jedem Fall reagieren.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: Hirtec, Micha-, h00bi und eine weitere Person
Nein, da er selbst nichts erhalten hat. Wenn die Zeugenbefragung nichts ergibt und der Anfangsverdacht nicht bestätigt wird, dann wird es ohnehin eingestellt. Wenn man jedoch selbst Post bekommt, dann wäre es nicht verkehrt ;)
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: h00bi, Froki und henpara
Zeugenaussage würde ich hier sowieso verweigern sofern es nicht von der Staatsanwaltschaft beauftragt wurde.

Und bloß nicht von der Polizei einreden lassen man müsse hier eine Aussage abgeben (persönliche Erfahrung ;) )

DIese Pflicht besteht nur wenn es von der Staatsanwaltschaft gefordert wird.
 
Die Mutter kann hier nach §52 Abs.1 Nr. 3 StPO die Aussage verweigern.
 
Avatoma schrieb:
Und was könnte konkret passieren, wenn man der Rechnung und/oder der Mahnung nicht widersprechen würde?
Würde es weiterlaufen zu Inkasso, Anwalt, Gericht etc. gibt es nicht mehr zu erklären, dass man widerspricht.
Kein Widerspruch könnte hingegen als stilles/teilweises Eingeständnis gedeutet werden.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: Pym
@LencoX2

Dann reicht es aber meinem Verständnis nach doch, wenn man sich äußert, sobald man Post vom Gericht erhält?

Sofern man wirklich unbedingt Text produzieren wöllte, würde ich mich generell extrem kurz fassen. Meine Erfahrungen sind, dass Erklärungen, Ausführungen etc. der Gegenseite nur Futter liefern (können). Was ich tatsächlich schon gemacht habe, ist mitzuteilen, dass keine Ansprüche gegen mich bestehen. Das hängt aber genau so wie ein gutes Wording meines Erachtens stark vom Einzelfall ab.
 
Momentan laufen hier gerade zwei Dinge parallel.

Rechnung an die Mutter
Anzeige gegen den TE
 
BloodGod schrieb:
Ja, kann sie ankreuzen:
„Ich möchte nicht aussagen.“

Wird sie auch so ankreuzen.
Exakt so machen. Wie in dem Text ersichtlich ist, handelt es nur um eine freundliche Bitte zur Zeugenaussage. Das ist keine Verpflichtung. Spannend wird's erst, wenn Post im gelben Umschlag kommt.
 
Avatoma schrieb:
Und was könnte konkret passieren, wenn man der Rechnung und/oder der Mahnung nicht widersprechen würde?
Nix.

Der "Handwerker" möchte ja etwas haben.

Ich habe noch keinen Fall erlebt, wo es einem "vermeintlichen" Schuldner vom Gericht negativ ausgelegt wurde, dass er auf eine unbegründete Rechnung/Mahnung im Vorfeld nicht reagiert hat.

Und in strafrechtlicher Hinsicht ist zu konstantieren, dass der TO bislang von der StA/Polizei noch nicht einmal kontaktiert wurde.

LencoX2 schrieb:
Kein Widerspruch könnte hingegen als stilles/teilweises Eingeständnis gedeutet werden.
Weshalb?

Spielen wir das mal grob durch:

Der Handwerker beantragt gegen seine Auftraggeberin, die Mutter des TO, den Erlass eines Mahnbescheides. Ein solcher wird vom Amtsgericht-Mahngericht lediglich formell geprüft und dann ohne weitergehende Prüfung erlassen und der Mutter zugestellt. Der Handwerker, als Antragsteller, erhält eine Kostenrechnung für den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides.

Die Mutter des TO bekommt diesen Mahnbescheid und legt schriftlich gegen diesen Widerspruch ein.

Begründen muss sie ihren Widerspruch nicht.

Der Handwerker bekommt eine Mitteilung über den Widerspruch und wird jetz spätestens gefragt, ob die Sache an das Streitgericht am Wohnort der Mutter abgegeben werden soll. Gleichzeitig erhält er wieder eine Kostenrechnung vom Mahngericht. Ohne die Begleichung dieser Kostenrechnung wird das Verfahren nicht an das Streitgericht abgegeben.

Unser Handwerker geht jetzt hin, zahlt diese zweite Gerichtskostenhälfte und beantragt die Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht.

Dieses fordert ihn dann auf, seinen Anspruch zu begründen. In diesem Fall muss der Handwerker beweisen, dass vür den Kostenvoranschlag die von ihm geltend gemachte Vergütung vereinbart war.

Dann erst würde die Mutter des TO aufgefordert mitzuteilen, ob sie sich gegen die Forderung des Handwerkers wehren möchte und gleizeitig wird sie für diesen Fall aufgefordert, auf die Forderung des Handwerkers zu erwidern.

Willst Du diesem Handwerker jetzt schon - im Vorverfahren - Argumente für seinen vermeintlichen Anspruch geben?

Ich würde seine Klagebegründung abwarten und mich dann mit allen mir sich bietenden Möglichkeiten zur Wehr setzen. Aber erst dann.

Und der TO kann momentan auch in Ruhe abwarten. Strafanzeigen, die noch keinen konkreten Anfangsverdacht begründen, haben keine unmittelbare Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Folge.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: DKK007, NeuerJunge, coasterblog und 16 andere
@Froki So oder so schadet es nicht einen Widerspruch bereits fruehestmoeglich einzulegen.
Damit ist allen Seiten klar, dass man der Forderung widerspricht.
Nichts zu tun hingegen koennte alles nur in die Länge ziehen, da dritten nicht klar sein kann dass einer der Seiten die Forderung ablehnt. Geht das Ganze gerichtlich kostet es Zeit und Ressourcen.

I'm out.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: ThomasK_7
@LencoX2

Die Frage, die ich mir halt immer stelle (auch lange vor diesem Thread): Wer hört denn wirklich bei aggressiver Forderungseintreibung auf, emotional gesteuert auch noch, wenn jemand die Forderung mit einem sinngemäßen "Ihre Rechnung und Forderung entbehrt jeder Grundlage. Ich weise diese zurück." beantwortet?

Für den Sachverhalt hier:
Wir wissen ja gar nicht, ob der TE nicht bereits in einem der Telefonate allen Forderungen widersprochen hat.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: Froki
@LencoX2
Sorry, aber ich versteh die Antwort auf die Ausführungen von @Froki nicht.
Bei wem soll die Mutter zum jetzigen Zeitpunkt Widerspruch einlegen? Beim Handwerker? Der ist keine offizielle Stelle.
Der merkt doch ohnehin, dass die Mutter nicht zahlt.
Der Dritte der ins Spiel kommt ist das Amtsgericht und denen ist erstmal völlig egal ob die Mutter dem Handwerker irgendwas gesagt hat. Der Widerspruch muss auf das Schreiben vom Amtsgericht erfolgen und das egal ob ich vorher schon 27x vermeintlich widersprochen habe.
Ob es vor Gericht geht oder nicht entscheidet am Ende des Tages einzig und allein der Handwerker ob er klagen will oder irgendwann aufhört. Da kann die Mutter jetzt tun und lassen was sie will.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: NeuerJunge, florian., Froki und 2 andere
Ich glaube, so wie hier der Handwerker drauf ist, würde ihn auch eine schriftlich bestrittene Forderung nicht von der Weitergabe an Inkasso/Auskunftei abhalten ...
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: spfccmtftt89 und Froki
LencoX2 schrieb:
Damit ist allen Seiten klar, dass man der Forderung widerspricht.
Bei einer unberechtigten Forderung dürfte dem Rechnungssteller klar sein, dass der Rechnungsempfänger nicht zahlen wird.

Ein Handeln gegen normale Mahnungen, also außerhalb des gerichtlichen Mahnverfahrens, ist nicht notwendig.

Es führt zu keinen Rechtsfolgen , wenn der vermeintliche Verpflichtete nicht reagiert.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: NeuerJunge, florian., FrankenDoM und 2 andere
Zurück
Oben