Die vom TO im Beitrag Nr. 71 gezeigte Aufforderung zur Zeugenaussage seiner Mutter gibt nur einen Teilausschnitt dieser Aufforderung wieder. Der Teilausschnitt ist nicht vollständig.Evil E-Lex schrieb:Nach einer Verpflichtung zur Aussage liest sich das für mich nicht.
Ich vermag daher nicht zu sagen, welche Aussagen und Auflagen dieses Aufforderungsschreiben zur Zeugenaussage noch enthält.
Und Du wirst das auch nicht können.
Sollten die StA und die Polizei wissen, dass es sich bei der Zeugin - wir wissen, dass es die Mutter des TO ist - um die Mutter des TO handeln, wovon ich nach derzeitigem Kenntnisstand aussgehe, wäre eine Erzwingung zur Zeugenaussage unzulässig, da sie als Mutter des Beschuldigten ein gesetzlich verbrieftes Aussageverweigerungsrecht hat.
Auch aus diesem Grund durfte die Polizei, so wie die Polizei schon früher in einfach gelagerten Fällen auf eine Zeugenvorladung verzichtet hat, die Zeugin sogleich unter Hinweis auf die notwendigen Belehrungen um eine schriftliche Stellungnahme gebeten und hierzu einen Fragebogen übersandt haben
Der User brettler hat hier unrichtigerweise vorgetragen, dass
und das ist nicht richtig, sondern falsch, so zumindest sagt es das Gesetz in § 163 III StPO.brettler schrieb:Niemand muss bei der Polizei aussagen oder erscheinen zur Aussage.
Dort heißt es: "Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt."
Ich habe mir lediglich erlaubt, brettlers unrichtige Aussage zu korrigieren.
Nicht jeder Zeugenvorladung der Polizei liegt ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde.
Das habe ich aber auch bereits zuvor geschrieben:
Froki schrieb:Liegt ein solcher Auftrag der Staatsanwaltschaft nicht vor, bleibt es wie bisher: Zeuginnen und Zeugen brauchen nicht bei der Polizei zur Zeugenaussage zu erscheinen.
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