Du verwendest einen veralteten Browser. Es ist möglich, dass diese oder andere Websites nicht korrekt angezeigt werden.
Du solltest ein Upgrade durchführen oder einen alternativen Browser verwenden.
Du solltest ein Upgrade durchführen oder einen alternativen Browser verwenden.
Anfahrtkosten beim Angebot als Racheaktion, wie vorgehen?
- Ersteller BloodGod
- Erstellt am
@ThomasK_7 Ich war tatsächlich nicht sicher, ob es sich da um ein Missverständnis handelt … Dass nach irgendeiner Erfahrung auf dieser Welt Richter keine Vergleiche mögen würden, kann doch eh niemand ernsthaft behaupten? 😅
@TomH22 "Abweisen" heißt nicht, dass die Klage nicht angenommen wird oder so was. Ob unzulässig oder unbegründet, in beiden Fällen wird sie "abgewiesen".
@TomH22 "Abweisen" heißt nicht, dass die Klage nicht angenommen wird oder so was. Ob unzulässig oder unbegründet, in beiden Fällen wird sie "abgewiesen".
Weil die nicht verstanden haben, dass es vor Gericht kein Recht gibt, sondern lediglich ein richterabhängiges Urteil.Thorle schrieb:Selbst ein Urteil in letzter Instanz empfinden die als nicht gerecht,
Weil sie dies tun sollen (vgl. § 278 ZPO).ThomasK_7 schrieb:dass Richter Vergleiche bevorzugen
Das kann jetzt etwas dauern.nik_ schrieb:Gibt es was Neues?
Dem Antragsteller ("Handwerker") wurde vom Mahngericht jetzt mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben hat. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aufgefordert, weitere Gerichtskosten für die Durchführung des streigen Verfahrens einuzahlen.
Das Mahnverfahren ist mit der Einlegung des Widerspruchs abgeschlossen; wenn der Antragsteller seinen Anspruch weiter verfolgen möchte, muss jetzt das streitige Verfahren durchgeführt werden.
Dazu wird der Antragsteller, der dann als Kläger bezeichnet wird, wenn er die geforderten weiteren Gerichtskosten eingezahlt hat, vom Amtsgericht aufgefordert, seinen Anspruch zu begründen und evtl. vorhandene Beweismittel, die seinen Anspruch stützen, vorzulegen bzw. Zeugen zu benennen.
Zuletzt bearbeitet:
Confused Johnny
Lieutenant
- Registriert
- Feb. 2024
- Beiträge
- 618
Das wird sicher nichts mehr kommen, der hat vermutlich gehofft, dass du es mit der Angst bekommst und einknickst. Typische Luftpumpe
Die große Kunst und Herausforderung bei derlei Themen ist die psychische und finanzielle Kraft das einfach durchzustehen und abzuwarten.
Wir wissen nicht was als nächstes passiert. Ich habe oft genug erlebt, dass auch die Leute geklagt haben, die überhaupt gar keinen Anspruch hatten und das tief in ihrem Inneren auch wussten bzw. sich haben verklagen lassen, anstatt vorher zu regulieren.
Aber - na und? Sollen sie doch. Davon einfach nicht zu sehr beeindrucken lassen.
Meines Erachtens macht der OP das hier bisher richtig gut und vor allem freut mich, wie gut er wohl seine Familie überzeugen konnte, auf ihn zu hören.
Wir wissen nicht was als nächstes passiert. Ich habe oft genug erlebt, dass auch die Leute geklagt haben, die überhaupt gar keinen Anspruch hatten und das tief in ihrem Inneren auch wussten bzw. sich haben verklagen lassen, anstatt vorher zu regulieren.
Aber - na und? Sollen sie doch. Davon einfach nicht zu sehr beeindrucken lassen.
Meines Erachtens macht der OP das hier bisher richtig gut und vor allem freut mich, wie gut er wohl seine Familie überzeugen konnte, auf ihn zu hören.
So weit ich weiß, führt ein Widerspruch gegen eine Forderung allerdings schon dazu, dass sie als "zweifelhafte Forderung" verbucht wird und dann zum einen nicht bei Auskunfteien wie der Schufa eingetragen werden darf (außer die Forderung würde irgendwann rechtskräftig) und Inkassounternehmen dürften dann auch wenig Interesse haben, tätig zu werden, und dass jemand die Forderung kauft, ist auch eher unwahrscheinlich. Denn beides würde für Inkassounternehmen/Forderungskäufer ein finanzielles Risiko darstellen, insbesondere natürlich wenn eine Forderung besonders fragwürdig ist.Froki schrieb:Außergerichtlich: Nein.
Inkassounternehmen dürfen zwar bestrittene Forderungen bearbeiten, sind jedoch nicht befugt ihren Auftraggeber im Falle einer Klage vor Gericht zu vertreten.
ThomasK_7
Vice Admiral
- Registriert
- Nov. 2006
- Beiträge
- 6.792
Da wird in diesem Fall in die SCHUFA sowieso nichts eingetragen, weil weder der Handwerker noch das Inkassobüro Mitglied der SCHUFA sind und nur die Mitglieder der SCHUFA dürfen eintragen.
Gleiches dürfte für eine Reihe anderer seriöser Auskunfteien gelten.
Gleiches dürfte für eine Reihe anderer seriöser Auskunfteien gelten.
Allzu sicher wäre ich mir da nicht
https://www.mz.de/deutschland-und-welt/zahlungsmoral-schufa-auskunft-halt-einzug-im-handwerk-2813225
https://www.mz.de/deutschland-und-welt/zahlungsmoral-schufa-auskunft-halt-einzug-im-handwerk-2813225
ThomasK_7
Vice Admiral
- Registriert
- Nov. 2006
- Beiträge
- 6.792
Ein Automatismus.
Das bisher zuständige zentrale Mahngericht hat die Sache an den jetzt zuständige Amtsgericht übergeben.
Der Handwerker bekommt gleiches Schreiben mit der Aufforderung, innerhalb von 6 Monaten Klage zu erheben, wenn er seinen Anspruch weiter verfolgen will.
Die Sache mit dem Mahnbescheid hat sich jetzt erledigt.
Das bisher zuständige zentrale Mahngericht hat die Sache an den jetzt zuständige Amtsgericht übergeben.
Der Handwerker bekommt gleiches Schreiben mit der Aufforderung, innerhalb von 6 Monaten Klage zu erheben, wenn er seinen Anspruch weiter verfolgen will.
Die Sache mit dem Mahnbescheid hat sich jetzt erledigt.
Es steht auch mehr oder weniger kryptisch drauf: "Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage als zurückgenommen."
Kommt vom Handwerker nichts mehr, dann wars das.
Im Prinzip ist das Schreiben nur die offizielle Bestätigung von dem was @Froki im Beitrag #147 erörtert hat.
Kommt vom Handwerker nichts mehr, dann wars das.
Im Prinzip ist das Schreiben nur die offizielle Bestätigung von dem was @Froki im Beitrag #147 erörtert hat.
Zuletzt bearbeitet:
Das bedeutet, dass das Verfahren zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das örtlich zuständige Amtsgericht abgegeben wurde.BloodGod schrieb:Was bedeutet dieses Schreiben?
Jein.BloodGod schrieb:Ist er tatsächlich nun den nächsten Schritt gegangen?
In Zeile 45, die befindet sich auf der Rückseite des zweiseitigen Antragsvordrucks zum Mahnbescheid, kann der Antragsteller bereits bei Beantragung des Mahnbescheids ankreuzen, ober er im Falle eines Widerspruchs die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt.
Hat der Antragsteller, hier ein Kreuz gemacht, wird die Sache, nach Eingang eines Widerspruchs, an das örtlich zuständige Prozessgericht (Streitgericht) abgegeben.
Dieses fordert jetzt den Kläger (zuvor Antragsteller) auf, die weiteren Gerichtskosten einzuzahlen und seinen Anspruch (Klagebegründung) zu begründen. Hierfür werden ihm zwei Wochen Zeit gewährt. Kommt er dem nicht nach, tritt Verfahrensstillstand ein.
Das Prozessgericht bestimmt dann Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn der Beklagte dies beantragt.