Flyto
Cadet 4th Year
- Registriert
- Juni 2011
- Beiträge
- 73
Die Firma Megaupload hat eine Infrastruktur im Internet als Service bereitgestellt. Kim nun verantwortlich zu machen wie user diese Infrastruktur benutzt haben, ist offensichtlich juristisch falsch und rein politisch motiviert.
niemand verklagt die Aktionäre von VW wegen Tötung oder gar wegen Mordes, wenn jemand beschließt mit einem VW-Fahrzeug in eine Menschenmenge zu rasen, mit dem ziel möglichst viele Menschen zu töten und dies auch in die tat umsetzt. Denn eine solche Klage hätte keine Aussicht auf Erfolg.
obwohl VW die Möglichkeit geschaffen hat, für den Täter, diese tat zu begehen, obwohl vw das Fahrzeug gebaut hat, obwohl das Fahrzeug tatsächlich physikalisch die Menschen überfuhr und tötete, trifft vw keine schuld.
Denn schuldig kann einzig der individuelle Täter, basierend auf seiner individuellen Handlung sein. in diesem Beispiel, der Fahrer des Fahrzeuges.
Kim selbst hat aber kein urheberrechtlich geschütztes Material über Megaupload verbreitet, das haben andere personen getan. Logisch folgt daher das er keine Urheberrechtsverletzung begangen hat, denn die reine zur verfügungstellung einer infrastruktur (im beispiel das Fahrzeug) stellt keine rechtsverletzung an sich dar.
niemand verklagt die Aktionäre von VW wegen Tötung oder gar wegen Mordes, wenn jemand beschließt mit einem VW-Fahrzeug in eine Menschenmenge zu rasen, mit dem ziel möglichst viele Menschen zu töten und dies auch in die tat umsetzt. Denn eine solche Klage hätte keine Aussicht auf Erfolg.
obwohl VW die Möglichkeit geschaffen hat, für den Täter, diese tat zu begehen, obwohl vw das Fahrzeug gebaut hat, obwohl das Fahrzeug tatsächlich physikalisch die Menschen überfuhr und tötete, trifft vw keine schuld.
Denn schuldig kann einzig der individuelle Täter, basierend auf seiner individuellen Handlung sein. in diesem Beispiel, der Fahrer des Fahrzeuges.
Kim selbst hat aber kein urheberrechtlich geschütztes Material über Megaupload verbreitet, das haben andere personen getan. Logisch folgt daher das er keine Urheberrechtsverletzung begangen hat, denn die reine zur verfügungstellung einer infrastruktur (im beispiel das Fahrzeug) stellt keine rechtsverletzung an sich dar.