brainDotExe schrieb:
Die Umsetzung ist aber die Transparenzverordnung von
Ende 2016:
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/749/74959.html
Hier geht es um irgendwelche Schadensersatzforderungen, das hat nichts mit der EU-Richtlinie zu tun.
Da bist im Irrtum, es geht genau darum.
Denn nur über die zertifizierte Messeinrichtung ist es dir erst möglich nachzuweisen, dass ein Schaden aufgrund der zu langsamen Leitung gegeben ist.
Einfach mal genau lesen und nicht nur überfliegen und zwar beide Amtsblätter.
Übrigens, gibt es bereits seit 2013 ein Urteil des BGH zu einer Klage von einem Mann aus Fürth, die diesen Schadensersatz, bei Ausfall von Internet und Telefon klarstellt.
Hier Schlaumeier:
Mitteilung Nr. 485/2017, Amtsblatt Nr. 13/2017 vom 12.07.2017
Mitteilung der Bundesnetzagentur zur Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe
„erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit“
bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Download gemäß Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EU) 2015/2120 u. a. über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet.
A Einleitung:
Nach Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EU) 2015/2120 u. a. über Maßnahmen zum Zugang zum offenen
Internet (im Folgenden: VO (EU) 2015/2120) gilt jede erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig
wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern
zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom
Anbieter der Internetzugangsdienste gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a) - d) angegebenen Leistung für
die Auslösung der Rechtsbehelfe, die dem Verbraucher nach nationalem Recht zustehen, als
nicht vertragskonforme Leistung, sofern die rechtserheblichen Tatsachen durch einen von der
nationalen Regulierungsbehörde zertifizierten Überwachungsmechanismus festgestellt wurden.
Gemäß BEREC-Leitlinien gilt ein Überwachungsmechanismus, den eine nationale Regulierungsbehörde
zur Verfügung stellt und der für diesen Zweck eingeführt wurde, als zertifizierter
Überwachungsmechanismus (vgl. BEREC-Leitlinien, Rn. 161).
Die Bundesnetzagentur konkretisiert die unbestimmten Rechtsbegriffe in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung
(EU) Nr. 2015/2120 („erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung
bei der Geschwindigkeit“) für Festnetz-Breitbandanschlüsse im Download und fördert
damit die Handhabbarkeit für den Verbraucher – auch im Rahmen einer eventuellen gerichtlichen
Auseinandersetzung. Die Bundesnetzagentur zielt dabei auf die seitens der Anbieter vertraglich
in Aussicht gestellten Geschwindigkeiten ab.
Die Konkretisierung betrifft zum einen die inhaltlichen Aspekte der unbestimmten Rechtsbegriffe
des Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120, zum anderen enthält er Vorgaben zum
Nachweisverfahren mittels Breitbandmessung.
Sorry, ich vergaß,
§ 242 BGB
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.