Dienstleistung Privat anbieten (Legal?!)

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slsHyde schrieb:
Is' klar. Zu arbeiten ist also "auf frischer Tat erwischt werden".

Ja, so ist es!!!!

Wenn ihn der örtliche Computerhändler, dem seine Ebay Anzeige nicht gefällt, weil er dadurch vielleicht schon ein paar Aufträge verloren hat, hinhängt, wird die Polizei oder der Zoll tätig werden.
Er hat dann zu beweisen, dass er alles ordentlich abwickelt, so wie es der gesetzgeber verlangt.

"Ich arbeite hier für lau" wird ihm nichts helfen.
Das glaubt wie schön oft hier geschrieben, kein Richter der Welt.
Ergänzung ()

Evil E-Lex schrieb:
So ein Kappes. Ich hab vor einigen Jahren einem guten Freund die Netzwerkverkabelung beim Hausbau gemacht. Gratis als Freundschaftsdienst. Hätte mich der Zoll dort kontrolliert, was niemals passiert wäre, hätte ich wahrheitsgemäß geantwortet. Ich möchte wetten, man hätte mich deswegen nicht wegen Schwarzarbeit angezeigt.

Du hast aber kein Inserat in Ebay gesetzt, in denen du wiederholt vollkommen Fremden deine Dienste anbietest.
 
Zuletzt bearbeitet:
örtlicher Computerhändler: Herr Polizist, da arbeitet jemand umsonst!
Polizei: Ja, und?
örtlicher Computerhändler: Ja, und ich bin so schelcht, dass meine Kunden zu dem gehen ...
Polizei: Ja, und?
örtlicher Computerhändler: Ja der bekommt bestimmt ab und zu mal ein Trinkgeld.
Polizei: Ja, und?
örtlicher Computerhändler: Ja aber los jetzt. Großeinsatz!
 
@sls

Dann kannst du ja den TE wenn er einen wirtschaftlichen Schaden etc hat versichern dass du alles übernimmst!
Okay?
 
Da der TE kostenlos arbeitet entsteht dem TE ja kein Schaden...
Du hast absolut keine Ahnung wie schnell die Mitbewerber dem TE abmahnen werden....
Hast du jemals im Handel gearbeitet?
Ergänzung ()

Sasi Black schrieb:
Ansonsten würde ich auf das 14-tage Rückgaberecht, aufmerksam machen, ob da nun nur eine gpu oder komplett getauscht werden soll. Muss der jenige selbst entscheiden.

Das kann doch im forum, genau so passieren..
Klar es schauen sich mehrere die konfi an, und geben ihren senf zu, oft sind die TE damit auch überfordert..

Hier fängt es doch schon an
Im Einzelhandel gibt es per se kein gesetzliches Widerrufsrecht

Selbst wenn er die Ware online kauft
Gibt es viele Leute die dann schreiben wer für die Zeit aufkommt damit er das Paket bei der Post abgibt und erst warten muss dass das Geld wieder zurück ist und dann wieder neu bestellen muss

In einem Forum sind in der Regel die User anonym, wenn einer dort Unsinn erzählt dann geschieht ihm zunächst nichts
Du hingegen wirbst öffentlich und somit machst du dich auch angreifbar
Du kannst ja gerne deine Idee umsetzen und uns erzählen wie es gelaufen ist
Sollte dir wie gesagt ein wirtschaftlicher Schaden entstehen dann übernimmt das der User Sls
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
JardelBenz schrieb:
Wer auf frischer Tat beim Arbeiten erwischt wird, muss beweisen, dass er nicht schwarz arbeitet.

Was geht denn da nur für ein Gewitter in Deinem Kopf um, das Dich vom logischen Dneken abhält und dass Du solchen Schwachsinn immer und immer wieder behauptest, obwohl das bereits mehrfach widerlegt wurde ! Was soll das denn sein: "auf frischer Tat beim Arbeiten ertappt werden" ??? Das betrifft ja dann jeden Arbeiter in der Republik, der seiner Tätigkeit nachgeht, der "tut" nämlich arbeiten ! Und somit wäre dann jeder Arbeitnehmer in Deutschland ein potentieller Schwarzarbeiter, der den Behörden das Gegenteil beweisen müsste !!!

Natürlich kann der Zoll in jedem Betrieb kontrollieren, ob die Mitarbeiter ordnungsgemäss gemeldet sind und abgerechnet werden ! Und wenn die dann dabei jemanden fänden, der eben nicht gemeldet wäre, dann hätten die den auf frischer Tat ertappt ! Aber dann ist er ja ertappt und dann müßte dennoch die Staatsanwaltschaft den Beweis anreten, dass das Schwarzarbeit war, indem vor Gericht die Zollbeamten als Zeugen Entsprechendes über ihre erfolgreiche Kontrolle aussagen und belegen; ansonsten gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung und der Beschuldigte muss nicht seine Unschuld beweisen - könnte er nichtsdestotrotz natürlich dennoch unter Verwahrung gegen seine Bewesipflicht !


JardelBenz schrieb:
Lieber Zollbeamter. Ich wollte gleich nachdem ich hier mit meiner Arbeit fertig war zur Gemeinde fahren und dort rückwirkend mein Gewerbe anmelden. Rückwirkend für die letzten 2 Jahre in denen ich regelmäßig Werbung auf Ebay Kleinanzeigen gemacht habe.Zum Jahresende hin, wenn ich dann Zeit habe, verschicke ich dann auch noch für alle meine bisherigen Aufträge eine Rechnung. Bin einfach bis jetzt noch nicht dazu gekommen, ein Gewerbe an zu melden und eine Rechnung zu schreiben.

Wird immer kindischer, was Du hier so zusammenstotterst ! Das Beispiel, das ich angeführt habe, mit "nachträglich eine Rechnung schreiben", bezog sich auf einen Handwerker, der einen Betrieb angemeldet hat, aber seine Leistung zumindest teilweise schwarz abrechnet, um Steuern zu sparen (so was ist heutzutage Gang und Gäbe in Deutschland und war es wohl schon immer; dem kann man gar nix nachweisen, wenn er "auf frischer Tat" ertappt wird, denn dann könnte er notfalls immer noch eine offizielle Rechnung schreiben.

Und dass der TE nicht nachträglich ein Gewerbe anmelden müsste, wurde Dir oben schon fast endlos erklärt; würdeste besser mal durchlesen, bevor Du den gleichen Unsinn immer und immer wieder wiederholst !

Und dass man gewerblich tätig werden kann, ohne das Gewerbe auch anzumelden, ist kein Straftatbestand und bringt niemanden vor einen Richter, sondern auch wenn man ohne Gewerbeanmeldung ein Gewerbe betreibt, unterliegt man allen normalen abgabenrechtlichen Vorschriften, das hat jetzt gar nix damit zu tun, ob das Gewerbe angemeldet ist, nicht angemeldet ist oder nachträglich angemeldet würde.

JardelBenz schrieb:
Ja, so ist es!!!! Wenn ihn der örtliche Computerhändler, dem seine Ebay Anzeige nicht gefällt, weil er dadurch vielleicht schon ein paar Aufträge verloren hat, hinhängt, wird die Polizei oder der Zoll tätig werden. Er hat dann zu beweisen, dass er alles ordentlich abwickelt, so wie es der gesetzgeber verlangt.


Hat er eben nicht zu beweisen ! Ihm muss bewiesen werden, wenn er angeklagt werden soll, ob seine Tätigkeit abgabenpflichtig wäre; alles andere ist blamker Unsinn.

Und im Übrigen kannst Du das auch oben nochmal nachlesen, wann eine solche Tätigkeit übrhaupt erst beginnt, abgabenpflichtig zu werden, jedenfalls nicht dadurch, dass der Junge "auf frischer Tat" ertappt wird und insbesondere auch nicht deshalb , dass er eine Anzeige aufgegeben hat und andere das nicht machen !


Du Bündel an Ahnungslosigkeit, woher nimmst Du eigentlich die Motivation, solchen lächerlichen Unsinn immer und imme wieder zu wiederholen !

Ribery88 schrieb:
Im Einzelhandel gibt es per se kein gesetzliches Widerrufsrecht

Gibt es doch, nämlich praktisch alle großen oder größeren Elektronikhändler räumen heutzutage ihren Kunden ein freiwilliges 14-tägiges Rückgaberecht ein. Und bei kleineren Geschäften kann man das, zumindest wenn man größere Sachen ewirbt, meist auch vereinbaren.
 
Zuletzt bearbeitet:
slsHyde schrieb:
örtlicher Computerhändler: Herr Polizist, da arbeitet jemand umsonst!
Polizei: Ja, und?
örtlicher Computerhändler: Ja, und ich bin so schelcht, dass meine Kunden zu dem gehen ...
Polizei: Ja, und?
örtlicher Computerhändler: Ja der bekommt bestimmt ab und zu mal ein Trinkgeld.
Polizei: Ja, und?
örtlicher Computerhändler: Ja aber los jetzt. Großeinsatz!

http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Arbeit/Fragen-Antworten/_functions/frage_4.html

Melde dich mal selber und beobachte, was passiert.

de la Cruz schrieb:
Natürlich kann der Zoll in jedem Betrieb kontrollieren, ob die Mitarbeiter ordnungsgemäss gemeldet sind ! Und wenn die dann dabei jemanden fänden, der eben nicht gemeldet wäre, dann hätten die den auf frischer Tat ertappt ! Abe dann ist er ja ertappt und dann müß dennoch die Staatsanwaltschaft den Beweis anreten, dass das Schwarzarbeit war, indem vor Gericht die Zollbeamten als Zeugen entsprechendes über ihre erfolgreiche Kontrolle aussagen und belegen; ansonsten gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung und der Beschuldigte muss nicht seine Unschuld beweisen - könnte er nichtsdestotrotz natürlich dennoch unter Verwahrung gegen seine Bewesipflicht !

Nichts einfacher als das.
Er wurde dabei ertappt für Fremde Computerarbeiten durchgeführt zu haben. Zollbeamter sagt aus: Ja, er war vor Ort und hat arbeiten am Computer durchgeführt.
Die Auskunft beim Gewerbeamt ergibt: Kein Gewerbe angemeldet.
-> Beweisführung abgeschlossen.

de la Cruz schrieb:
Wird immer kindischer, was Du hier so zusammenstotterst ! Das Beispiel, das ich angeführt habe, mit "nachträglich eine Rechnung schreiben", bezog sich auf einen Handwerker, der einen Betrieb angemeldet hat, aber seine Leistung zumindest teilweise schwarz abrechnet, um Steuern zu sparen (so was ist heutzutage Gang und Gäbe in Deutschland; dem kann man gar nix nachweisen, wenn er "auf frischer Tat" ertappt wird, denn dann könnte er notfalls immer noch eine offizielle Rechnung schreiben.

Hat aber überhaupt nichts mit unserem Fall hier zu tun.
Den der TE hat ja kein Gewerbe angemeldet, da er alles umsonst macht.

de la Cruz schrieb:
Gibt es doch, nämlich praktisch alle großen oder größeren Elektronikhändler räumen heutzutage ihren Kunden ein frfeiwilliges 14-tägiges Rückgaberecht ein. Und bei kleineren Geschäften kann man das, zumindest wenn man größere Sachen ewirbt, meist auch vereinbaren.

Hat aber nichts mit dem gesetzlichen Rückgaberecht zu tun.... :rolleyes:
 
de la Cruz schrieb:
Gibt es doch, nämlich praktisch alle großen oder größeren Elektronikhändler räumen heutzutage ihren Kunden ein frfeiwilliges 14-tägiges Rückgaberecht ein. Und bei kleineren Geschäften kann man das, zumindest wenn man größere Sachen ewirbt, meist auch vereinbaren.

Damit hast du dich für eine weitere Diskussion disqualifiziert
Ein freiwilliges Rückgaberecht, deren Bedingungen der Händler selbst festlegen kann, mit einem gesetzlichen Widerrufsrecht gleichzustellen ist Kino pur...
 
Wie sorglos einige hier im Thread dafür plädieren, dass das Vorhaben des TE absolut ungefährlich sei, dass es keinesfalls gewerblich einzustufen sei und ihn sogar noch ermutigen, das erfüllt mich mit Fassungslosigkeit! In meinen Augen ist ein derartiges Statement unverantwortlich!

Keiner von uns kann genau sagen, ob es denn nun gewerblich ist oder nicht. Wir können allenfalls Tendenzen ablesen.

Fakt ist, allein schon die Haushaltsauflösung der verstorbenen Oma, oder eine Kellerentrümpelung, bei der 15, 20 Artikel (privat) über ebay angeboten werden, wird von der Mehrheit der Gerichte als gewerbliche Tätigkeit ausgelegt! Auf sowas käme ein Privatmensch gar nicht, aber so wird entschieden.

Folgen:
- Abmahnbarkeit wegen fehlerhaften Impressums
- Abmahnbarkeit wegen fehlender Widerrufsbelehrung
- Gewährleistungspflicht
- uU steuerpflichtig
- u.v.m.


Ich zitiere hier einmal einen Auszug der Bedingungen für gewerbliches Handeln:

Wann handelt eine Person also als Unternehmer? Nach § 14 BGB ist Unternehmer eine natürliche Person, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit wiederum ist eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit, die nach außen in Erscheinung tritt. Erfaßt wird auch die nur nebenberufliche Tätigkeit, auf die Absicht einer Gewinnerzielung und auf den Umfang der Tätigkeit kommt es nicht entscheidend an.

Quelle: http://www.it-rechtsanwalt.com/ebay...ches-handeln-bei-ebay-verkaeufen-vor-2680.php


Ich zitiere weiter:

Entscheidend sei [für eine Bejahung einer Gewerblichkeit], dass es um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Betätigung gehe.

Quelle: ebenda


Wie hier einige User, zum Teil noch einige mit juristischem Background, so völlig sorglos dafür plädieren, dass hier keinesfalls ein gewerbliches Handeln vorläge, entbehrt jeder Vernunft, und stellt vor allem eine sehr schlechte Beratung des TE dar! Und genau darum geht es hier: Den TE bestmöglich zu beraten und auf mögliche Risiken hinzuweisen.

Stattdessen stellen hier viele User, die das Vorhaben des TE für ungefährlich halten, alle Argumente der Gegenauffassung als unsinnig dar, was sie ganz sicher nicht sind.

Im Gegenteil, ich würde sogar ein gewerbliches Handeln eher bejahen als dementieren. Der TE will eine Dienstleistung (= gleichzusetzen mit dem Verkauf von Waren!) auf unbestimmte Dauer, d.h. ohne Begrenzung, öffentlich und für jedermann wahrnehmbar direkt am Markt anbieten. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht einmal an (siehe oben). Es handelt sich auch vorliegend nicht um Nachbarschaftshilfe oder ein Ehrenamt.

Wollt ihr [@ Fraktion der Befürworter] den TE als Testperson missbrauchen oder weshalb gebt ihr solche waghalsigen und unangemessenen Ratschläge?
Oder tut ihr das nur, weil es im Zweifel nicht euer Geld ist, das auf dem Spiel steht?
Seid ihr euch bewusst, dass ihr hier mit eurer Beratung auch eine gewisse Verantwortung übernehmt?
 
Zuletzt bearbeitet:
dominion1 schrieb:
Ich zitiere hier einmal einen Auszug der Bedingungen für gewerbliches Handeln:

Nach § 14 BGB ist Unternehmer eine natürliche Person, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit wiederum ist eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit, die nach außen in Erscheinung tritt. Erfaßt wird auch die nur nebenberufliche Tätigkeit, auf die Absicht einer Gewinnerzielung und auf den Umfang der Tätigkeit kommt es nicht entscheidend an.


Tja, und wer so zitiert, dass das, was er zitiert, auch noch falsch zitiert ist, weil es Gegenteil vorzugeben scheint, was es eigentlich aussagt, da muss man sich doch fragen, ob Du das absichtlich so hinzudrehen versuchst, wie es Dir passt ? Oben erweckst Du nämlich den Anschein, dass im § 14 BGB die von Dir erwähnte Legaldefinition gewerblichen Handelns stünde und Du daraus zitiertest! Ist aber keineswegs so ! Und das sagts Du dazu auch nicht, sondern alles, was Du da schreibst, "zitierst" Du angeblich.

Im § 14 BGB steht aber nämlich genau "nur" das:

"Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt."

Das heißt, dass zur Anwendbarkeit von § 14 die "gewerbliche Tätigkeit bereits Voraussetzung ist und sich nicht aus dieser erst ergibt ! Zum Gewerbebegriff steht da im § 14 ansonsten nix ! Und es steht dazu auch im ganzen BGB nix ! Und auch in keinem sonstigen Gesetz gibt es dafür eine Legaldefinition !!!

So etwas sollte man eigentlich schon erwähnen, wenn man hier Gesetze "zitiert", um damit verscuht einen Gewerbebegriff unter Beweis zu stellen.

Aber es kommt noch toller:

Du verdrehst nämlich die Definition von "gewerblich" so in Deinem Sinne, wie es Dir passt, indem Du behauptest,"auf die Absicht einer Gewinnerzielung und auf den Umfang der Tätigkeit kommt es nicht entscheidend an."


Da es, wie oben erwähnt, keine Legaldefinition für eine "gewerbliche Tätigkeit" gibt, hat sich hierzu
in der deutschen Rechtswissenschaft folgende Definition durchgesetzt:

Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist. (z.B. Rainer Wörlen, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, 2010, Rz. 10, S. 6 - Klaus Spangemacher, Handels- und Gesellschaftsrecht, 1999, S. 24 )

Diese Definition galt schon in meiner Studienzeit in meinen juristischen und wirtschaftrechtlichen Vorlesungen und ich sehe auch in der aktuellen Diskussion kein Abweichen von diesem Gewerbebegriff ! Wäre dem so wie Du sagst und käme es auf die Gewinnerzielungsabsicht nicht oder "nicht wesentlich" an, wäre ja sogar ein Sportverein, der in der Öffentlichkeit Gymnastikübungen anbietet, ein Gewerbebetrieb !

Einfach lächerlich !


Und im Übrigen scheinst Du auch die von Dir zitierte Quelle "IT-Anwalt" nicht wirklich selbst gelesen zu haben, denn dort geht es ausschließlich um Internethandel, der mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgte bzw. bei dem zumindest Einnahmen anfallen; also auch keinerlei Kriterien, die auf unseren TE zuträfen - immer vorausgesetzt, er würde auch ausschließlich so handeln, wie er das angekündigt hat.
 
Zuletzt bearbeitet:
wie stellt sich das der TE denn vor?
Fahrtkosten übernimmt er, macht also mit jedem Einsatz Verlust?
Das glaub ich ihm nicht.

sagt er am Schluss: "gib mir einfach was du denkst."
Ist das dann keine Gewinnerzielungsabsicht?
 
florian. schrieb:
wie stellt sich das der TE denn vor?

Wie gesagt, das ist ja jetzt nicht unser Problem; der TE hat geschrieben, was er machen will, und nur das ist Grundlage für unsere Kommentare; dass es im Grunde nicht wirklich plausibel ist und normalerweiser ja kaum jemand so was machen würde, steht auch einem anderen Blatt, wenn, wie auch schon mehrmals erwähnt, er sich nicht als so eine Art "Selbsthilfegruppe" sieht, von denen es ja in wohl anderem Umfang doch etliche gibt, die so funktioniren, wie der TE es vorzuhaben vorgibt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das thema Fahrkosten wurde schon behandelt...wenn kosten enstehen, wäre dies eine Aufwands-Entschädigung ->legitim
 
de la Cruz schrieb:
Einfach lächerlich !

Lächerlich ist nur deine nicht enden wollende Naivität hier.

Kein Richter der Welt glaubt ihm, dass er für seine Arbeiten kein Geld verlangt hat.

Wurde hier aber auch schon x-mal erwähnt.
 
@JardelBenz: Hast du ein Gerichtsurteil, welches das nachweislich so belegt.


​x mal erwähnen macht es auch nicht wahrer.
 
Die Diskussion zeigt auf jedenfall, dass es einfach ein arg schwammiges Thema ist, welches man in viele Richtungen auslegen kann.
 
das war auch der Grund warum ich mich hier mit der frage gemeldet habe....weil ich mir selbst keine antwort geben konnte.
Im Netz findet man nichts, genaues, mein Fachkaufmann hat mich auch nicht weiter gebracht.
 
JardelBenz schrieb:
Du hast aber kein Inserat in Ebay gesetzt, in denen du wiederholt vollkommen Fremden deine Dienste anbietest.
Wenn ich etwas zitiere, meine ich genau nur das Zitat. Und das war bei dir schlicht falsch. Ich muss meine Unschuld in keinem Fall beweisen. Egal wie und wo ich für eine entgeltfreie Dienstleistung Werbung mache. Die Polizei wird die Anzeige gerne aufnehmen und den Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft abgeben. Das Verfahren wird mit großer Sicherheit eingestellt werden, einfach weil für solch kleine Fällen kein Personal vorhanden ist. Man konzentriert sich lieber auf die großen Verfahren.
Dennoch würde ich nicht wie der TE vorgehen, sondern meine Erfahrungen eher in einem Verein o.ä. anbieten. Denn ein Restrisiko bleibt, auch wenn das verschwindend gering ist.
 
ist ja gut ihr streithähne, mal ein bischen weniger emotion und mehr sachlichkeit bitte das ganze liest sich wie ein rosenkrieg

am ende hat jeder recht, belanglosigkeiten kommen meist eh nicht mehr vor gericht oder vielleicht doch, niemand weis es also tut nicht so als wüsstet ihr es besser

ich würde dem liebem TE allerdings aka Sasi Black noch eine frage stellen:

wenn man kostenlose dienstleistungen öffentlich auf Ebay und Ebay Kleinanzeigen oder sonstwo einfach anbieten könnte, warum liest man dann nicht mehr davon?

ja du bist ein juvel, ein diamant, wahrscheinlich zu gut für diese welt und ich kann dein vorhaben gut verstehen.

ehrliche leute verdienen aber kein schwarzgeld weil sie es aus nicht materiellen dingen tun die alle anderen nicht verstehen werden und es jemals können.

es gibt keine möglichkeit ( ausser die wenig gennanten), willst du ehrlich bleiben , kein schwarz oder trinkgeld verdienen dann mach eine firma auf, alles andere kannst du vergessen aber das hast du ja schon eingesehen.
 
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