JardelBenz schrieb:
Wer auf frischer Tat beim Arbeiten erwischt wird, muss beweisen, dass er nicht schwarz arbeitet.
Was geht denn da nur für ein Gewitter in Deinem Kopf um, das Dich vom logischen Dneken abhält und dass Du solchen Schwachsinn immer und immer wieder behauptest, obwohl das bereits mehrfach widerlegt wurde ! Was soll das denn sein: "auf frischer Tat beim Arbeiten ertappt werden" ??? Das betrifft ja dann jeden Arbeiter in der Republik, der seiner Tätigkeit nachgeht, der "tut" nämlich arbeiten ! Und somit wäre dann jeder Arbeitnehmer in Deutschland ein potentieller Schwarzarbeiter, der den Behörden das Gegenteil beweisen müsste !!!
Natürlich kann der Zoll in jedem Betrieb kontrollieren, ob die Mitarbeiter ordnungsgemäss gemeldet sind und abgerechnet werden ! Und wenn die dann dabei jemanden fänden, der eben nicht gemeldet wäre, dann hätten die den auf frischer Tat ertappt ! Aber dann ist er ja ertappt und dann müßte dennoch die Staatsanwaltschaft den Beweis anreten, dass das Schwarzarbeit war, indem vor Gericht die Zollbeamten als Zeugen Entsprechendes über ihre erfolgreiche Kontrolle aussagen und belegen; ansonsten gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung und der Beschuldigte muss nicht seine Unschuld beweisen - könnte er nichtsdestotrotz natürlich dennoch unter Verwahrung gegen seine Bewesipflicht !
JardelBenz schrieb:
Lieber Zollbeamter. Ich wollte gleich nachdem ich hier mit meiner Arbeit fertig war zur Gemeinde fahren und dort rückwirkend mein Gewerbe anmelden. Rückwirkend für die letzten 2 Jahre in denen ich regelmäßig Werbung auf Ebay Kleinanzeigen gemacht habe.Zum Jahresende hin, wenn ich dann Zeit habe, verschicke ich dann auch noch für alle meine bisherigen Aufträge eine Rechnung. Bin einfach bis jetzt noch nicht dazu gekommen, ein Gewerbe an zu melden und eine Rechnung zu schreiben.
Wird immer kindischer, was Du hier so zusammenstotterst ! Das Beispiel, das ich angeführt habe, mit "nachträglich eine Rechnung schreiben", bezog sich auf einen Handwerker, der einen Betrieb angemeldet hat, aber seine Leistung zumindest teilweise schwarz abrechnet, um Steuern zu sparen (so was ist heutzutage Gang und Gäbe in Deutschland und war es wohl schon immer; dem kann man gar nix nachweisen, wenn er "auf frischer Tat" ertappt wird, denn dann könnte er notfalls immer noch eine offizielle Rechnung schreiben.
Und dass der TE nicht nachträglich ein Gewerbe anmelden müsste, wurde Dir oben schon fast endlos erklärt; würdeste besser mal durchlesen, bevor Du den gleichen Unsinn immer und immer wieder wiederholst !
Und dass man gewerblich tätig werden kann, ohne das Gewerbe auch anzumelden, ist kein Straftatbestand und bringt niemanden vor einen Richter, sondern auch wenn man ohne Gewerbeanmeldung ein Gewerbe betreibt, unterliegt man allen normalen abgabenrechtlichen Vorschriften, das hat jetzt gar nix damit zu tun, ob das Gewerbe angemeldet ist, nicht angemeldet ist oder nachträglich angemeldet würde.
JardelBenz schrieb:
Ja, so ist es!!!! Wenn ihn der örtliche Computerhändler, dem seine Ebay Anzeige nicht gefällt, weil er dadurch vielleicht schon ein paar Aufträge verloren hat, hinhängt, wird die Polizei oder der Zoll tätig werden. Er hat dann zu beweisen, dass er alles ordentlich abwickelt, so wie es der gesetzgeber verlangt.
Hat er eben nicht zu beweisen ! Ihm muss bewiesen werden, wenn er angeklagt werden soll, ob seine Tätigkeit abgabenpflichtig wäre; alles andere ist blamker Unsinn.
Und im Übrigen kannst Du das auch oben nochmal nachlesen, wann eine solche Tätigkeit übrhaupt erst beginnt, abgabenpflichtig zu werden, jedenfalls nicht dadurch, dass der Junge "auf frischer Tat" ertappt wird und insbesondere auch nicht deshalb , dass er eine Anzeige aufgegeben hat und andere das nicht machen !
Du Bündel an Ahnungslosigkeit, woher nimmst Du eigentlich die Motivation, solchen lächerlichen Unsinn immer und imme wieder zu wiederholen !
Ribery88 schrieb:
Im Einzelhandel gibt es per se kein gesetzliches Widerrufsrecht
Gibt es doch, nämlich praktisch alle großen oder größeren Elektronikhändler räumen heutzutage ihren Kunden ein freiwilliges 14-tägiges Rückgaberecht ein. Und bei kleineren Geschäften kann man das, zumindest wenn man größere Sachen ewirbt, meist auch vereinbaren.