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SpookyFBI
Gast
Betrüger spielen auch gerne auf Zeit. Mache die Anzeige trotzdem. Die Anzeige zurückziehen kann man immer noch, wenn das Paket ankommt
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Habe hier einmal einen Überblick über Zustellmethoden zusammengestellt:Cyda schrieb:Ich hatte von einer anderen Methode gelesen die etwas mit einem Gerichtsvollzieher zu tun hat, der das Schreiben persönlich ausliefert und vor Gericht eine höhere Wertigkeit hat. Den genauen Sinn dahinter habe ich aber nicht verstanden und auch hier gab es keine 100% Sicherheit das Geld zurück zubekommen.
Wenn einer sich quasi in Luft auflöst, kann man natürlich nichts machen; aber selbst wenn der greifbar wäre, weiß man ja auch nie, ob dort überhaupt etwas zu holen ist oder ob die Finger schon zum Schwur erhoben wurden ! Ganz egal also, wer bei Ebaykäufen Banküberweisungen vornimmt, statt mit Paypal zu zahlen, ist streckenweise auch ziemlich selbst Schuld an seinem Leid, denn mit Paypal hätte er einfach und kostenlos Schutz gegen üble Machenschaften gehabt ![eTP]AcCiDeNt schrieb:Hatte bisher 2 Fälle bei eBay, die mich einiges an Nerven kosteten ....
Und zu diesem Fall kann man nur sagen, dass Dein Rechtanwalt Recht hat und Du für den entstandenen Schaden zu haftbar bist; wenn Du nun stattdessen den Geschädigten damit "erpressen" kannst, dass der anderweitig eine Straftat begangen hat, sehe ich darin nicht wirklich redliches Handeln Deinerseits ! Genauso, wie die Rücknahme der Auktion vor deren Ablauf schon unredlich war ! Dass der Andere sich offensichtlich durch Deine Drohungen ins Bockshorn hat jagen lassen, ist wohl Dein Glück, denn eine Anzeige wegen Verstoßes gegen den Datenschutz hätte die Staatsanwaltschaft sicherlich wegen Geringfügigkeit überhaupt erst gar nicht aufgenommen, zumal es auch keine Geschädigten gab ! Du hingegen wärst tatsächlich für den vollen Wert des angebotenen Computers haftbar gewesen, denn der Schaden, den der Bieter hat, entspricht dem Wert des Computers, nicht aber seinem Höchstgebot. Hätte er zum erwähnten Höchstgebot gekauft, hätte er eben einen Schnäppchenkauf gemacht und daher viel weniger zu zahleng ehabt, als der Computer wert war; so ist nun mal das Wesen von Auktionen. Dieser höhere Wert ist ihm aber durch den Abbruch der Auktion so oder so entgangen - und Du haftest dafür ! Verjährt übrigen erst in 4 Jahren - die Forderung kann also noch kommen ! Vielleicht wartet der Bieter, bis die Drei-Monats-Frist, innerhalb der Du Anzeige erstatten kannst, abgelaufen sein wird ![eTP]AcCiDeNt schrieb:Fall #1 - Bis heute nicht endgültig geklärt...
de la Cruz schrieb:Und zu diesem Fall kann man nur sagen, dass Dein Rechtanwalt Recht hat und Du für den entstandenen Schaden zu haftbar bist; wenn Du nun stattdessen den Geschädigten damit "erpressen" kannst, dass der anderweitig eine Straftat begangen hat, sehe ich darin nicht wirklich redliches Handeln Deinerseits ! Genauso, wie die Rücknahme der Auktion vor deren Ablauf schon unredlich war ! Dass der Andere sich offensichtlich durch Deine Drohungen ins Bockshorn hat jagen lassen, ist wohl Dein Glück, denn eine Anzeige wegen Verstoßes gegen den Datenschutz hätte die Staatsanwaltschaft sicherlich wegen Geringfügigkeit überhaupt erst gar nicht aufgenommen, zumal es auch keine Geschädigten gab ! Du hingegen wärst tatsächlich für den vollen Wert des angebotenen Computers haftbar gewesen, denn der Schaden, den der Bieter hat, entspricht dem Wert des Computers, nicht aber seinem Höchstgebot. Hätte er zum erwähnten Höchstgebot gekauft, hätte er eben einen Schnäppchenkauf gemacht und daher viel weniger zu zahleng ehabt, als der Computer wert war; so ist nun mal das Wesen von Auktionen. Dieser höhere Wert ist ihm aber durch den Abbruch der Auktion so oder so entgangen - und Du haftest dafür !
Das Gericht wird annehmen, dass das Schreiben auch im Umschlage gewesen ist, was für einen Vorteil könnte der Absender haben einen leeren Brief zu verschicken.de la Cruz schrieb:Der Empfänger könnte einfach behaupten oder durch eine falschen Zeugen belegen, es sei nur ein leeres Blatt Papier im Umschlag gewesen
Kronos60 schrieb:Auch Amazon zum Beispiel verschickt kleinere Bestellungen nur mit der Post, auch hier könnte man behaupten man hat die Sendung nie bekommen, auch hier würde man vor Gericht nicht durchkommen.
KlaasKersting schrieb:Aber sicher kommt man damit durch.
Gewerblicher Anbieter -> Transportrisiko beim Verkäufer.
Natürlich hat der Bieter einen Schaden; der Verkäufer bringt ihn um einen Computer im Wert von mehreren hundert Euro ! Es ist im Vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches nun einmal so geregelt, dass man, wenn man etwas anbietet, an dieses Angebot auch gebunden ist; widerruft man sein Angebot ohne einen Grund, der nicht in dem Käufer rechtmäßig begründet wäre, z.B. weil der nciht bezahlen kann oder aus einem ähnlichen Grund, dann haftet man für den Wert, der dem Käufer entgangen ist. Vorliegend hätte der Käufer eben nur den Preis von einem Euro zu zahlen, denn er hat in dieser Höhe ein gültiges Gebot abgegeben, und es war nicht seine Schuld, dass der Verkäufer grundlos das Angebot zurückgenommen hat. Hätte der Verkäufer stattdessen mit der Rücknahme gewartet bis kurz vor dem Zuschlag und hätte dann ein viel höheres Angebot vorgelegen, hätte sich sein Risiko entsprechend minimiert.WhiteShark schrieb:Rein rechtlich gesehen stimmt es was du sagst. Aber der Bieter hat keinerlei Schaden durch die abgebrochene Auktion und versucht durch den Fehler des Verkäufers sich zu bereichern.
Es ist keineswegs "asozial", wie sich der Bieter verhält; sondern es ist das Wesen einer Auktion, dass man zum gebotenen Preis eine Leistung bekommt, die möglicherweise weit unter dem tatsächlichen Wert der angebotenen Sache liegt. Andererseits hat der Anbieter den Vorteil, dass er die Sache mehreren oder vielen Bietern offerieren kann, die sich dann möglicherweise gegenseitig zum Vorteil des Verkäufers überbieten. Wer mit dieser Regelung nicht einverstanden ist, ist ja nicht gezwungen, etwas auf dem Wege einer Versteigerung anzubieten - eine Gesetzesänderung bedarf es deshalb nicht ! Im übrigen hätte der Anbieter auch die Möglicheit gehabt, ein Mindestgebot anzugeben. Unredlich handelt deshalb nur der Verkäufer, der eine Auktion ohne berechtigten Grund abbricht ! Eine Gesetzeänderung in Deinem Sinne würde das Wesen einer Auktion ad absurdum führen, denn jeder, der mit dem sich ergebenden Höchstgebot nicht zufrieden wäre, könnte einfach sagen: "Ätsch - das wars !"WhiteShark schrieb:Ich halte es für legitim solch asoziales verhalten des Bieters abzuwehren. Was daran unredlich sein soll eine Auktion mehrere Tage vor Ablauf abzubrechen, ist mir auch unklar. Hier bräuchte man dringend eine Gesetzesänderung. Es ist vollkommen unsinnig das aus einer abgebrochenen Auktion ein Kaufvertrag entsteht.
Nein, ein Gericht wird nicht "annehmen" ! Vor Gericht müssen Sachverhalte bewiesen werden; den leeren Umschlag oder einen mit einem falschen Inhalt könnte der Absender versehentlich verschickt habe - so etwas kommt vor, gerade in Zeiten, wo viele Schreiben (zum Beispiel auch Bescheide der Finanzämter) vollautomatisch versendet werden. Es kann doch nicht zum Nachteil eines Empfängers gereichen, dass der Absender einen Fehler gemacht hat beim Versand !Kronos60 schrieb:Das Gericht wird annehmen, dass das Schreiben auch im Umschlage gewesen ist, was für einen Vorteil könnte der Absender haben einen leeren Brief zu verschicken.
Natürlich kannst damit durchkommen, wenn der Absender nicht das Gegenteil beweisen kann !Kronos60 schrieb:Wäre es nicht so, dann könnte ich mir zum Beispiel per Internet einen PC bestellen und dann behaupten es waren Ziegelsteine drinnen, würde ich damit durchkommen, ich denke nicht.
Eines Gerichtsdieners bedürfte es nicht; auch der Inhalt einer Sendung kann vom Absender beweiskräftig dokumentiert werden, beispielsweise durch Zeugen beim Verpacken. Und auch die Zustellung der Sendung kann der Absender beweisen, wenn er eben einfachmit Zustellnachweis versendet.Kronos60 schrieb:Sonst bräuchte man für jede Sendung einen Gerichtsdiener der jedes Paket kontrolliert und versiegelt.
Diese Mühe mache ich mir jetzt nicht; der Sachverhalt liegt rechtlich klar auf der Hand und ließe sich sicherlich als Grundsatzurteil höherer Instanzen finden ! Dass das in der Praxis manchmal anders aussieht, ist natürlich eine andere Sache; gerade Gerichte in den unteren Instanzen urteilen oftmals nach eigenem Gutdünken das, was sie für richtig halten, wobei sie oft auch sicherlich nicht unbedingt falsch liegen; im Grunde aber begehen Richter, die sich nicht um Beweise und Beweisbarkeit scheren, sondern nach Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit urteilen oder ihrem eigenen Gusto, Rechtsbeugungen !Kronos60 schrieb:Solltest du ein Urteil kennen wo wirklich ein leerer Brief per Einwurfeinschreiben verschickt wurde dann poste es bitte.
Das Gericht wird es sehr wohl annehmen, warum habe ich schon erklärt, Ausnahme: es handelt sich um einen amtsbekannten Betrüger. Wäre es nicht so, dann würde der gesamte Post und Briefverkehr zusammenbrechen und niemand würde etwas verschicken, dann gibt es nur Selbstabholung und Barzahlung.de la Cruz schrieb:Nein, ein Gericht wird nicht "annehmen" ! Vor Gericht müssen Sachverhalte bewiesen werden; den leeren Umschlag oder einen mit einem falschen Inhalt könnte der Absender versehentlich verschickt habe
Der Bieter hat keinen Schaden. Denn keiner weiß ob dieser die Auktion gewonnen hätte. Folglich ist ihm auch kein Schaden entstanden.de la Cruz schrieb:Natürlich hat der Bieter einen Schaden; der Verkäufer bringt ihn um einen Computer im Wert von mehreren hundert Euro ! Es ist im Vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches nun einmal so geregelt, dass man, wenn man etwas anbietet, an dieses Angebot auch gebunden ist; widerruft man sein Angebot ohne einen Grund, der nicht in dem Käufer rechtmäßig begründet wäre, z.B. weil der nciht bezahlen kann oder aus einem ähnlichen Grund, dann haftet man für den Wert, der dem Käufer entgangen ist. Vorliegend hätte der Käufer eben nur den Preis von einem Euro zu zahlen, denn er hat in dieser Höhe ein gültiges Gebot abgegeben, und es war nicht seine Schuld, dass der Verkäufer grundlos das Angebot zurückgenommen hat. Hätte der Verkäufer stattdessen mit der Rücknahme gewartet bis kurz vor dem Zuschlag und hätte dann ein viel höheres Angebot vorgelegen, hätte sich sein Risiko entsprechend minimiert.
Natürlich ist das asozial. Er hat ja die Auktion nicht gewonnen. Er will nur den Verkäufer abzocken und sich daran bereichern.Es ist keineswegs "asozial", wie sich der Bieter verhält; sondern es ist das Wesen einer Auktion, dass man zum gebotenen Preis eine Leistung bekommt, die möglicherweise weit unter dem tatsächlichen Wert der angebotenen Sache liegt.
Natürlich bedarf es einer Änderung. Es ist völlig absurd das bei einer abgebrochenen Auktion ein Kaufvertrag entsteht.Andererseits hat der Anbieter den Vorteil, dass er die Sache mehreren oder vielen Bietern offerieren kann, die sich dann möglicherweise gegenseitig zum Vorteil des Verkäufers überbieten. Wer mit dieser Regelung nicht einverstanden ist, ist ja nicht gezwungen, etwas auf dem Wege einer Versteigerung anzubieten - eine Gesetzesänderung bedarf es deshalb nicht !
Ein Mindestgebot andert nichts am Problem, dass Produkt steht ja nicht mehr zum Verkauf.Im übrigen hätte der Anbieter auch die Möglicheit gehabt, ein Mindestgebot anzugeben. Unredlich handelt deshalb nur der Verkäufer, der eine Auktion ohne berechtigten Grund abbricht !
Kann er jetzt auch. Einfach abbrechen mit Artikel defekt.Eine Gesetzeänderung in Deinem Sinne würde das Wesen einer Auktion ad absurdum führen, denn jeder, der mit dem sich ergebenden Höchstgebot nicht zufrieden wäre, könnte einfach sagen: "Ätsch - das wars !"
WhiteShark schrieb:Der Bieter hat keinen Schaden. Denn keiner weiß ob dieser die Auktion gewonnen hätte. Folglich ist ihm auch kein Schaden entstanden.
Was er im Zweifel aber auch beweisen mussWhiteShark schrieb:Kann er jetzt auch. Einfach abbrechen mit Artikel defekt.