WhiteShark
Admiral
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Ich muss zugeben das dieser Eindruck durch meine schlechte Formulierung berechtigt ist. Habe vom Smartphone geschrieben.Pandora schrieb:Ich gehe mal gar nicht auf alles ein, da du in dem Bereich doch offensichtliche Wissenslücken zu haben scheinst.
Ich sehe das schon als völlig absurd an. Schließlich steht bei Abbruch ja nicht fest ob der Bieter auch gewonnen hätte, schon gar nicht zu dem derzeitigem Höchstgebot.Aber eine Online bzw eBay-Auktion ist keine Auktion nach § 156 BGB. Und eBay höchst selbst hat in den AGB festgelegt das es bereits durch Gebotsabgabe zu einem schwebend wirksamen Kaufvertrag kommt. Und das ist nicht völlig absurd, sondern logisch und wünschenswert.
Und hier müsste das Gesetz dem Ganzen einen Riegel vorwerfen und diese Klausel untersagen. Denn durch diese Klausel kann sich ein Bieter bereichern.
Es geht ja nicht ums nicht versteigern wollen, sondern darum das sich die Situation verändert und man den Artikel doch behalten möchte.eBay würde noch weniger Spaß machen, wenn jeder Heinz seine Auktionen abbrechen würde wie er lustig wäre. Wer seinen Kram nicht versteigern will kann schließlich auch als Festpreis oder bei Kleinanzeigen inserieren.
Gerade wenn die Auktion noch mehrere Tage läuft, ist so ein Abbruch völlig in Ordnung.
Richtig, ich meine eher das das Gesetz es verbieten sollte, das bei abgebrochenen Auktionen ein Vertrag entsteht.Die ganze Kiste mit dem Schadensersatz bei Nichtlieferung beruht dann wieder auf dem doch grundlegenden Prinzip das Verträge bindend sind. Und hier etwas ändern zu wollen, das ist nun wirklich lächerlich.
Aber erst vor Gericht. Und da es zivilrechtlich wäre, ist ein Beweis nicht unbedingt notwendig, man muss es nur dem Richter glaubhaft darlegen.Was er im Zweifel aber auch beweisen muss
Der Kläger würde da ein sehr hohes Risiko eingehen.