ich zitiere mal ebay die da aber etwas unpräzise sind:
Nein. Als privater Verkäufer unterliegen Sie nicht den Bestimmungen des Fernabsatzrechts (§§ 312b ff. BGB). Sie sind daher gesetzlich nicht verpflichtet, dem Käufer ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einzuräumen.
Sie haben aber die Möglichkeit, Ihren Käufern freiwillig ein solches Recht einzuräumen. Dabei können Sie die Bedingungen (Fristen, Kostentragung, etc.) frei definieren.
aus einem blog einer anwaltskanzlei.
Hochgradig umstritten ist jedoch weiterhin, wie die Abgrenzung privater Geschäfte von gewerblichen oder selbständigen Geschäften auf eBay vorgenommen werden soll. In der anwaltlichen Beratungspraxis sind Mandanten häufig der Meinung, dass Sie lediglich als Privatpersonen auf den Seiten von eBay tätig sind. Dies ist jedoch häufig ein Irrtum. Eine große Zahl vermeintlich „privater“ Anbieter unterliegt in der Praxis unabhängig von der eigenen Einschätzung ebenfalls den gesetzlichen Regelungen für Unternehmer, verbunden mit allen sich daraus ergebenen Pflichten.
Nein. Als privater Verkäufer unterliegen Sie nicht den Bestimmungen des Fernabsatzrechts (§§ 312b ff. BGB). Sie sind daher gesetzlich nicht verpflichtet, dem Käufer ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einzuräumen.
Sie haben aber die Möglichkeit, Ihren Käufern freiwillig ein solches Recht einzuräumen. Dabei können Sie die Bedingungen (Fristen, Kostentragung, etc.) frei definieren.
aus einem blog einer anwaltskanzlei.
Hochgradig umstritten ist jedoch weiterhin, wie die Abgrenzung privater Geschäfte von gewerblichen oder selbständigen Geschäften auf eBay vorgenommen werden soll. In der anwaltlichen Beratungspraxis sind Mandanten häufig der Meinung, dass Sie lediglich als Privatpersonen auf den Seiten von eBay tätig sind. Dies ist jedoch häufig ein Irrtum. Eine große Zahl vermeintlich „privater“ Anbieter unterliegt in der Praxis unabhängig von der eigenen Einschätzung ebenfalls den gesetzlichen Regelungen für Unternehmer, verbunden mit allen sich daraus ergebenen Pflichten.