"Nun gehe es aber zunehmend um die Frage, ob ein Inhalt im kommerziellen oder nicht-kommerziellen Sinne verwendet wird."
Da bin ich aber mal gespannt, was besonders deutsche Gerichte daraus machen werden. Wir haben ja schon länger den Begriff "gewerbliches Ausmaß" in unserem Urheberrechtsgesetz. Zur üblichen Definition eines Gewerbes gehört unter anderem normalerweise eine Gewinnerzielungsabsicht, also dass es "kommerziell" ist.
Aber das hat unsere Richter nicht im Geringsten gestört und sie haben sich ganz eigene Interpretationen dieser Begriffe ausgedacht, auf die keines der üblichen Kriterien eines Gewerbes zutreffen muss. Z.B. dass die Urheberrechtsverletzung in einem "Ausmaß" geschieht, das theoretisch die kommerziellen Absichten eines anderen (des Rechteverwerters) berühren könnte. Damit reicht auch ein einmaliger Down-/Upload in einer Filesharinplattform zum Privatgebrauch und ohne jede Gewinnerzielungsabsicht aus.
Das selbe könnte man natürlich auch von einem Link behaupten.
So wie ich das sehe, bringt dieses EuGH-Urteil deshalb auch keine Rechtssicherheit. Es liegt weiterhin in der Hand des jeweiligen Richters, wie er die Rechtslage interpretiert.
Ergänzung:
Unabhängig davon bleibt wohl auch die Frage, wie es aussieht, wenn nicht der Betreiber einer kommerziellen Website selbst die Links erstellt, sondern dass durch Nutzer dieser Site geschieht. Z.B. in einem Forum.
Im Urteil wird ja gesagt, dass einem normalen Nutzer nicht zumutbar ist, immer zu überprüfen, ob der verlinkte Inhalt irgendwelche Urheberechte verletzt. Sind solche von normalen Nutzern erzeugten Links auf einer kommerziellen Website jetzt erlaubt oder nicht?